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Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht

VwGH und Gebüh­ren­pflicht bei elek­tro­ni­schen Signa­tu­ren bei nicht aus­ge­druck­ten E‑Mails

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2011 

Das Gebüh­ren­ge­setz knüpft seinem Ursprung nach an den Papier­bo­gen an und wird oftmals als nicht mehr zeit­ge­mä­ßes Gesetz gesehen. Die Frage, ob die Gebüh­ren­pflicht von Rechts­ge­schäf­ten dadurch umgangen werden kann, dass kein Ausdruck des Vertrags erfolgt und somit keine zu ver­ge­büh­ren­de Urkunde vorliegt, hat schon öfters zu gegen­läu­fi­gen Ansich­ten zwischen Finanz­ver­wal­tung, Gerich­ten und Steu­er­pflich­ti­gen geführt. Nachdem der UFS in seiner Ent­schei­dung die Gebüh­ren­pflicht bei rein elek­tro­ni­schen Rechts­ge­schäf­ten verneint hat (KI 01/2010), bevor­zugt der VwGH eine eher weite Aus­le­gung des Papier­be­griffs (GZ 2009/16/0271 vom 16.12.2010).

Die Gebüh­ren­pflicht eines Rechts­ge­schäfts knüpft grund­sätz­lich an die Errich­tung einer Urkunde an, welche von den Ver­trags­part­nern unter­zeich­net sein muss. Neben der hand­schrift­li­chen Unter­schrift stellt die Finanz­ver­wal­tung in den Gebüh­ren­richt­li­ni­en klar, dass auch jede elek­tro­ni­sche Signatur als Unter­schrift i.S.d. Gebüh­ren­ge­set­zes anzu­se­hen ist und dann das Aus­dru­cken der Urkunde keine Vor­aus­set­zung für das Ent­ste­hen der Gebüh­ren­schuld ist. Der VwGH schließt sich in seiner Ent­schei­dung dieser Sicht­wei­se grund­sätz­lich an – so wird die Unter­zeich­nung mittels sicherer elek­tro­ni­scher Signatur i.S.d. Signa­tur­ge­set­zes als aus­rei­chend gewertet, um Gebüh­ren­pflicht aus­zu­lö­sen. Dies ent­spricht auch den gemein­schafts­recht­li­chen Bestre­bun­gen, dass fort­ge­schrit­te­ne elek­tro­ni­sche Signa­tu­ren, welche auf einem qua­li­fi­zier­ten Zer­ti­fi­kat beruhen und von einer sicheren Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit erstellt werden, die recht­li­chen Anfor­de­run­gen einer hand­schrift­li­chen Unter­schrift erfüllen sollen und z.B. in Gerichts­ver­fah­ren als Beweis­mit­tel zuge­las­sen werden können. Auf das Aus­dru­cken – bei­spiels­wei­se des E‑Mails – kommt es nicht an, da auch der Bild­schirm, auf dem das E‑Mail lesbar gemacht wird, dem Papier­be­griff im weiteren Sinn unterliegt.

Zur Frage, ob gewöhn­li­che elek­tro­ni­sche Signa­tu­ren, die nicht den Anfor­de­run­gen des Signa­tur­ge­set­zes ent­spre­chen und im tag­täg­li­chen E‑Mail Verkehr zum Einsatz kommen, auch Gebüh­ren­pflicht auslösen können, hat der VwGH nicht Stellung genommen. Folgt man dem bloßen Wortlaut der Gebüh­ren­richt­li­nie (hier heißt es, dass jede elek­tro­ni­sche Signatur eine Unter­schrift i.S.d. Gebüh­ren­ge­set­zes dar­stellt), wäre dies theo­re­tisch denkbar. Aller­dings ent­spre­chen bloße Namens­zeich­nun­gen unter einem E‑Mail sowie auto­ma­tisch gene­rier­te „Dis­c­lai­mer“ regel­mä­ßig nicht den Anfor­de­run­gen des Signa­tur­ge­set­zes und stellen daher keine elek­tro­ni­sche Signatur dar (weder eine sichere noch eine einfache elek­tro­ni­sche Signatur). Folglich löst die in der Praxis vor­herr­schen­de E‑Mail-Ver­wen­dung (mit Namens­zeich­nung und Dis­c­lai­mer) keine Gebüh­ren­pflicht aus.

Bild: © a_korn — Fotolia