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Artikel zum Thema: Informationspflichten

Die EU stärkt Ver­brau­chern den Rücken — mehr Büro­kra­tie für Unternehmen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2014 

In Zeiten von Internet und anderer Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel hat sich auch das Kon­sum­ver­hal­ten stark ver­än­dert. All­täg­li­ches wie Online-Shopping bzw. Bestel­lun­gen über Telefon sind für die Kon­su­men­ten auf der einen Seite bequem und prak­tisch. Auf der anderen Seite lauern hier nicht nur Betrugs­ge­fah­ren sondern es lassen sich die Kunden auch oftmals dazu ver­lei­ten, Gegen­stän­de oder Zusatz­ar­ti­kel zu erwerben, welche sie beim klas­si­schen Shopping in einem Geschäft ver­mut­lich nicht gekauft hätten. Der Ver­sand­han­del birgt überdies die Gefahr, dass die Ware zu spät, beschä­digt oder gar nicht beim Käufer ankommt.

Die EU hat schon vor ein paar Jahren die soge­nann­te Ver­brau­cher­rech­te­richt­li­nie erlassen (RL 2011/83/EU vom 25.10.2011) – in Öster­reich ist mit 13. Juni 2014 das Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­ni­en-Umset­zungs­ge­setz in Kraft getreten. Kern­punk­te sind viele ver­schie­de­ne vor­ver­trag­li­che sowie ver­trag­li­che Infor­ma­ti­ons­pflich­ten, welche die Position der Kon­su­men­ten stärken sollen. Für die Unter­neh­men erhöht sich der büro­kra­ti­sche Aufwand und es kann bei Nicht­ein­hal­tung sogar zu strengen zivil­recht­li­chen und wett­be­werbs­recht­li­chen Kon­se­quen­zen kommen. Nach­fol­gend werden die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Business to Consumer (B2C) Bereich näher dargestellt.

Bedeu­ten­de Neue­run­gen beim Versandhandel

Bisher generell und zukünf­tig immer noch zwischen Unter­neh­men gilt, dass die Gefahr beim Ver­sen­dungs­kauf grund­sätz­lich im Zeit­punkt der Absen­dung auf den Kunden übergeht. Durch die Umset­zung der Richt­li­nie wird diese Grund­re­gel im B2C Bereich genau umge­kehrt. Folglich geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs bzw. der Beschä­di­gung im Regel­fall erst mit der Ablie­fe­rung an den Ver­brau­cher bzw. an den Emp­fangs­be­voll­mäch­tig­ten auf diesen über. Überdies wurde auch die Frist für die Bereit­stel­lung der Ware im Ver­sand­han­del mit maximal 30 Tagen fest­ge­legt. Dabei ist einer­seits für den Ver­brau­cher vor­teil­haft, dass auf die typische Ver­füg­bar­keit von Waren solcher Art abzu­stel­len ist und somit auch eine kürzere Leis­tungs­frist gelten kann. Ande­rer­seits und eher den Unter­neh­mer begüns­ti­gend kann auch eine längere Leis­tungs­frist für die Bereit­stel­lung von Waren ver­ein­bart werden.

Unklar defi­nier­te Zusatz­leis­tun­gen können gratis sein

Gerade bei Bestel­lun­gen im Internet und oftmals bei Rei­se­an­ge­bo­ten wird dem Kon­su­men­ten im Zuge des Bestell­vor­gangs nahe­ge­legt, neben der Haupt­leis­tung – bei­spiels­wei­se einem Flug – auch noch eine Neben­leis­tung, z.B. in Form einer Rei­se­ver­si­che­rung dazu­zu­bu­chen. Da hierbei in der Ver­gan­gen­heit manchmal die genaue Kos­ten­struk­tur und somit die Auf­tei­lung zwischen Haupt- und Zusatz­leis­tung unklar waren, sollen nun Zusatz­leis­tun­gen nur dann ver­rech­net werden können, wenn der Ver­brau­cher seine aus­drück­li­che Zustim­mung dazu gibt. Keine aus­drück­li­che Zustim­mung ist aller­dings dann gegeben, wenn man bei der Buchung einer Flug­rei­se im Internet die vorab auto­ma­tisch dazu gebuchte Ver­si­che­rungs­leis­tung wegkli­cken muss. Es ist daher für Unter­neh­men geboten, eine mög­lichst ein­deu­ti­ge Auf­klä­rung über (zusätz­li­che) Kosten für Extra-Leis­tun­gen vor­zu­neh­men, da andern­falls der Ver­brau­cher nichts für die erbrach­te Zusatz­leis­tung bezahlen muss. Eine Ausnahme besteht bei­spiels­wei­se für Verträge i.Z.m. Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen oder bei der Ver­mie­tung von Wohnraum. In eine ähnliche Richtung geht jene Ver­schär­fung für Unter­neh­men, welche vor­schreibt, dass der Ver­brau­cher bei elek­tro­nisch geschlos­se­nen Ver­trä­gen aus­drück­lich bestä­tig­ten muss, dass mit seiner Bestel­lung eine Zah­lungs­ver­pflich­tung ver­bun­den ist. Umkehr­schluss der so genann­ten „Button-Lösung“ ist, dass der Ver­brau­cher dann nicht an seine Erklä­rung gebunden ist sofern diese Infor­ma­ti­ons­pflicht verletzt wurde.

Aus­deh­nung des Rück­tritts­rechts inner­halb der EU

Das Ver­brau­cher­rech­te-Richt­li­ni­en-Umset­zungs­ge­setz bringt auch eine Aus­deh­nung des Rück­tritts­rechts bei „Außer­halb-Ver­trä­gen“ und bei Fern­ab­setz­ver­trä­gen (z.B. ein per E‑Mail abge­schlos­se­nes Geschäft zwischen Unter­neh­mer und Ver­brau­cher) auf 14 Tage. Diese Rück­tritts­frist ver­län­gert sich um weitere zwölf Monate sofern das Unter­neh­men seiner Beleh­rung über das Wider­rufs­recht nicht nach­ge­kom­men ist. Holt jedoch das Unter­neh­men seine Infor­ma­ti­ons­pflicht nach, so endet die Frist für das Rück­tritts­recht schon 14 Tage danach.

Neu­ge­re­gelt beim Rück­tritt ist auch, dass das Unter­neh­men grund­sätz­lich unver­züg­lich, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 14 Tagen dem Kon­su­men­ten die Zahlung inklu­si­ve der Lie­fer­kos­ten für die Rück­sen­dung zu ersetzen hat. Keine Rück­erstat­tung gibt es aller­dings für Mehr­kos­ten, die durch eine vom Ver­brau­cher gewünsch­te Express­lie­fe­rung bedingt sind. Die Kosten für die Rück­sen­dung sind auch dann vom Kon­su­men­ten zu bezahlen, wenn er vorher darüber unter­rich­tet wurde. Im Falle des erfolg­rei­chen Rück­tritts vom Vertrag muss dem Ver­brau­cher dasselbe Zah­lungs­mit­tel rück­erstat­tet werden, welches beim Kauf auf­ge­wen­det wurde – es ist also nicht aus­rei­chend, den Kauf­preis in Gut­schei­nen zu erstat­ten wenn der Kunde beim Kauf mit Geld bezahlt hat.

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