News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: GrESt

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2015 — Für alle Steuerpflichtigen


November 2015 

Grund­stücks­schen­kun­gen und Grundstücksverkäufe

Auch wenn es zu keiner Wie­der­ein­füh­rung der Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er gekommen ist, können sich Grund­stücks­über­tra­gun­gen in der Familie ab 2016 spürbar ver­teu­ern. Grund dafür sind Ände­run­gen bei der Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er (GrESt). Diese bemisst sich bei Schen­kun­gen 2015 noch vom in der Regel nied­ri­ge­ren (drei­fa­chen) Ein­heits­wert, ab 2016 ist jedoch der regel­mä­ßig höhere Grund­stücks­wert (ent­spricht dem Ver­kehrs­wert) die Basis. Die GrESt folgt bei unent­gelt­li­chen und teil­ent­gelt­li­chen Über­tra­gun­gen einem Stu­fen­ta­rif und beträgt für die ersten 250.000 € 0,5%, für die nächsten 150.000 € 2% und darüber hinaus 3,5%. Geplante Lie­gen­schafts­über­tra­gun­gen sollten daher unter Umstän­den noch in das Jahr 2015 vor­ge­zo­gen werden. Bei privaten (wie auch bei betrieb­li­chen) Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen wird der Steu­er­satz ab 2016 von 25% auf 30% ange­ho­ben. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Alt­grund­stü­cke aus, bei denen die effek­ti­ve Steu­er­be­las­tung von 3,5% auf 4,2% des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses steigt. Außerdem fällt ab 1. Jänner 2016 der Infla­ti­ons­ab­schlag weg.

Son­der­aus­ga­ben – Topfsonderausgaben

Die Absetz­bar­keit ist mit einem Höchst­be­trag von 2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen ins­be­son­de­re Ausgaben für Lebens‑, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Ausgaben für Wohn­raums­a­nie­rung sowie für die Anschaf­fung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag gleich­mä­ßig bis auf den Pau­schal­be­trag von 60 €. Ab 2016 fallen die Topf­son­der­aus­ga­ben weg. Ledig­lich für vor dem 1.1.2016 abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge (bzw. begon­ne­ne Sanie­rungs­maß­nah­men oder auf­ge­nom­me­ne Darlehen für Wohn­raums­a­nie­rung) können die Son­der­aus­ga­ben noch bis 2020 abge­setzt werden (dies gilt auch für das Son­der­aus­ga­ben­pau­scha­le). Geplante Ver­si­che­rungs­ab­schlüs­se sollten daher nach Mög­lich­keit noch vor dem 31.12.2015 erfolgen.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind bis zu 400 € absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Tier­schutz­ver­ei­ne und Tier­hei­me (BMF-Liste) sowie an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungskosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten, welche gege­be­nen­falls um den steu­er­frei­en Zuschuss des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren sind. Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen. Sollten Sie den Maxi­mal­be­trag noch nicht aus­ge­schöpft haben, kann durch eine Vor­aus­zah­lung ein steu­er­li­cher Vor­zieh­ef­fekt erzielt werden.

Zukunfts­vor­sor­ge – Bau­spa­ren –Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2015 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.561,22  p.a. führt zur staat­li­chen Prämie von 4,25 % (108,85 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2015 eine staat­li­che Prämie von 18 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 € (sofern der Bau­spar­ver­trag das gesamte Jahr aufrecht war).

KESt-Opti­mie­rung bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen und Wertpapierverkäufen

Aufgrund der Erhöhung der KESt für Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Ausnahme Bank­zin­sen) von derzeit noch 25% auf 27,5% ab 1.1.2016 kann es zweck­mä­ßig sein, geplante Gewinn­aus­schüt­tun­gen noch in das Jahr 2015 vor­zu­zie­hen. Gerade bei einer GmbH kann – selbst wenn ein Teil des Bilanz­ge­winns 2014 schon aus­ge­schüt­tet worden ist – noch ein zweiter Aus­schüt­tungs­be­schluss gefasst werden, wenn ein aus­rei­chen­der Bilanz­ge­winn vor­han­den ist. Wenn Ver­äu­ße­rungs­ab­sich­ten im Zusam­men­hang mit Gesell­schafts­an­tei­len oder Wert­pa­pie­ren bestehen, ist eben­falls noch eine Rea­li­sie­rung der Gewinne mit dem nied­ri­ge­ren Steu­er­satz von 25% zu überlegen.

Ab-Hof-Verkauf von Wein

Zum Abschluss noch ein Tipp aus der Umsatz­steu­er­ecke: Der Ab-Hof-Verkauf von Wein unter­liegt ab 2016 der 13%igen Umsatz­steu­er (statt 12%). Steu­er­lich müssen Sie daher kein schlech­tes Gewissen haben, wenn die Wein­ein­käu­fe beim Lieb­lings­win­zer für das dies­jäh­ri­ge Weih­nachts­fest üppiger ausfallen. 

Bild: © Boggy — Fotolia