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Artikel zum Thema: Hilfsorganisation

Teil­nah­me an Spen­den­lot­te­rie ist steu­er­lich nicht begünstigt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2018 

Spenden von Pri­vat­per­so­nen an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen wie auch an Tier­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen und frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren sind durch die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit als Son­der­aus­ga­ben attrak­ti­ver geworden (seit dem Jahr 2017 werden die Spen­den­be­trä­ge von den Emp­fän­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen direkt an das Finanz­amt über­mit­telt). Mitunter zu einer Stei­ge­rung der Spen­den­be­reit­schaft kommt es bei soge­nann­ten Spen­den­lot­te­rien, in deren Rahmen Lose für einen guten Zweck erworben werden können und mitunter durchaus attrak­ti­ve Preise (Pkws, Rei­se­gut­schei­ne, etc.) in Aussicht gestellt werden. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7102765/2013 vom 6.12.2017) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob der Los­kauf­preis als Spende steu­er­lich abzugs­fä­hig ist, sofern das erwor­be­ne Los leider nicht zu einem Gewinn geführt hat.

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Spenden ist neben der Grenze von 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te Vor­aus­set­zung, dass der Spen­den­emp­fän­ger in der Spen­den­lis­te ein­ge­tra­gen ist (Abfragen sind online unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp möglich). Ebenso darf der Spende keine Gegen­leis­tung gegen­über­ste­hen — selbst wenn der Wert der Gegen­leis­tung den Wert der Spende nicht erreicht — und auch kein Mit­glieds­bei­trag sein. Für die Spende erhal­te­ne Weih­nachts­kar­ten, Plas­tik­ku­gel­schrei­ber, Kalender usw. stellen keine begüns­ti­gungs­schäd­li­che Gegen­leis­tung dar.

Das BFG führte in seiner Ent­schei­dung aus, dass es bei Spen­den­lot­te­rien zu einer recht­li­chen Drei­ecks­be­zie­hung zwischen Sponsor (z.B. Rei­se­ver­an­stal­ter, Möbel­haus, Autohaus etc.), Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on und Los­käu­fer kommt. Dabei gibt es für den Los­käu­fer die Gewinn­chan­ce auf wert­vol­le und attrak­ti­ve Preise, welche kei­nes­falls als uner­heb­li­che Gegen­leis­tung ein­ge­stuft werden können. Der Umstand, dass der Rein­erlös aus der Lotterie der Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on zu Gute kommt, tritt dabei in den Hin­ter­grund. Ebenso ist es uner­heb­lich, ob das Los tat­säch­lich einen Gewinn bringt oder nicht — der Los­kauf­preis kann dem BFG folgend selbst dann nicht als Spende steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Steu­er­lich abzugs­fä­hig sind aber etwaig über den Los­kauf­preis hinaus geleis­te­te Zah­lun­gen an die Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on (z.B. werden 20 € an die Hilfs­or­ga­ni­sa­ti­on über­wie­sen und dafür 6 Lose a 3 € erworben, so sind 2 € als Spende steu­er­lich abzugsfähig).

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