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Artikel zum Thema: Harmonisierung

Gemein­sa­me (kon­so­li­dier­te) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2017 

Nachdem im Bereich der indi­rek­ten Steuern (Umsatz­steu­er) schon länger Har­mo­ni­sie­run­gen inner­halb der EU Mit­glieds­staa­ten durch­ge­führt wurden, ist im Bereich der Kör­per­schaft­steu­er eine der­ar­ti­ge Ver­ein­heit­li­chung noch Zukunfts­mu­sik. Der wohl pro­mi­nen­tes­te Vor­schlag der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on in diese Richtung ist die „Gemein­sa­me kon­so­li­dier­te Kör­per­schaft­steu­er-Bemes­sungs­grund­la­ge (GKKB)“, bekann­ter unter dem eng­li­schen Begriff „Common Con­so­li­da­ted Cor­po­ra­te Tax Base (CCCTB)“. Beson­ders für inter­na­tio­nal agie­ren­de Konzerne sollen durch die frei­wil­li­ge Anwen­dung der CCCTB Ein­spa­rungs­ef­fek­te aufgrund gerin­ge­rer Rechts­be­fol­gungs­kos­ten (quasi durch den Wegfall unter­schied­li­cher Steu­er­vor­schrif­ten in den ver­schie­de­nen Ländern) sowie durch weit­rei­chen­de grenz­über­schrei­ten­de Ver­lust­ver­rech­nungs­mög­lich­kei­ten erreicht werden.

Zusam­men­fas­sung der Ergeb­nis­se und for­mel­haf­te Auf­tei­lung auf die Gesellschaften

Das CCCTB-Regime ist vor allem dadurch gekenn­zeich­net, dass basie­rend auf (euro­pa­weit) ein­heit­lich for­mu­lier­ten Gewinn­ermitt­lungs­re­geln für die gesamte CCCTB-Gruppe ein (kon­so­li­dier­tes) Gesamt­ergeb­nis ermit­telt wird und dieses Gesamt­ergeb­nis mithilfe einer Auf­tei­lungs­for­mel auf die Grup­pen­mit­glie­der auf­ge­teilt wird. Der jewei­li­ge Anteil an der Bemes­sungs­grund­la­ge wird dann von dem Mitglied unter Berück­sich­ti­gung des lokalen Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes im Ansäs­sig­keits­staat ver­steu­ert. Durch das Zusam­men­fas­sen und die erneute Ver­tei­lung des Gesamt­ergeb­nis­ses der CCCTB-Gruppe kommt es bei den ein­zel­nen Grup­pen­mit­glie­dern regel­mä­ßig zur Besteue­rung von Bemes­sungs­grund­la­gen, welche nicht mit jener über­ein­stim­men, die aus der Besteue­rung des Teil­ergeb­nis­ses der ein­zel­nen Gesell­schaft resul­tie­ren würde. So könnte also auch ein (antei­li­ger) Gewinn in Öster­reich zu ver­steu­ern sein, wenn die CCCTB-Bemes­sungs­grund­la­ge der gesamten Gruppe positiv ist, jedoch die öster­rei­chi­sche Gesell­schaft selbst für sich einen Verlust erzielt hat. Abstrakt betrach­tet soll es abge­se­hen vom unter­schied­li­chen Kör­per­schaft­steu­er­satz durch CCCTB zu einem geringeren bzw. zumindest trans­pa­renteren Steu­er­wett­be­werb zwischen den Mit­glieds­staa­ten kommen.

Bei der Berech­nung der CCCTB-Bemes­sungs­grund­la­ge sind für alle Grup­pen­mit­glie­der in den ver­schie­de­nen Ländern ein­heit­lich steu­er­pflich­ti­ge und ‑freie Erträge, abzugs­fä­hi­ge und nicht­ab­zugs­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen, (Sammel)Abschreibungen etc. zu ermit­teln. Beson­de­res Element der CCCTB ist auch die Kon­so­li­die­rung, die über die bloße Ver­rech­nung posi­ti­ver und nega­ti­ver Ergeb­nis­se der Grup­pen­mit­glie­der hin­aus­ge­hen soll. Es sollen dadurch auch die Kom­ple­xi­tät und die admi­nis­tra­ti­ven Probleme der Kon­zern­ver­rech­nungs­prei­se gelöst werden, da der Fremd­ver­gleichs­grund­satz („dealing at arm’s lenght princip­le“) als Maßnahme gegen Gewinn­ver­schie­bun­gen im Konzern an Relevanz ver­lie­ren würde. Die „for­mel­haf­te Gewinn­auf­tei­lung“ schließ­lich ist ver­ein­facht betrach­tet von den Faktoren Umsatz, Lohn­sum­me, Beschäf­tig­ten­an­zahl und Vermögen abhängig, wobei die jeweils beim betref­fen­den Grup­pen­mit­glied aus den Faktoren ermit­tel­te Summe zur Gesamt­sum­me aller Grup­pen­mit­glie­der in Bezug gesetzt wird.

In admi­nis­tra­ti­ver Hinsicht soll die CCCTB ebenso weit­rei­chen­de Ände­run­gen her­bei­füh­ren. Ange­dacht ist die Schaf­fung einer Haupt­steu­er­be­hör­de, welche im Regel­fall die Finanz­be­hör­de der Kon­zern­mut­ter­ge­sell­schaft als Haupt­steu­er­pflich­ti­ge sein wird. Bei der Haupt­steu­er­be­hör­de sind alle Steu­er­erklä­run­gen für die CCCTB-Gruppe abzu­ge­ben, es wird dort die Ver­an­la­gung zur Kör­per­schaft­steu­er admi­nis­triert wie auch Betriebs­prü­fun­gen und Abän­de­run­gen ergan­ge­ner Beschei­de akkor­diert. Wichtig ist jedoch, dass die Haupt­steu­er­be­hör­de in einem anderen Staat keine Betriebs­prü­fung durch­füh­ren kann, jedoch kann sie die lokale Steu­er­be­hör­de zu einer Betriebs­prü­fung der ent­spre­chen­den lokalen Gesell­schaft auf­for­dern.

CCCTB oder doch CCTB?

Ob, in welcher Form und wann CCCTB Realität werden wird, ist noch nicht abzu­schät­zen. Letztes Jahr hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on nun einen zwei­stu­fi­gen Prozess vor­ge­schla­gen, um die beträcht­li­chen Ände­run­gen im Zuge der Har­mo­ni­sie­rung der Kör­per­schaft­steu­er doch noch erfolg­reich umsetzen zu können. In einem ersten Schritt sollen demnach die Regeln für eine gemein­sa­me (Körperschaftsteuer)Bemessungsgrundlage (daher nur CCTB) imple­men­tiert werden und in einem zweiten Schritt die Kon­so­li­die­rung folgen (dann wieder CCCTB). Anders ist auch der Zugang zur C©CTB, da dieses Regime nunmehr für große Unter­neh­mens­grup­pen ver­pflich­tend werden soll, für andere Unter­neh­men soll die Anwen­dung, wie bisher ange­dacht, frei­wil­lig bleiben.

Bild: © Mikael Damkier — Fotolia