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Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht

Digi­tal­steu­er­ge­setz 2020 besteu­ert Onlinewerbung


März 2020 

Im Rahmen des Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2020 wurde auch das Digi­tal­steu­er­ge­setz 2020 beschlos­sen, das mit 1. Jänner 2020 in Öster­reich in Kraft getreten ist. Ziel­set­zung dabei ist es, Online­wer­bung, welche sich an inlän­di­sche Nutzer richtet, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu besteu­ern. Hin­ter­grund dafür ist mitunter, dass aus­län­di­sche Unter­neh­men durch Online­wer­bung i.S.d. Verkaufs von Online-Wer­be­flä­chen bisher regel­mä­ßig keine Betriebs­stät­te begrün­den und somit trotz Wert­schöp­fung in Öster­reich keine Steuern zahlen müssen.

Der Anwen­dungs­be­reich der Digi­tal­steu­er ist auch nach dem Aus­schluss­prin­zip defi­niert, indem Wer­be­leis­tun­gen, die der Wer­be­ab­ga­be unter­lie­gen, nicht unter die Digi­tal­steu­er fallen — ebenso wenig wie die Lie­fe­rung digi­ta­ler Inhalte (z.B. Software oder Strea­ming) oder der klas­si­sche E‑Commerce (online abge­wi­ckel­te Ein­zel­han­dels­ak­ti­vi­tä­ten). Hingegen sollen ent­gelt­li­che Online­wer­be­leis­tun­gen besteu­ert werden, sofern sie im Inland erbracht werden — Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit inlän­di­scher IP-Adresse vor­aus­ge­setzt — und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestal­tung nach (auch) an inlän­di­sche Nutzer richten. Ein typi­scher Anwen­dungs­be­reich der Digi­tal­steu­er sind demnach Ban­ner­wer­bung oder Such­ma­schi­nen­wer­bung. Eine weitere wichtige Vor­aus­set­zung dabei ist, dass die Online­wer­bung für den inlän­di­schen Nutzer indi­vi­dua­li­siert ist oder es sich um eine ent­spre­chen­de Ban­ner­wer­bung handelt (z.B. ein Öster­reich-Banner auf einer aus­län­di­schen Homepage). Keine Digi­tal­steu­er fällt hingegen an, wenn ein öster­rei­chi­scher Nutzer sich im Ausland über WLAN ver­bin­det und Werbung kon­su­miert; es mangelt dann an der inlän­di­schen IP-Adresse.

Aller Vor­aus­sicht nach ist der Kreis der von der Digi­tal­steu­er erfass­ten Unter­neh­men über­schau­bar gehalten. Die in Frage kom­men­den Unter­neh­men müssen nämlich nicht nur Online­wer­be­leis­tun­gen gegen Entgelt erbrin­gen oder dazu bei­tra­gen, sondern inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res auch einen welt­wei­ten Umsatz von min­des­tens 750 Mio. € (bei mul­ti­na­tio­na­len Kon­zer­nen ist auf den Kon­zern­um­satz abzu­stel­len) und in Öster­reich einen Umsatz von zumin­dest 25 Mio. € aus der Durch­füh­rung von Online­wer­bung erzielen. Der Digi­tal­steu­er­satz beträgt 5% auf das Entgelt an den Online­wer­be­leis­ter, wobei Ausgaben für Vor­leis­tun­gen anderer Online­wer­be­leis­ter — soweit sie sich nicht im Konzern befinden — die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Digi­tal­steu­er ver­rin­gern. Die Ansäs­sig­keit des Unter­neh­mens für Kör­per­schaft­steu­er­zwe­cke ist übrigens für die Digi­tal­steu­er uner­heb­lich.

Das Thema der Besteue­rung von Online­wer­bung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen und Wachs­tums­sze­na­ri­en dieses Geschäfts­fel­des könnte die neue Digi­tal­steu­er aller­dings aus Sicht des EU-Bei­hil­fen­rechts pro­ble­ma­tisch sein. Aufgrund des sehr hohen Schwel­len­wer­tes könnte nämlich nach gemein­schafts­recht­li­chem Ver­ständ­nis eine indi­rek­te Beihilfe vor­lie­gen, da viele kleine und mittlere Medi­en­un­ter­neh­men von der öster­rei­chi­schen Digi­tal­steu­er aus­ge­nom­men sind.

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