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Artikel zum Thema: Jobticket

Aus­wei­tung der Pend­ler­för­de­rung in Sicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2013 

Die Pend­ler­för­de­rung soll mit Wirkung ab 2013 aus­ge­dehnt werden. Einem Geset­zes­ent­wurf folgend, welcher sich derzeit im Stadium der Regie­rungs­vor­la­ge befindet, soll das Pend­ler­pau­scha­le auch für teil­zeit­be­schäf­tig­te Arbeit­neh­mer gelten und ein so genann­ter Pend­ler­eu­ro ein­ge­führt werden. Außerdem sieht der Geset­zes­ent­wurf Ände­run­gen beim Job­ti­cket und bei der Nega­tiv­steu­er im Zusam­men­hang mit dem Pend­ler­zu­schlag („Pend­ler­aus­gleichs­be­trag“) vor. Die Vor­aus­set­zun­gen und Beson­der­hei­ten bezüg­lich Pend­ler­pau­scha­le (z.B. ein­ma­li­ge Berück­sich­ti­gung bei mehreren Wohn­sit­zen) bleiben trotz der ange­dach­ten Ände­run­gen gleich. Das BMF plant als zusätz­li­ches Service, ein Berech­nungs­tool für Pendler („Ent­fer­nungs­rech­ner“) auf seiner Inter­net­sei­te zu veröffentlichen.

Ali­quo­tes Pendlerpauschale

Die Aus­wei­tung des Kreises der Anspruchs­be­rech­tig­ten soll derart erfolgen, dass bereits Pendeln an 4 Tagen pro Kalen­der­mo­nat anstelle bisher an 11 Tagen pro Kalen­der­mo­nat für die Gel­tend­ma­chung aus­reicht. So ist gewähr­leis­tet, dass (teil­zeit­be­schäf­tig­te) Arbeit­neh­mer, die bloß einen oder zwei Tage pro Woche arbeiten, eben­falls von dem Pend­ler­pau­scha­le pro­fi­tie­ren. Bei einer Beschäf­ti­gung von zumin­dest drei Tagen pro Woche kann wie bisher die volle Begüns­ti­gung in Anspruch genommen werden. Aufgrund der gerin­ge­ren Kos­ten­be­las­tung bei dem bloß tage­wei­sen Pendeln ist das Pend­ler­pau­scha­le aller­dings zu ali­quo­tie­ren. Zu nach­tei­li­gen Ände­run­gen soll es hingegen bei jenen kommen, die ihren Dienst­wa­gen auch für Pri­vat­fahr­ten nutzen können und folglich einen Sach­be­zug zu ver­steu­ern haben. Für diese Gruppe von Steu­er­pflich­ti­gen soll nämlich das Pend­ler­pau­scha­le gestri­chen werden.

Pend­ler­eu­ro

Mit dem so genann­ten Pend­ler­eu­ro, welcher wie ein (jähr­li­cher) Steu­er­ab­setz­be­trag wirkt, sollen die Bezieher des Pend­ler­pau­scha­les zusätz­lich geför­dert werden – unab­hän­gig davon, ob das kleine oder das große Pend­ler­pau­scha­le vorliegt. Die Höhe dieser För­de­rung hängt davon ab, wie weit Wohnung und Arbeits­ort kilo­me­ter­mä­ßig entfernt sind, da die einfache Fahrt­stre­cke mit 2 mul­ti­pli­ziert wird (z.B. beträgt der jähr­li­che Pend­ler­eu­ro bei 30 km ein­fa­cher Fahrt­stre­cke zwischen Wohnung und Arbeits­platz 60 €). Der Pend­ler­eu­ro redu­ziert sich bei Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ent­spre­chend, bei zwei Tagen Pendeln pro Woche (30 km ein­fa­cher Fahr­stre­cke) also auf 2/3 und somit 40 €.

Job­ti­cket für alle

Bei dem steu­er­frei­enJob­ti­cket“ war es bisher not­wen­dig, dass der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich die Vor­aus­set­zun­gen für das Pend­ler­pau­scha­le erfüllt. Die Geset­zes­än­de­rung soll zu einer Aus­deh­nung auf Arbeit­neh­mer, die keinen Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le haben, führen. Der Arbeit­ge­ber kann also die Kosten für die Beför­de­rung zwischen Wohnung und Arbeits­platz mittels öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels tragen, ohne dass es deshalb zu einem steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug beim Arbeit­neh­mer kommt. Dies soll auch gelten, wenn der Arbeit­ge­ber nur einen Teil der Kosten übernimmt.

Pend­ler­zu­schlag bei Nega­tiv­steu­er (Pend­ler­aus­gleichs­be­trag)

Fallen Arbeit­neh­mer aufgrund ihres geringen Ein­kom­mens unter die Besteue­rungs­gren­ze, so haben sie Anspruch auf die so genannte Nega­tiv­steu­er, welche mit 10% der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge begrenzt ist. Das Pend­ler­pau­scha­le hat grund­sätz­lich keinen Vorteil für Personen unter der Besteue­rungs­gren­ze, weshalb als Aus­gleich die Nega­tiv­steu­er um einen Pend­ler­zu­schlag erhöht wird. Die Aus­wei­tung der Pend­ler­för­de­rung soll zu einer Erhöhung des Pend­ler­zu­schlags auf bis zu 290 € führen, sodass ins­ge­samt bis zu 400 € Nega­tiv­steu­er erreicht werden können. Mögliche Här­te­fäl­le, die bei Über­schrei­tung der Besteue­rungs­gren­ze ein­tre­ten können, weil dann der Pend­ler­zu­schlag nicht mehr zusteht, sollen durch eine Ein­schleif­re­ge­lung ver­hin­dert werden. 

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

Bild: © estima — Fotolia