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Artikel zum Thema: Gastronomie

Phase 5 der Kurz­ar­beit ab Anfang Juli

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2021 

Die mit Beginn der COVID-19-Pandemie ein­ge­führ­te “Kurz­ar­beit” soll den Unter­neh­men vor allem die Siche­rung der Beschäf­ti­gung zur Bewäl­ti­gung vor­über­ge­hen­der wirt­schaft­li­cher Schwie­rig­kei­ten ermög­li­chen, betriebs­be­ding­te Kün­di­gun­gen ver­mei­den und auch zur Siche­rung des betrieb­li­chen Know-hows und der Fle­xi­bi­li­tät im Per­so­nal­ein­satz bei­tra­gen. Ab Juli 2021 beginnt bereits Phase 5 der Kurz­ar­beit — immer noch hängt das Entgelt für die Arbeit­neh­mer bei Inan­spruch­nah­me von Kurz­ar­beit von der Ent­gelt­hö­he vor der Kurz­ar­beit ab.

Phase 5 ist beson­ders durch zwei Vari­an­ten gekenn­zeich­net. Für die Höhe der Unter­stüt­zung wird dabei zwischen Betrie­ben, welche von der Pandemie beson­ders betrof­fen sind, und anderen Betrie­ben unter­schie­den. Die Dif­fe­ren­zie­rung ori­en­tiert sich grund­sätz­lich an dem Einbruch des Umsatzes, wobei die Umsätze des 3. Quartals 2020 mit jenen aus dem 3. Quartal 2019 ver­gli­chen werden. Als beson­ders von der Pandemie betrof­fe­ne Betriebe gelten auch jene Unter­neh­men, die im Falle eines neu­er­li­chen Lock­downs unmit­tel­bar betrof­fen sein würden — etwa Unter­neh­men in der Nacht­gas­tro­no­mie oder in der Tagungs­bran­che. Während für die beson­ders von der Pandemie betrof­fe­nen Betriebe die in Phase 4 der Kurz­ar­beit gel­ten­den Rah­men­be­din­gun­gen wei­ter­hin gelten, müssen die anderen Betriebe ab Juli 2021 einen Selbst­be­halt bzw. Abschlag von 15 % der bis­he­ri­gen Bei­hil­fen­hö­he in Kauf nehmen. Außerdem gilt ab 1. Juli grund­sätz­lich eine Min­dest­ar­beits­zeit von 50 % — bei beson­ders betrof­fe­nen Betrie­ben sind es min­des­tens 30 %. Eine Unter­schrei­tung der Min­dest­ar­beits­zeit ist im Ein­zel­fall und mit einer qua­li­fi­zier­ten Begrün­dung möglich — so etwa bei einem neu­er­li­chen Lockdown. Da sich die Min­dest­ar­beits­zeit nach wie vor auf den Durch­rech­nungs­zeit­raum (Dauer der Kurz­ar­beits­pe­ri­ode) bezieht, ist ein Unter­schrei­ten der Min­dest­ar­beits­zeit in ein­zel­nen Monaten möglich. Für die Arbeit­neh­mer in Kurz­ar­beit ändert sich eben­falls nichts, da die Höhe der vom Arbeit­ge­ber zu leis­ten­den Kurz­ar­beits­un­ter­stüt­zung gegen­über Phase 4 gleich­bleibt (d.h. 90 % / 85 % bzw. 80 %). Zeitlich betrach­tet gilt die Variante für beson­ders betrof­fe­ne Betriebe bis Ende 2021, Phase 5 der Kurz­ar­beit für die sons­ti­gen Betriebe dauert bis Mitte des Jahres 2022. Unter­neh­men können bei Erfüllen der Vor­aus­set­zun­gen Phase 5 der Kurz­ar­beit wei­ter­hin und gleich­sam im Anschluss an Phase 4 in Anspruch nehmen oder auch erstmals mit Anfang Juli mit (Phase 5) der Kurz­ar­beit beginnen.

Auch in Phase 5 der Kurz­ar­beit unver­än­dert sind die Aspekte der Antrag­stel­lung, Abrech­nung und die Not­wen­dig­keit, einen Durch­füh­rungs­be­richt zu erstel­len. Die Abrech­nung besteht aus monat­li­chen Teil­ab­rech­nun­gen und einer Gesamt­ab­rech­nung. Ebenso muss der Per­so­nal­stand während des Kurz­ar­beits­zeit­raums grund­sätz­lich auf­recht­erhal­ten werden — bei bestimm­ten Been­di­gungs­ar­ten des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses besteht also eine Ver­pflich­tung zur Nach­be­set­zung. Gewis­ser­ma­ßen neu ist die Vorgabe, dass in Phase 5 ein ver­pflich­ten­der Ver­brauch von einer Woche Urlaub je ange­fan­ge­nen zwei Monaten Kurz­ar­beit durch die Arbeit­neh­mer erfolgen soll.

Bild: © Adobe Stock — CrazyCloud