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Artikel zum Thema: Handwerkerbonus

Der Hand­wer­ker­bo­nus – Reno­vie­run­gen noch vor Jah­res­wech­sel können sich auszahlen


November 2014 

Der Hand­wer­ker­bo­nus stellt eine vorerst bis zum 31. Dezember 2015 befris­te­te För­de­rung für die Reno­vie­rung, Erhal­tung und Moder­ni­sie­rung von in Öster­reich gele­ge­nem Wohnraum, der für eigene Wohn­zwe­cke genutzt wird, dar. Pri­vat­per­so­nen als Eigen­tü­mer, aber auch als Mieter, können pro Jahr die Kosten für Arbeits­leis­tun­gen (inklu­si­ve Fahrt­zei­ten) von Hand­wer­kern bzw. von befugten Unter­neh­mern bis zu 3.000 € (exklu­si­ve USt) ein­rei­chen, sodass die maximale För­de­rung 600 € ausmacht – de facto wird also bei erfolg­rei­cher Antrag­stel­lung ein Betrag in Höhe der bezahl­ten Umsatz­steu­er rück­erstat­tet. Der Min­dest­rech­nungs­be­trag, welcher ein­ge­reicht werden kann, muss 200 € (exklu­si­ve USt) aus­ma­chen. Mit der Ein­füh­rung des Hand­wer­ker­bo­nus ist auch der Anreiz zu mehr Steu­er­ehr­lich­keit (Ein­däm­mung von Schwarz­ar­beit) ver­bun­den, nicht zuletzt weil eine umsatz­steu­er­lich ord­nungs­ge­mä­ße Rechnung und auch die Über­wei­sung des Rech­nungs­be­trags Vor­aus­set­zun­gen sind. Weitere Ziele sind das Setzen von kon­junk­tur- und wachs­tums­be­le­ben­den Impulsen.

Sofern in nächster Zeit umfang­rei­che Reno­vie­run­gen geplant sind, kann es sich unter Umstän­den aus­zah­len, einen ent­spre­chen­den Teil der Arbeiten noch vor Jah­res­en­de 2014 durch­füh­ren zu lassen. Werden die nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen beachtet, kann durch eine zeit­li­che Auf­tei­lung der Inan­spruch­nah­me der Hand­wer­k­erleis­tun­gen der Hand­wer­ker­bo­nus ins­ge­samt zweimal in Anspruch genommen werden (erfor­dert zwei­ma­li­ge Antrag­stel­lung!) und zwar für 2014 und für 2015. Ganz wichtig ist dabei, dass die ent­spre­chen­den Arbeits­leis­tun­gen noch im Kalen­der­jahr 2014 fertig gestellt werden, die Über­wei­sung des Rech­nungs­be­trags und die Antrag­stel­lung für 2014 können auch erst im neuen Jahr erfolgen – spä­tes­tens bis Ende Februar 2015. Zu bedenken ist aller­dings, dass die Aus­zah­lung der För­de­rung nach dem first-come, first-ser­ve­d­Prin­zip der ein­ge­hen­den Anträge funk­tio­niert – es besteht somit kein Rechts­an­spruch auf eine För­de­rung. Für das Jahr 2014 beträgt das För­der­vo­lu­men ins­ge­samt bis zu 10 Mio. € und für 2015 bis zu 20 Mio. €

Kosten für Arbeits­leis­tung, nicht aber für Material

Der Hand­wer­ker­bo­nus kann für Arbeiten an fest mit dem Gebäude ver­bun­de­nen Berei­chen wie Mauern, Böden, Dach und Ein­bau­mö­beln bean­tragt werden. Darunter fallen z.B. Maler­ar­bei­ten, der Aus­tausch von Boden­be­lä­gen, die Erneue­rung bzw. Dämmung von Dächern und Fassaden, Arbeiten an Ein­bau­kü­chen, Schäd­lings­be­kämp­fung, die Wartung von Hei­zungs­an­la­gen (sofern weder gesetz­lich noch behörd­lich vor­ge­schrie­ben) und auch die Planung und Beratung von för­de­rungs­fä­hi­gen Maß­nah­men. Von der För­de­rung aus­ge­nom­men sind u.a. Arbeiten an Gebäu­de­tei­len außer­halb des eigent­li­chen Wohn­raums (z.B. Garten, Terrasse, Carport, Kel­ler­ab­teil, unbe­wohn­ter Dach­bo­den) wie auch die Neu­schaf­fung oder Erwei­te­rung von bestehen­dem Wohnraum.

Da die Arbeiten von einem befugten Unter­neh­men durch­ge­führt werden müssen und dann auch nur die Kosten für Arbeits­leis­tun­gen (typi­scher­wei­se Arbeits­zeit inklu­si­ve Fahrt­zeit) för­de­rungs­wür­dig sind, stellt das selb­stän­di­ge Reno­vie­ren des Eigen­heims ver­bun­den mit dem Ansatz der Mate­ri­al­kos­ten keine för­de­rungs­wür­di­ge Alter­na­ti­ve dar. Für aus­län­di­sche Unter­neh­men, welche die Reno­vie­rungs­maß­nah­men durch­füh­ren, muss ledig­lich sicher­ge­stellt werden, dass sie sich im Dienst­leis­ter­re­gis­ter des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wis­sen­schaft, For­schung und Wirt­schaft regis­triert haben und dass die End­rech­nung in deut­scher oder eng­li­scher Sprache aus­ge­stellt ist.

För­de­rungs­an­trag und weitere Nachweise

Pro Antrag­stel­ler kann pro Kalen­der­jahr für ein Wohn­ob­jekt ein För­de­rungs­an­trag gestellt werden. Ehe­part­ner können zwar für die gemein­sa­me Wohnung jeweils einen Antrag abgeben, die maximale För­de­rung beträgt dann trotzdem 600 €. Der För­de­rungs­an­trag für den Hand­wer­ker­bo­nus kann bei den Bau­spar­kas­sen ein­ge­reicht werden (per E‑Mail, Fax, Post oder per­sön­lich), von denen aus eine Wei­ter­lei­tung an die zentrale Abwick­lungs­stel­le erfolgt. Neben dem aus­ge­füll­ten Antrags­for­mu­lar müssen noch Mel­de­zet­tel bzw. Auszug aus dem Mel­de­re­gis­ter (für den Nachweis des Haupt- oder Neben­wohn­sit­zes), die End­rech­nung und die Über­wei­sungs­be­stä­ti­gung zur End­rech­nung über­mit­telt werden. Beson­de­res Augen­merk ist auf die End­rech­nung zu legen, da sie nicht nur die Merkmale einer Umsatz­steu­er­rech­nung ent­hal­ten muss, sondern noch folgende weitere Punkte.

  • Rechnung muss auf den Antrag­stel­ler aus­ge­stellt sein,
  • geson­der­te Anfüh­rung der Arbeits- und Fahrtkosten,
  • Beschrei­bung der Arbeits­leis­tun­gen zur Fest­stel­lung der Förderungsfähigkeit,
  • Angabe des Leis­tungs­zeit­raums und –ortes.

In einem För­de­rungs­an­trag können mehrere End­rech­nun­gen für Arbeits­leis­tun­gen ver­schie­de­ner Maß­nah­men (z.B. Fens­ter­aus­tausch und Maler­ar­bei­ten) gemein­sam abge­ge­ben werden. Schließ­lich ist noch zu beachten, dass mit dem Hand­wer­ker­bo­nus nicht zugleich weitere För­de­run­gen, wie etwa ein geför­der­tes Darlehen für die Reno­vie­rung, in Anspruch genommen werden dürfen – ebenso wenig können z.B. die Reno­vie­rungs­kos­ten i.Z.m. dem Hand­wer­ker­bo­nus auch noch als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht werden.