News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Jobticket

BMF-Info zum “Job­ti­cket”

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2013 

Wie bereits berich­tet (Ausgabe 01/13) können Arbeit­ge­ber seit 1.1.2013 ihren Arbeit­neh­mern ein steu­er­frei­es Job­ti­cket als zusätz­li­chen Anreiz zur Ver­fü­gung stellen. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann nämlich der Arbeit­ge­ber die Kosten für die öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel zwischen Wohnung und Arbeits­platz für den Arbeit­neh­mer über­neh­men, wobei hierfür vom Arbeit­neh­mer kein Sach­be­zug ver­steu­ert werden muss. Die Vor­aus­set­zun­gen hierfür wurden nun in einer BMF-Infor­ma­ti­on vom 5. Juni 2013 näher erläutert.

Zunächst muss der Arbeit­ge­ber die Kosten für den Werk­ver­kehr mit Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­teln direkt über­neh­men, d.h. der Arbeit­ge­ber zahlt direkt die Stre­cken­kar­te bzw. Netz­kar­te und die Rechnung muss direkt auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt werden, wobei neben den üblichen Rech­nungs­merk­ma­len auch der Name des Arbeit­neh­mers auf der Rechnung ange­führt werden muss. Ersetzt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer ledig­lich die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te, so liegt auch wei­ter­hin ein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor. Laut BMF kann ein steu­er­frei­er Bezug nur ange­nom­men werden, wenn primär eine Stre­cken­kar­te zur Ver­fü­gung gestellt wird. Nur wenn keine Stre­cken­kar­te für die jewei­li­ge Strecke von den Ver­kehrs­be­trie­ben ange­bo­ten wird oder die Netz­kar­te maximal den Kosten einer Stre­cken­kar­te ent­spricht, darf eine Netz­kar­te zur Ver­fü­gung gestellt werden. Da etwa die Wiener Linien keine Stre­cken­kar­ten anbieten, ist die Jah­res­netz­kar­te als Job­ti­cket begüns­tigt. Die Vor­aus­set­zun­gen, dass ein Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netz­kar­te nicht über­trag­bar sein darf, ent­fal­len seit 1.1.2013.

Wird die Beför­de­rung anstelle eines bisher gezahl­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns geleis­tet und somit ein bis­he­ri­ges Gehalt ledig­lich in ein (steu­er­frei­es) Job­ti­cket umge­wan­delt, liegt auch wei­ter­hin ein steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn vor. Wurde bisher vom Arbeit­ge­ber ein Fahrt­kos­ten­zu­schuss für die Strecke Wohnung — Arbeits­stät­te geleis­tet und wird dieser Bezug nun durch ein Job­ti­cket ersetzt, kann aller­dings ein steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug ver­mie­den werden. Liegen die Vor­aus­set­zun­gen für ein Job­ti­cket vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeit­neh­mer, der ein Job­ti­cket erhält, prin­zi­pi­ell kein Pend­ler­pau­scha­le zusteht. Hat der Arbeit­neh­mer jedoch trotz Job­ti­ckets eine weite Strecke zwischen seiner Wohnung und der Ein­stiegs­stel­le zum öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel zurück­zu­le­gen, kann er für diese (separate) Strecke grund­sätz­lich das Pend­ler­pau­scha­le beziehen.

Aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht ist zudem zu beachten, dass eine unent­gelt­li­che Zur­ver­fü­gung­stel­lung eines Job­ti­ckets einen Eigen­ver­brauch durch sonstige Leistung beim Unter­neh­mer dar­stellt und dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 10% zu unter­wer­fen ist. 

Bild: © ra2 studio — Fotolia