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Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht

High­lights aus dem War­tungs­er­lass 2010 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2010 

Der kürzlich ver­öf­fent­lich­te War­tungs­er­lass zu den KStR enthält mehrere Klar­stel­lun­gen, von denen die bedeu­tends­ten nach­fol­gend näher dar­ge­stellt werden:

Steu­er­frei­heit von EU/EWR-Port­fo­lio-Divi­den­den

Bekann­ter­ma­ßen wurde durch das AbgÄG 2009 die Steu­er­frei­heit von Port­fo­li­odi­vi­den­den aus Betei­li­gun­gen an EU-Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie an nor­we­gi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unab­hän­gig vom Betei­li­gungs­aus­maß ein­ge­führt und damit dem Gemein­schafts­recht ent­spro­chen (siehe auch KI 06/09). Da die Regelung für noch offene Ver­an­la­gun­gen (bei­spiels­wei­se im Rahmen einer Betriebs­prü­fung) rück­wir­kend gilt, müssten sys­te­ma­tisch betrach­tet auch die nach­tei­li­gen Kon­se­quen­zen bei Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­un­gen ein­tre­ten. In seltenen Fällen wären dies die Nicht­ab­zugs­fä­hig­keit von Fremd­ka­pi­tal­zin­sen im Zusam­men­hang mit der Fremd­fi­nan­zie­rung der Betei­li­gung und (häufiger) die Ver­tei­lung von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen über 7 Jahre. Da diese Folgen der Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers wider­spre­chen, tritt explizit nur die Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­ung ein. Demnach gibt es für Wirt­schafts­jah­re bis zum 30.6.09 keine rück­wir­ken­de Ver­tei­lung der Teil­wert­ab­schrei­bung auf solche Port­fo­li­o­be­tei­li­gun­gen. Für spätere Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me ist zu unter­schei­den, ob diese Port­fo­li­o­be­tei­li­gung dem Anlage- oder dem Umlauf­ver­mö­gen zuzu­rech­nen ist. Bei einem Betei­li­gungs­aus­maß von unter 5% ist auto­ma­tisch von Umlauf­ver­mö­gen aus­zu­ge­hen und eine Teil­wert­ab­schrei­bung bzw. auch ein Ver­äu­ße­rungs­ver­lust sind sofort in vollem Umfang steu­er­wirk­sam. Liegt eine höhere Betei­li­gungs­quo­te vor, ist für den Ein­zel­fall zu prüfen, ob Anlage- oder Umlauf­ver­mö­gen gegeben ist – bei Anla­ge­ver­mö­gen gilt die Ver­tei­lung auf 7 Jahre.

Typen­ver­gleich mit öster­rei­chi­schen Kapitalgesellschaften

Für die Befrei­ung von Betei­li­gungs­er­trä­gen aus aus­län­di­schen Betei­li­gun­gen („inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung“) ist es not­wen­dig, dass das aus­län­di­sche Rechts­ge­bil­de einer inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­gleich­bar ist oder dass es in der Liste der Gesell­schaf­ten im Sinne der Mutter-Tochter-Richt­li­nie ange­führt ist. Die Indizien für die Ver­gleich­bar­keit mit einer öster­rei­chi­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft sind in den KStR dar­ge­stellt und umfassen bei­spiels­wei­se den Tat­be­stand einer eigenen Rechts­per­sön­lich­keit nach aus­län­di­schem Recht, ein starres, ergeb­nis­un­ab­hän­gi­ges, im Eigentum der Gesell­schaft ste­hen­des Gesell­schafts­ka­pi­tal sowie auch die Beschrän­kung der Haftung für Gesell­schafts­schul­den auf das Gesell­schafts­ver­mö­gen. Durch den War­tungs­er­lass 2010 werden weitere Aspekte wie etwa die unge­hin­der­te Über­trag­bar­keit der Gesell­schafts­an­tei­le an Nicht­ge­sell­schaf­ter ergänzt. Überdies spricht das (bei der aus­län­di­schen Gesell­schaft geltende) Erfor­der­nis der Auf­brin­gung des Gesell­schafts­ka­pi­tals durch Einlagen der Gesell­schaf­ter für die Ver­gleich­bar­keit mit einer inlän­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft. Schließ­lich muss auch für die Ent­ste­hung der Gesell­schaft eine Ein­tra­gung in einem öffent­li­chen Buch erfolgen (z.B. Han­dels­re­gis­ter oder Firmenbuch).

Kurs­ver­lus­te aus Fremd­wäh­rungs­kre­di­ten für Betei­li­gungs­an­schaf­fun­gen abzugsfähig

Wird die Anschaf­fung einer natio­na­len bzw. inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung mit Hilfe eines Fremd­wäh­rungs­kre­di­tes finan­ziert, so tritt neben der Zins­be­las­tung auch noch das Risiko eines Kurs­ver­lus­tes ein. Während die Fremd­ka­pi­tal­zin­sen bereits seit geraumer Zeit steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, galt für mit dem Fremd­wäh­rungs­kre­dit ver­bun­de­ne Kurs­ver­lus­te das steu­er­li­che Abzugs­ver­bot. Mit der Änderung in den KStR schließt sich die Finanz­ver­wal­tung aller­dings der Meinung des VwGH (GZ 2008/15/0051 vom 28.10.2009) an – auf­tre­ten­de Kurs­ver­lus­te sind steu­er­lich abzugs­fä­hig, etwaige Kurs­ge­win­ne sind spie­gel­bild­lich steu­er­pflich­tig.

Nach­ver­steue­rung aus­län­di­scher Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung

Ein bedeu­ten­der Vorteil der Grup­pen­be­steue­rung liegt in der Aus­gleichs­fä­hig­keit von Ver­lus­ten aus­län­di­scher Grup­pen­mit­glie­der mit Gewinnen aus der Gruppe beim Grup­pen­trä­ger. Um aller­dings eine doppelte Ver­lust­ver­wer­tung zu ver­mei­den, tritt die Nach­ver­steue­rung in Öster­reich ein, wenn es zu einer späteren Ver­lust­ver­wer­tung im Ausland kommt. Die Aus­füh­run­gen in den KStR zum Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stand werden durch den War­tungs­er­lass prä­zi­siert. Bei­spiels­wei­se wird für ein aus­län­di­sches Grup­pen­mit­glied auto­ma­tisch ein Ver­lust­aus­gleich mit aus­län­di­schen Gewinnen ange­nom­men, wenn in der (aus­län­di­schen) Steu­er­erklä­rung bzw. in dem Bescheid weder Verluste noch Nach­ver­steue­rungs­be­trä­ge erklärt werden. 

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