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Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht

Entwurf zum Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2010

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2010 

Am 10. März wurde der Entwurf des Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2010 vom Finanz­mi­nis­te­ri­um in Begut­ach­tung geschickt. Im Fol­gen­den sollen die wesent­li­chen Ände­run­gen des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, des Umsatz­steu­er­ge­set­zes sowie der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung dar­ge­stellt werden.

Ein­kom­men­steu­er

  • För­de­run­gen: Die Steu­er­frei­heit von För­de­run­gen ist im Wesent­li­chen auf „öffent­li­che Mittel“ beschränkt, wobei dieser Begriff von Seiten des VwGH bislang sehr restrik­tiv aus­ge­legt wurde. Da sich in der Praxis die öffent­li­che Hand zur Abwick­lung der Aus­zah­lung von För­de­run­gen oft pri­vat­recht­li­cher Unter­neh­men bedient hat und diese Aus­zah­lun­gen aufgrund der bisher strengen Aus­le­gung nicht steu­er­frei waren (weil keine öffent­li­chen Mittel vorlagen), sind diese pri­vat­recht­li­chen Unter­neh­men in Besitz öffent­li­cher Insti­tu­tio­nen nun explizit im Entwurf des Geset­zes­tex­tes erwähnt, um der aktu­el­len För­de­rungs­struk­tur in Öster­reich gerecht zu werden.
  • Unter­halts­leis­tun­gen: Die geplante Änderung ergibt sich aus einem Erkennt­nis des VfGH. Bisher waren Unter­halts­leis­tun­gen nur in Höhe des Unter­halts­ab­setz­be­tra­ges steu­er­lich abzugs­fä­hig. Im neuen Entwurf wird diese pau­scha­le Abgel­tung für Kinder, die sich im Dritt­land befinden auf­ge­ho­ben, da zwar eine pau­scha­le Abgel­tung im Inland (wegen des Fami­li­en­bei­hil­fe­be­zugs) und auch im EU-Raum aufgrund ent­spre­chen­der För­de­run­gen als gerecht­fer­tigt anzu­se­hen ist, im Dritt­land dies aber nicht der Fall ist. Zukünf­tig können Unter­halts­leis­tun­gen für nicht haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Kinder mit Auf­ent­halt in einem Dritt­land – wie auch solche für haus­halts­zu­ge­hö­ri­ge Kinder, die sich im Dritt­land auf­hal­ten — als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ohne Selbst­be­halt geltend gemacht werden. All­fäl­li­ge dem Steu­er­pflich­ti­gen im Ausland geleis­te­te Trans­fer­zah­lun­gen oder steu­er­li­che Ent­las­tungs­maß­nah­men sind jedoch anzurechnen.

Umsatz­steu­er

  • Die der gemein­schafts­rechts­wid­ri­gen Behand­lung von Cross-Border-Leasing durch Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung zugrun­de­le­gen­de Bestim­mung im UStG wird dem Entwurf des Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2010 folgend gestri­chen. Beson­ders aktuell war dies im Zusam­men­hang mit (grenz­über­schrei­ten­dem) PKW-Leasing aus Deutsch­land. Seit 1.1.2010 hat dies ohnehin keine Aus­wir­kun­gen mehr, da diese sonstige Leistung nun im Emp­fän­ger­ort Öster­reich steu­er­bar ist und somit kein Vor­steu­er­ab­zug möglich ist, da eine lang­fris­ti­ge Ver­mie­tung im Zusam­men­hang mit einem PKW vorliegt und die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung nach dem Emp­fän­ger­ort­prin­zip erfolgt.
  • Die umsatz­steu­er­li­che Befrei­ung von Umsätzen der öster­rei­chi­schen Post ist nach der Judi­ka­tur des EuGH nur noch zulässig, wenn diese als Uni­ver­sal­dienst­leis­ter erbracht werden, d.h. durch Erbrin­gung einer flä­chen­de­cken­den Grund­ver­sor­gung mit hohen Qua­li­täts­auf­la­gen. Zu einem Wegfall der Steu­er­be­frei­ung kommt es dadurch bei Nicht­uni­ver­sal­dienst­leis­tun­gen wie z.B. bei allen Sen­dun­gen, die bei Ver­teil­zen­tren ein­ge­lie­fert werden, aus­ge­nom­men Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten. Die Stan­dard­brie­fe bis 2 kg sowie Post­pa­ke­te bis 20 kg und Ein­schreib- und Wert­sen­dun­gen bleiben also auch wei­ter­hin umsatz­steu­er­be­freit.
  • Um Umsatz­steu­er­be­trug bei der Über­tra­gung von Treib­haus­gas­emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten vor­zu­beu­gen, ist im Entwurf für diese sonstige Leistung ein gene­rel­les Reverse-Charge-System für den Handel zwischen Unter­neh­mern vorgesehen.
  • Um Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen durch Lie­fe­ran­ten aus Mit­glied­staa­ten mit nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­zen zu ver­mei­den, wird im Entwurf die bis­he­ri­ge Lie­fer­schwel­le für die Anwen­dung der Ver­sand­han­dels­re­ge­lung von 100.000 € auf 35.000 € gesenkt. Ab Über­schrei­tung der Schwelle werden die Lie­fe­run­gen in Öster­reich steu­er­bar, wodurch sich für den Kon­su­men­ten keine Vor- oder Nach­tei­le bzgl. der Umsatz­steu­er ergeben, je nachdem ob der Lie­fe­rant aus Öster­reich oder dem Ausland tätig wird.

Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung

  • Der Geset­zes­ent­wurf sieht ebenso eine Änderung der BAO für „Advanced Ruling-Anträge“ vor. Derzeit kann es ins­be­son­de­re in den Berei­chen Ver­rech­nungs­prei­se, Grup­pen­be­steue­rung und Umgrün­dun­gen zu Pla­nungs­un­si­cher­hei­ten bei Unter­neh­men kommen, wenn sich im Nach­hin­ein im Rahmen einer Betriebs­prü­fung her­aus­stellt, dass eine gewählte Gestal­tung nicht aner­kannt wird. Vor­ge­se­hen sind daher ver­bind­li­che Rechts­aus­künf­te im Zeit­punkt der Planung. Für die Bear­bei­tung eines „Ruling-Antrags“ wird ein Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trag, welcher umsatz­ab­hän­gig zwischen 1.500 € und 20.000 € ausmacht, zu ent­rich­ten sein.

Weitere Anpas­sun­gen sind u.a. im Bereich der Kör­per­schaft­steu­er (Offen­le­gungs­ver­pflich­tun­gen bei Pri­vat­stif­tun­gen, Betei­li­gungs­ge­mein­schaf­ten im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung), im Umgrün­dungs­steu­er­recht sowie im Gebüh­ren­ge­setz vor­ge­se­hen. Es ist noch abzu­war­ten, ob das Gesetz in dieser Form beschlos­sen wird. Wir werden Sie über etwaige Abän­de­run­gen informieren.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia