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Artikel zum Thema: Herabsetzung

Mittels Her­ab­set­zungs­an­trä­gen kann man in den Genuss der seit 2024 ver­rin­ger­ten Mindest-KöSt kommen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2024 

Im Zuge des Start-Up-För­de­rungs­ge­set­zes wurde die Mindest-Kör­per­schaft­steu­er (KöSt) für die GmbH und die FlexCo ab 1.1.2024 von jährlich 1.750 € auf 500 € redu­ziert (die Mindest-KöSt hängt am gesetz­li­chen Min­dest­ka­pi­tal, welches von 35.000 € auf 10.000 € redu­ziert wurde). Zuvor betrug die Mindest-KöSt bei der GmbH grund­sätz­lich (außer in den ersten zehn Jahren nach Eintritt der Steu­er­pflicht) 1.750 € jährlich bzw. 437,50 € vier­tel­jähr­lich. Im Quartal fallen somit nur noch 125 € an Mindest-KöSt an. Um so ver­wun­der­li­cher war es, dass von der Finanz­ver­wal­tung oftmals KöSt-Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de mit der alten Mindest-KöSt von 437,50 € pro Quartal erlassen wurden. Laut BMF besteht in diesen Fällen keine gesetz­li­che Grund­la­ge für eine amts­we­gi­ge oder rück­wir­ken­de auto­ma­ti­sier­te Her­ab­set­zung des Vor­aus­zah­lungs­be­schei­des. Es bleibt also nur der Weg, über einen Her­ab­set­zungs­an­trag einen neuen Vor­aus­zah­lungs­be­scheid mit der neuen Mindest-KöSt zu erwirken.

Bild: © Adobe Stock — Your Hand Please