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Artikel zum Thema: Inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb

Inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung neuer Fahr­zeu­ge — Neue Mel­de­pflich­ten ab 1. Juli 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2003 

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen hat betref­fend die Mel­de­pflicht für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung neuer Fahr­zeu­ge eine Ver­ord­nung erlassen. Im Fol­gen­den soll die unter­schied­li­che Behand­lung beim Ver­käu­fer und Käufer dar­ge­stellt und mit Bei­spie­len ver­an­schau­licht werden: Die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung neuer Fahr­zeu­ge ist unab­hän­gig vom Status des Ver­käu­fers und Käufers stets steu­er­frei. Die Pri­vat­per­son wird in diesem Zusam­men­hang wie ein Unter­neh­mer behan­delt, wenn sie das neue Fahrzeug an einen Abnehmer in der EU-Zone verkauft. Dadurch werden auch gele­gent­li­che Lie­fe­run­gen neuer Fahr­zeu­ge erfasst. Der “gele­gent­li­che Fahr­zeu­g­lie­fe­rer” hat einen Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug (= auf den Kauf­preis des neuen Fahr­zeugs ent­fal­len­de Steuer).

:: Fahr­zeu­g­lie­fe­rer hat Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug
Für etwaige zusätz­li­che Neben­kos­ten ist ein weiterer Vor­steu­er­ab­zug nicht möglich. Der Vor­steu­er­ab­zug ist auf den Betrag beschränkt, der anfallen würde, wenn das Fahrzeug nicht steu­er­frei sein würde. Liegt der Ver­kaufs­preis unter den Anschaf­fungs­kos­ten, dann kann nur die Umsatz­steu­er des Ver­kaufs­prei­ses als Vor­steu­er geltend gemacht werden. Der Vor­steu­er­ab­zug ist erst ab dem Zeit­punkt der Wei­ter­lie­fe­rung des neuen Fahr­zeugs möglich. Über die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung des neuen Fahr­zeugs ist eine Rechnung aus­zu­stel­len, die alle Angaben ent­hal­ten muss, um das Fahrzeug als neu iden­ti­fi­zie­ren zu können. 

:: Inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb eines neuen Fahr­zeugs ist im Bestim­mungs­land zu versteuern

Der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb eines neuen Fahr­zeugs ist im Bestim­mungs­land — unab­hän­gig ob Pri­vat­mann oder Unter­neh­mer — zu ver­steu­ern. Die Steu­er­schuld entsteht mit dem Tag des Erwerbs und ist für jeden ein­zel­nen Erwerb geson­dert zu errech­nen.

Beispiel:
Ein öster­rei­chi­scher Urlauber kauft in Dänemark einen PKW, in Dänemark fällt keine Umsatz­steu­er an, in Öster­reich muss aber der Erwerb dem Finanz­amt gemeldet und die anfal­len­de Umsatz­steu­er und NOVA ent­rich­tet werden.

Die Ver­ord­nung regelt die Angaben und die Fristen hin­sicht­lich der Mel­de­pflicht im Detail. Die Meldung mittels Formular U 17 bzw. U 17a hat folgende Angaben zu ent­hal­ten (hin­sicht­lich Wasser- und Luft­fahr­zeu­ge gelten andere Angaben, in der Ver­ord­nung nach­zu­le­sen):
— Rech­nungs­da­tum
— Name und Anschrift des Ver­käu­fers (bei Unter­neh­mern deren UID-Nummer)
— Bestim­mungs­mit­glied­staat
— Name und Anschrift des Käufers
— Entgelt für das gelie­fer­te Fahrzeug inkl. Zubehör
— Datum der ersten Inbe­trieb­nah­me (wenn dies vor der Rech­nungs­le­gung liegt)
— Kilo­me­ter­stand
— Fahrgestellnummer

:: Mel­dungs­ter­mi­ne

Die Meldung ist gemäß § 3 der Ver­ord­nung
1. von Unter­neh­mern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalen­der­vier­tel­jahr fol­gen­den Kalen­der­mo­nats, in dem die inner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen von Kraft­fahr­zeu­gen aus­ge­führt wurden, 2. von Fahr­zeu­g­lie­fe­rern (Art. 2 UStG 1994) im Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zu­ges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spä­tes­tens bis zum Ablauf des dem Kalen­der­mo­nat fol­gen­den Monates, in dem die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung des Kraft­fahr­zeu­ges aus­ge­führt wurde, abzugeben.

Land Umsatz­steu­er Zulas­sungs­steu­er
Belgien 21% nach Hubraum
Dänemark 25% 105% bzw. 180%
Finnland 22% 100%
Frank­reich 19,6% mäßig
Grie­chen­land 18% hohe Ver­brauchsst. nach Hubraum
Groß­bri­tan­ni­en 17,5% -
Irland 21% zw. 22,5% und 30%
Italien 20% ja
Luxem­burg 15% -
Nie­der­lan­de 19% 45,2% Ver­brauchst. (BPM)
Öster­reich 20% NOVA nach Durchschnittsverbr.
Portugal 19% hoch, nach Hubraum
Schweden 25% -
Spanien 16% 7% bis 1600 ccm
12% über 1600ccm

(Quelle: ADAC)

PRAXIS TIPP: Es kann u.U. finan­zi­ell inter­es­sant sein, den Neuwagen in anderen EU-Mit­glieds­län­dern zu erwerben. Das jewei­li­ge natio­na­le Preis­ge­fü­ge wird neben der Umsatz­steu­er durch etwaige zusätz­li­che Zulas­sungs- bzw. Ver­brauchs­steu­ern beein­flusst. Damit in Ländern mit hoher Steu­er­be­las­tung ein Neu­wa­gen­ver­trieb über­haupt statt­fin­den kann, ope­rie­ren die Anbieter dort mit einem dem Markt ent­spre­chen­den Preis­ge­fü­ge. Dies äußert sich in nied­ri­ge­ren Net­to­prei­sen. Generell günstige Kauf­län­der für Pkw sind Dänemark, die Nie­der­lan­de, Grie­chen­land, Portugal, Finnland, even­tu­ell auch Belgien oder Frank­reich. Erkun­di­gen Sie sich bei Ihrem Auto­fah­rer­club (ARBÖ, ÖAMTC). Bedenken Sie jedoch, dass Ihnen Ihr Händler in Öster­reich nicht nur bei der Kauf­ent­schei­dung, sondern auch bei etwaigen Pro­ble­men nach dem Kauf stets zur Seite steht.

:: LINKS:
Kauf eines Neu­fahr­zeu­ges in der EU:
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasing/
Ver­ord­nung im Detail:
http://www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/
Formular U 17:
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/Umsatzsteuererklaerung/2003/U17.pdf

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