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Artikel zum Thema: Jobticket

Umsatz­steu­er-War­tungs­er­lass 2013


Januar 2014 

Im Zuge der Wartung der Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en wurden von der Finanz­ver­wal­tung folgende Anpas­sun­gen bzw. Klar­stel­lun­gen vorgenommen:

  • Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung für Job­ti­ckets: Werden dem Arbeit­neh­mer unent­gelt­lich Tickets der öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel zur Ver­fü­gung gestellt, so unter­liegt dies der Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung. Der Arbeit­ge­ber muss daher 10% vom Net­to­be­trag des Fahr­scheins (der Netz­kar­te) als Umsatz­steu­er abführen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeit­neh­mer einen Kos­ten­bei­trag leistet.
  • Nachweis inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung: Die Beför­de­rung oder Ver­sen­dung ist im Abholfall mittels einer Kopie des amt­li­chen Licht­bild­aus­wei­ses und einer Voll­macht sowie durch eine Erklä­rung („Erklä­rung über die Beför­de­rung von Waren in das übrige Gemein­schafts­ge­biet“ Anhang 5 der UStR) nach­zu­wei­sen. Bringt der Lie­fe­rant die Ware selbst zum Kunden, ist eine Bestä­ti­gung („Erklä­rung über den Empfang von Waren“ Anhang 6 der UStR) zu erbringen. 
  • Leis­tun­gen mit der Ver­mu­tung einer nicht unter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung: Zur Ver­mei­dung einer miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dung der UID bei Leis­tun­gen, für die eine private Nutzung vermutet wird, muss der Leis­tungs­emp­fän­ger zusätz­lich eine Bestä­ti­gung aus­stel­len und die unter­neh­me­ri­sche Ver­wen­dung doku­men­tie­ren. Davon betrof­fen sind u.a. Abos von Online-Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten, das Her­un­ter­la­den von Filmen und Musik, Bera­tungs­leis­tun­gen in fami­liä­ren und per­sön­li­chen Ange­le­gen­hei­ten, Nach­hil­fe­un­ter­richt, Kran­ken­haus­be­hand­lun­gen, häus­li­che Pfle­ge­leis­tun­gen, Kin­der­be­treu­ung oder Nachhilfeunterricht.
  • Seminar- und Kon­fe­renz­raum­ver­mie­tung: Zu den Neben­leis­tun­gen dieser als Grund­stücks­ver­mie­tung ein­ge­stuf­ten Tätig­keit zählen u.a. Strom, Internet, End­rei­ni­gung, Bestuh­lung und Pro­jek­to­ren in üblichem Ausmaß. Als selb­stän­di­ge Leis­tun­gen gelten hingegen Büh­nen­tech­nik, Catering, Getränke, Gar­de­ro­be inklu­si­ve Personal und Sicher­heits­per­so­nal. Die Unter­schei­dung zwischen Neben­leis­tun­gen und selb­stän­di­gen Leis­tun­gen ist vor allem aufgrund unter­schied­li­cher Umsatz­steu­er­sät­ze bzw. unechter Steu­er­be­frei­un­gen (Grund­stücks­ver­mie­tung) von Bedeutung.
  • Port­fo­li­o­ver­wal­tung: Es handelt sich um eine ein­heit­li­che steu­er­pflich­ti­ge Leistung. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Ver­wal­tung des Ver­mö­gens und die ein­zel­nen Trans­ak­tio­nen getrennt ver­rech­net werden.
  • Kre­dit­ge­wäh­rung bei Fac­to­ring: Sofern die Kre­dit­ge­wäh­rung keinen eigenen wirt­schaft­li­chen Gehalt aufweist, handelt es sich um eine Neben­leis­tung. Eine eigen­stän­di­ge (steu­er­freie) Leistung stellt die Kre­dit­ge­wäh­rung dann dar, wenn die Laufzeit min­des­tens ein Jahr beträgt oder die Kre­dit­ge­wäh­rung getrennt ver­ein­bart und abge­rech­net wird.
  • Rech­nun­gen: Der gleich­zei­ti­ge Versand elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen an den Leis­tungs­emp­fän­ger und einen für ihn emp­fan­gen­den Dritten (z.B. Steu­er­be­ra­ter) löst keine Steu­er­schuld kraft Rech­nungs­le­gung aus. Die für Papier­rech­nun­gen gel­ten­den tech­ni­schen Ver­fah­ren zur Auf­be­wah­rung sind auch für elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen ausreichend. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia