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Artikel zum Thema: Handwerkerbonus

Erwar­te­te steu­er­li­che Ände­run­gen durch das neue Regierungsprogramm

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2018 

Das neue Regie­rungs­pro­gramm für den Zeitraum 2017 bis 2022 ist rund 180 Seiten stark und umfasst sehr all­ge­mein gehal­te­ne The­men­be­rei­che wie z.B. “Staat und Europa”, “Zukunft und Gesell­schaft” oder auch “Standort und Nach­hal­tig­keit”. Geplante steu­er­li­che Ände­run­gen sind dabei über das gesamte Programm ver­streut. Nach­fol­gend sind wesent­li­che Punkte dar­ge­stellt, wobei es sich erwar­tungs­ge­mäß derzeit mehr um Ziel­set­zun­gen als um konkrete Maß­nah­men handelt. Auf­fal­lend dabei ist, dass offenbar so manche Geset­zes­än­de­rung aus der jüngeren Ver­gan­gen­heit wieder rück­gän­gig gemacht werden soll.

Steu­er­li­che Anreize im Zusam­men­hang mit Immobilien

Hier sind diverse Maß­nah­men geplant, welche etwa die Ver­kür­zung des Ver­tei­lungs­zeit­raums auf 10 Jahre (aktuell 15 Jahre) für Instand­set­zungs­ar­bei­ten sowie beim begüns­tig­ten Her­stel­ler­auf­wand vorsehen. Das Regie­rungs­pro­gramm beinhal­tet die gene­rel­le Ver­kür­zung von Abschrei­bungs­dau­ern für nicht­be­güns­tig­te Her­stel­lungs­auf­wen­dun­gen, wobei zwischen Sanie­rung und Neubau unter­schie­den werden soll. Wohl in Anleh­nung an den “Hand­wer­ker­bo­nus” sollen Wohn­bau­er­rich­tungs- und Wohn­raums­a­nie­rungs­kos­ten zukünf­tig mit einem Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag geför­dert werden. Um soge­nann­te “Mietkauf-Modelle” attrak­ti­ver zu gestal­ten, ist schließ­lich ange­dacht, den Vor­steu­er­be­rich­ti­gungs­zeit­raum von 20 auf 10 Jahre zu ver­kür­zen.

“Fami­li­en­bo­nus Plus”

Bei der steu­er­li­chen Unter­stüt­zung für Kinder soll es zu Ände­run­gen bzw. Ver­ein­fa­chun­gen kommen. Der soge­nann­te Fami­li­en­bo­nus Plus” ist als Abzugs­be­trag i.H.v. 1.500 € pro Kind und Jahr aus­ge­stal­tet, welcher bis zum 18. Lebens­jahr gewährt werden soll, sofern ein Anspruch auf Fami­li­en­bei­hil­fe besteht und das Kind in Öster­reich lebt. Der Fami­li­en­bo­nus-Plus ist jedoch nicht nega­tiv­steu­er­fä­hig. Als Kom­pen­sa­ti­on soll der Kin­der­frei­be­trag wie auch die steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten zukünf­tig weg­fal­len.

Ver­ein­fa­chung der Steu­er­ge­set­ze — EStG 2020

Mit dem Ziel, das öster­rei­chi­sche Ein­kom­men­steu­er­ge­setz zu ver­ein­fa­chen, sind diverse Ände­run­gen geplant, welche in dem neuen EStG 2020 münden sollen (derzeit gilt das EStG 1988, wenn­gleich vielfach novel­liert). So steht die Ein­füh­rung einer “Ein­heits­bi­lanz” im Raum, durch welche die Unter­schei­dung zwischen § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Bilan­zie­rern weg­fal­len soll (nur ein steu­er­li­cher Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich!). Geplant sind die Reduk­ti­on der Anzahl der Ein­kunfts­ar­ten und eine Ver­ein­fa­chung der Gewinn­ermitt­lung für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Überdies soll die Besteue­rung rechts­form­neu­tra­ler werden. Die neue Regie­rung plant außerdem eine Tarif­re­form und eine Ver­ein­fa­chung bei den sons­ti­gen Bezügen durch eine ein­heit­li­che Pau­schal­steu­er. An der begüns­tig­ten Besteue­rung des 13. und 14. Bezuges (“Weih­nachts­geld und Urlaubs­geld”) wird sich freilich nichts ändern. Schließ­lich ist noch die Abschaf­fung der kalten Pro­gres­si­on ein erklär­tes Ziel, welches durch die auto­ma­ti­sche Anpas­sung der Grenz­be­trä­ge für die ein­zel­nen Pro­gres­si­ons­stu­fen auf Basis der Vor­jah­res­in­fla­ti­on erreicht werden soll.

Ände­run­gen im Unternehmenssteuerrecht

Neben dem sehr all­ge­mein for­mu­lier­ten Ziel der Senkung der Kör­per­schaft­steu­er auf ein attrak­ti­ves Niveau, das zu nach­hal­ti­gen Inves­ti­tio­nen in Öster­reich beiträgt, steht in diesem Bereich auch das Rück­gän­gig­ma­chen jüngster Geset­zes­än­de­run­gen im Vor­der­grund. Dies reicht von der Senkung des Umsatz­steu­er­sat­zes für Über­nach­tun­gen auf 10% (von 13%) bis zu einem Zurück an den Start bei der Ein­la­gen­rück­zah­lung i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG — hier soll wieder der Zustand vor der Steu­er­re­form 2015/16 her­ge­stellt werden. Darüber hinaus soll es z.B. bei der Grund­er­werb­steu­er zu einer Erhöhung des Frei­be­trags bei Unter­neh­mens­über­ga­ben inner­halb der Familie kommen (derzeit beträgt der Betriebs­frei­be­trag 900.000 €). Im inter­na­tio­na­len Steu­er­recht soll es schließ­lich zu Ände­run­gen bei der “digi­ta­len Betriebs­stät­te” kommen, wofür aller­dings Ver­hand­lun­gen auf bila­te­ra­ler Ebene (Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men) oder auf EU-Ebene not­wen­dig sein werden. Kern­in­ten­ti­on bei der digi­ta­len Betriebs­stät­te ist das Besteue­rungs­recht an Gewinnen digi­ta­ler Geschäfts­mo­del­le aufgrund von signi­fi­kan­ter digi­ta­ler Präsenz — selbst wenn es an der phy­si­schen Präsenz des Unter­neh­mens (in Öster­reich) mangelt.

Admi­nis­tra­ti­ve Ände­run­gen — ins­be­son­de­re bei der Lohnverrechnung

Durch Zusam­men­le­gen und Har­mo­ni­sie­run­gen erwartet sich die neue Regie­rung Ver­ein­fa­chun­gen und Kos­ten­ein­spa­run­gen. Vor­ge­se­hen sind etwa die Har­mo­ni­sie­rung der Bei­trags­grund­la­gen und die Schaf­fung einer ein­heit­li­chen Dienst­ge­ber­ab­ga­be (beinhal­tet dann DB, DZ, Dienst­ge­ber­an­teil zur Sozi­al­ver­si­che­rung sowie Kom­mu­nal­steu­er). Anstelle der bis­he­ri­gen Praxis, mehrere Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­ze pro Jahr (Stich­wort Früh­jahrs- und Herbst­le­gis­tik) zu beschlie­ßen, ist zukünf­tig, ver­gleich­bar wie in Deutsch­land, ein Jah­res­steu­er­ge­setz vorgesehen.

Betriebs­prü­fung auf Antrag und Aus­wei­tung des „Advance Ruling“

Im Sinne höherer Rechts­si­cher­heit sollen Betriebs­prü­fun­gen von den Unter­neh­men selbst bean­tragt werden können. Der Aus­kunfts­be­scheid gem. § 118 BAO (“Advance Ruling”) sorgt ja schon seit seiner Ein­füh­rung für mehr Rechts­si­cher­heit, da die steu­er­li­chen Folgen für noch nicht ver­wirk­lich­te Sach­ver­hal­te im Vorfeld mit der Finanz­ver­wal­tung abge­stimmt werden können. The­ma­tisch ist nun eine inhalt­li­che Aus­deh­nung (neben Grup­pen­be­steue­rung, Umgrün­dun­gen und Ver­rech­nungs­prei­se) auf Fragen des inter­na­tio­na­len Steu­er­rechts wie auch des Umsatz­steu­er­rechts vor­ge­se­hen. Darüber hinaus soll es zu einer schnel­le­ren Erle­di­gung durch die Finanz­be­hör­den kommen.

Der Gesetz­wer­dungs­pro­zess bleibt freilich noch abzu­war­ten. Wir werden Sie über weitere Ände­run­gen informieren.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia