News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Kapi­tal­be­steue­rung Neu

Steu­er­li­che Maß­nah­men zum Jah­res­wech­sel — Für alle Steuerpflichtigen


November 2012 

Son­der­aus­ga­ben – Topfsonderausgaben

Die Absetz­bar­keit ist mit einem Höchst­be­trag von 2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen ins­be­son­de­re Ausgaben für Lebens‑, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Ausgaben für Wohn­raums­a­nie­rung sowie für die Anschaf­fung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag überdies gleich­mä­ßig bis auf den Pau­schal­be­trag von 60 €.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: der Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind seit 2012 im Ausmaß von bis zu 400 € absetz­bar (davor 200 €).

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vor­jah­res­ein­kom­mens (ab 2013 gilt wahr­schein­lich das Ein­kom­men des lau­fen­den Jahres) geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich (siehe dazu die Aus­füh­run­gen in der Rubrik „Für Unter­neh­mer“) dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vor­jah­res­ein­kom­mens. Die Spenden müssen gege­be­nen­falls mittels Ein­zah­lungs­be­leg nach­ge­wie­sen werden. Seit 2012 sind dabei auch Spenden an Tier­schutz­ver­ei­ne wie auch an Tier­hei­me steu­er­lich abzugsfähig.

Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Damit der Selbst­be­halt über­stie­gen wird, kann es sinnvoll sein, Zah­lun­gen noch in das Jahr 2012 vor­zu­zie­hen (z.B. für Krank­heits­kos­ten, Einbau eines behin­der­ten­ge­rech­ten Bades). Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen dar­stel­len würden. Bei Kata­stro­phen­schä­den entfällt der Selbst­be­halt. Aus­län­di­sche Ein­künf­te sind bei der Ein­kom­mens­er­mitt­lung sowohl für die Höhe der Topf­son­der­aus­ga­ben als auch der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung mitbestimmend.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungskosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten, welche gege­be­nen­falls um den steu­er­frei­en Zuschuss des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren sind. Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen.

Wert­pa­pie­re – KESt-Opti­mie­rung bei Kapi­tal­be­steue­rung neu

Die Neu­re­ge­lun­gen im Rahmen der Kapi­tal­be­steue­rung führen für Pri­vat­an­le­ger dazu, dass der KESt-Abzug i.H.v 25% bei Kurs­ge­win­nen und lau­fen­den Erträgen (z.B. Divi­den­den, Anlei­hen­zin­sen) wie auch die Berück­sich­ti­gung von Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten für den Zeitraum von 1.4. bis 31.12.12 auto­ma­tisch von der Depot füh­ren­den Stelle vor­ge­nom­men werden. Da der Saldo aus lau­fen­den Erträgen und aus Ver­äu­ße­run­gen am Stamm (von Neu­be­stän­den) nach dem 1.4.12 der 25%igen Besteue­rung unter­wor­fen wird und kein Ver­lust­vor­trag möglich ist, können durch gezielte Rea­li­sie­run­gen zum Jah­res­en­de hin noch Steu­er­vor­tei­le erreicht werden. Dabei ist zu beachten, dass Divi­den­den aus Alt- und Neu­be­stän­den (Aktien mit Anschaf­fung nach 31.12.10 sind Neu­be­stand) ein­flie­ßen, hingegen Anlei­hen­zin­sen nur dann, wenn die Anleihe nach dem 1.4.12 erworben wurde. Aus Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten im Sinne eines Aus­gleichs von KESt-Belas­tung aus Anlei­hen­zin­sen mit „KESt-Gut­schrift“ aus Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten kann eine Ver­äu­ße­rung der Anleihe und Beschaf­fung der Anleihe als Neu­be­stand ange­dacht werden. Die vor­ge­zo­ge­ne Ver­lust­rea­li­sa­ti­on aus Akti­en­po­si­tio­nen des Neu­be­stands erscheint sinnvoll, wenn ein KESt-Plus aus lau­fen­den Erträgen oder Kurs­ge­win­nen vorliegt, da ja bei erwar­te­ter posi­ti­ver Kurs­ent­wick­lung betriebs­wirt­schaft­lich neu­er­dings in dieses Papier inves­tiert werden kann. Genauso können Kurs­ge­win­ne ver­wirk­licht werden, um einen Ver­lust­über­hang aus Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten („KESt-Gut­schrift“) im Jahr 2012 aus­zu­glei­chen. Schließ­lich ist noch zu beachten, dass Aktien (ebenso Invest­ment- und Immo­bi­li­en­fonds), welche zwischen 1.1.11 und 1.4.12 ange­schafft wurden, für die Berech­nung der KESt i.Z.m. der Ver­äu­ße­rung des Stamms, mit ihrem Markt­kurs zum 30.3.12 bewertet wurden. Ist dieser Wert nied­ri­ger als der tat­säch­li­che Anschaf­fungs­kurs, so ist dies im Rahmen der (auto­ma­ti­schen) Kurs­ge­winn­be­steue­rung nach­tei­lig. Aller­dings kann der tat­säch­li­che (höhere) Anschaf­fungs­kurs bei der Ver­an­la­gung nach­ge­wie­sen und somit der Nachteil kor­ri­giert werden.

Grund­buchs­ge­büh­ren­no­vel­le entschärft

Der auf dem VfGH-Erkennt­nis basie­ren­de Übergang von dem Ein­heits­wert auf den Ver­kehrs­wert als Bemes­sungs­grund­la­ge für die 1,1%ige Grund­buchs­ein­tra­gungs­ge­bühr kann ab 1.1.13 zu einer erheb­li­chen Kos­ten­stei­ge­rung bei Grund­stücks­über­tra­gun­gen führen (beson­ders bei Schenkungen/Erbschaften und bei Umgrün­dun­gen). Nunmehr wurde aller­dings durch die BM für Justiz klar­ge­stellt, dass der Ein­heits­wert für (ent­gelt­li­che und unent­gelt­li­che) Trans­ak­tio­nen inner­halb eines aus­ge­dehn­ten Fami­li­en­be­griffs – z.B. sind davon auch Enkel und Geschwis­ter umfasst – bei­be­hal­ten werden soll. Überdies soll die bis­he­ri­ge Regelung für alle Anträge (z.B. Schen­kun­gen) gelten, die bis zum 31.12.12 bei Gericht ein­ge­langt sind. Im Falle einer zeitnah geplan­ten unent­gelt­li­chen Über­tra­gung von Lie­gen­schaf­ten sind die geplan­ten Ände­run­gen bei der Grund­buchs-ein­tra­gungs­ge­bühr aber jeden­falls zu berück­sich­ti­gen. Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren!

Zukunfts­vor­sor­ge – Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2012 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.329,88 € p.a. führt zu einer seit 2012 gekürz­ten staat­li­chen Prämie von 4,25 % (99,02 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2012 eine staat­li­che Prämie von 22,5 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 € (sofern der Bau­spar­ver­trag das gesamte Jahr aufrecht war).

Bild: © Martin Green — Fotolia