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Artikel zum Thema: Judikatur

BFG zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung von Darlehen im Konzern

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2020 

Die Aner­ken­nung von Darlehen zwischen ver­bun­de­nen Unter­neh­men ist aus steu­er­li­cher Sicht typi­scher­wei­se mit zwei Pro­blem­be­rei­chen ver­bun­den. So kann sich erstens die Frage stellen, ob über­haupt Fremd­ka­pi­tal vorliegt und ein Zins­ab­zug generell möglich ist oder ob nicht viel mehr ver­deck­tes Eigen­ka­pi­tal anzu­neh­men ist (sofern die auf­neh­men­de Kon­zern­ge­sell­schaft über zu wenig Eigen­ka­pi­tal verfügt). Wird das Darlehen grund­sätz­lich aner­kannt, so stellt sich die Thematik der Fremd­üb­lich­keit der ver­ein­bar­ten Dar­le­hens­zin­sen. Für fremd­üb­li­che Zinsen sind typi­scher­wei­se Aspekte wie der Zeit­punkt der Dar­le­hens­ver­ga­be, Laufzeit und Währung des Dar­le­hens und vor allem die Bonität des Dar­leh­ens­emp­fän­gers von Bedeu­tung. Frem­dun­üb­li­che Gestal­tun­gen bei einem Darlehen zwischen Gesell­schaf­ter und Gesell­schaft (auch inner­halb Öster­reichs) können zudem den Tat­be­stand der ver­deck­ten Aus­schüt­tung (inklu­si­ve KESt-Pflicht) bzw. der ver­deck­ten Einlage auslösen. Grund­sätz­lich setzt eine ver­deck­te Aus­schüt­tung von der Gesell­schaft an den Gesell­schaf­ter eine Ver­mö­gens­min­de­rung bei der Gesell­schaft voraus, welche in der Form über­höh­ter (schein­ba­rer) Ausgaben auf­tre­ten kann oder durch zu geringe (bzw. fehlende) Ein­nah­men bedingt sein kann. Eine wichtige Vor­aus­set­zung liegt auch darin, dass das Ein­kom­men der Kör­per­schaft zu Unrecht ver­min­dert wird und die Wurzeln/Ursachen in der Anteils­in­ha­ber­schaft bzw. im Gesell­schafts­ver­hält­nis zu finden sind.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (GZ RV/1100997/2015 vom 6.6.2019) hatte sich mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob Darlehen (in Form von Ver­rech­nungs­kon­ten) gegen­über der öster­rei­chi­schen Schwes­ter­ge­sell­schaft sowie der öster­rei­chi­schen Mut­ter­ge­sell­schaft steu­er­lich anzu­er­ken­nen sind – ins­be­son­de­re unter dem Umstand, dass keine (schrift­li­chen) Dar­le­hens­ver­ein­ba­run­gen vorlagen und es zu einem späteren Zeit­punkt zu einer Abschrei­bung der Darle­hens­for­de­run­gen bei der bege­ben­den Gesell­schaft gekommen ist.

An die steu­er­li­che Aner­ken­nung schuld­recht­li­cher Bezie­hun­gen zwischen Gesell­schaf­ter und Gesell­schaft sind strenge Anfor­de­run­gen geknüpft, die sich auch in der soge­nann­ten Ange­hö­ri­gen­ju­di­ka­tur wider­spie­geln. Ihr kommt ins­be­son­de­re dann Bedeu­tung zu, wenn berech­tig­te Zweifel am wahren wirt­schaft­li­chen Gehalt einer behaup­te­ten zivil­recht­li­chen Ver­ein­ba­rung bestehen und somit der Verdacht nahe­liegt, dass das Rechts­ge­schäft nur aus steu­er­li­chen Motiven abge­schlos­sen worden ist. Ent­spre­chend der Ange­hö­ri­gen­ju­di­ka­tur sind Ver­ein­ba­run­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen steu­er­lich nur dann anzu­er­ken­nen, sofern sie nach außen hin aus­rei­chend zum Ausdruck kommen, einen ein­deu­ti­gen und klaren Inhalt haben und auch zwischen (Familien)Fremden unter gleichen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären.

In dem kon­kre­ten Fall (steu­er­li­che Aner­ken­nung der For­de­rungs­ab­schrei­bung oder ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung?) ist dem BFG folgend vor allem auf die Ernst­haf­tig­keit der Rück­zah­lungs­ab­sicht durch die das Darlehen auf­neh­men­de Gesell­schaft abzu­stel­len. Wenn­gleich bestehen­de oder eben fehlende Sicher­hei­ten eine Rolle spielen, so kommt auch der Bonität der Gesell­schaft eine wesent­li­che Bedeu­tung in der Gesamt­be­trach­tung zu. Die Bonität stellt dabei die Fähig­keit und die Bereit­schaft dar, auf­ge­nom­me­ne Schulden zurück­zu­zah­len – in Abhän­gig­keit von dem Ein­kom­men, regel­mä­ßi­gen Belas­tun­gen, sons­ti­gen finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen etc. Eben diese Bonität im Zeit­punkt der Dar­le­hens­ver­ga­be ver­miss­te das BFG bei der Dar­le­hens­for­de­rung gegen­über der Schwes­ter­ge­sell­schaft. Hingegen verfügte die Mut­ter­ge­sell­schaft bei der Dar­le­hens­ver­ga­be über aus­rei­chen­de Bonität, weshalb von einer Rück­zah­lungs­ab­sicht aus­ge­gan­gen werden konnte. Daran kann auch die fehlende schrift­li­che Ver­ein­ba­rung (z.B. in Form eines Dar­le­hens­ver­trags) nichts ändern. Ins­ge­samt wurden daher das Darlehen gegen­über der Mut­ter­ge­sell­schaft und die damit ein­her­ge­hen­de For­de­rungs­ab­schrei­bung bei der das Darlehen bege­ben­den Gesell­schaft– auch ohne schrift­li­chen Dar­le­hens­ver­tragsteu­er­lich aner­kannt.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia