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Artikel zum Thema: Genussrecht

Wer ist wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer einer Stiftung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2014 

Einer Pri­vat­stif­tung wird vom Stifter Vermögen gewidmet, damit diese einen vom Stifter bestimm­ten Zweck erfüllt. Da eine Pri­vat­stif­tung — im Gegen­satz etwa zu einer GmbH — keine Eigen­tü­mer hat, gehört das gewid­me­te Vermögen in der Regel nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung. Bei der Gründung bestellt der Stifter einen Stif­tungs­vor­stand, welcher die “Geschäfts­füh­rung” und die Erfül­lung des Stif­tungs­zwecks über­nimmt. Die Pri­vat­stif­tung ist ein vom Stifter unab­hän­gi­ges Steu­er­sub­jekt, welches der Kör­per­schaft­steu­er unter­liegt. Auch die Finanz­ver­wal­tung hat diese Trennung von Stiftung und Stifter prin­zi­pi­ell anzu­er­ken­nen und somit steu­er­li­che Vor- und Nach­tei­le (der Stiftung) auch der Stiftung zuzu­rech­nen und umge­kehrt. In Extrem­fäl­len, wenn nämlich der Stifter und nicht der Stif­tungs­vor­stand die wirt­schaft­li­chen Geschi­cke der Stiftung de facto wie ein Eigen­tü­mer wei­ter­hin leitet, erkennt die Finanz­ver­wal­tung die Stiftung jedoch nicht an und rechnet steu­er­lich das Vermögen wei­ter­hin dem Stifter zu.

In einem Erkennt­nis ging es dem VwGH unlängst (GZ 2010/13/0105 vom 25. Juni 2014) genau um diese Frage: Eine Stif­te­rin widmete Zins­häu­ser einer Stiftung, wobei für diese Zins­häu­ser ein Ver­äu­ße­rungs- und Belas­tungs­ver­bot sowie ein lebens­lan­ges Frucht­ge­nuss­recht zuguns­ten der Stif­te­rin ver­ein­bart wurden. Als die Stif­te­rin die Stiftung später wider­ru­fen hat, argu­men­tier­te sie, dass sie wei­ter­hin wirt­schaft­li­che Eigen­tü­me­rin der Zins­häu­ser geblie­ben sei und somit bei Widerruf keine Rück­über­tra­gung statt­ge­fun­den habe und demnach auch keine kapi­tal­ertrag­steu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dung not­wen­dig sei. Der UFS bestä­tig­te in zweiter Instanz diese Rechts­auf­fas­sung und argu­men­tier­te, dass die Stif­te­rin wei­ter­hin durch die ver­trag­li­che Gestal­tung (Frucht­ge­nuss­recht und Ver­äu­ße­rungs- und Belas­tungs­ver­bot) eine eigen­tü­mer­ähn­li­che Stellung gehabt habe und gar nie eine Ver­mö­gens­über­tra­gung an die Stiftung statt­ge­fun­den habe.

Der VwGH kam in seinem Erkennt­nis jedoch zu einer gegen­tei­li­gen Beur­tei­lung. Die allei­ni­ge Kom­bi­na­ti­on eines Ver­äu­ße­rungs- und Belas­tungs­ver­bots mit einem Frucht­ge­nuss­recht vermag für sich noch kein wirt­schaft­li­ches Eigentum an den Lie­gen­schaf­ten begrün­den. Für die Frage des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums ist ins­be­son­de­re von Bedeu­tung, wer die Chance von Wert­stei­ge­run­gen und das Risiko von Wert­min­de­run­gen trägt. Da dieses Risiko in der Sphäre der Stiftung als zivil­recht­li­cher Eigen­tü­me­rin erblickt wurde, ging der VwGH auch von einer wirt­schaft­li­chen Über­tra­gung der Lie­gen­schaf­ten an die Stiftung aus. Außerdem ver­nein­te der VwGH das Argument, dass durch das Wider­rufs­recht in der Stif­tungs­er­klä­rung eine eigen­tü­mer­ähn­li­che Stellung bestehe, da dies gegen das steu­er­li­che Tren­nungs­prin­zip spricht. Da nach einer Über­tra­gung auch wieder eine Rück­über­tra­gung zu erfolgen hat, war bei Widerruf der Stiftung eine kapi­tal­ertrag­steu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dung gegeben. 

Bild: © stokkete — Fotolia