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Artikel zum Thema: Kapitalertragsteuer

Steu­er­ab­zug bei Ein­künf­ten für die Ein­räu­mung von Lei­tungs­rech­ten ab 2019

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2019 

Für Grund­stücks­ei­gen­tü­mer oder ‑bewirt­schaf­ter, die von Infra­struk­tur­be­trei­bern (aus den Berei­chen Strom, Gas, Erdöl oder Fern­wär­me) für die Benüt­zung des Grund­stücks ein Entgelt (“Lei­tungs­ent­schä­di­gung”) erhalten, ergeben sich ab 2019 Ände­run­gen in der Durch­füh­rung der Besteue­rung. Bisher waren der­ar­ti­ge Ein­künf­te im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben, nunmehr wird ab 1.1.2019 der Infra­struk­tur­be­trei­ber eine Abzug­steu­er in Höhe von 10% des Aus­zah­lungs­be­tra­ges (ohne Umsatz­steu­er) einbehalten.

Der Abzug­steu­er unter­lie­gen Zah­lun­gen für die Errich­tung und Betrieb ober- oder unter­ir­di­scher Lei­tun­gen, ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit Lei­tungs­mas­ten, Tra­fo­sta­tio­nen, Mess­säu­len, Schie­ber­sta­tio­nen, Gas­druck­re­gel­an­la­gen, Zugangs- und Kon­troll­schäch­ten, für beson­de­re Belas­tun­gen (Mast­häu­fung, Hanglage, Grenz­nä­he etc.), Flur- und Fol­ge­schä­den, Wege­be­nüt­zungs­über­ein­kom­men, Bau­la­ger­plät­ze, Ersatz­auf­fors­tung, Jagd­be­ein­träch­ti­gung oder die Abgel­tung von Bauschäden.

Der Infra­struk­tur­be­trei­ber ist zu einer elek­tro­ni­schen Anmel­dung und Ein­zah­lung beim Finanz­amt ver­pflich­tet. Zu diesem Zweck benötigt der Infra­struk­tur­be­trei­ber neben dem Namen und Wohnsitz auch weitere Daten wie die Steu­er­num­mer bzw. alter­na­tiv die Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer. Sofern die Zah­lun­gen für andere Betei­lig­te (z.B. Mit­ei­gen­tü­mer) ent­ge­gen­ge­nom­men werden, muss der Infra­struk­tur­be­trei­ber über diesen Umstand infor­miert werden. Mit dem 10%igen Steu­er­ab­zug ist (ähnlich wie bei der Kapi­tal­ertrag­steu­er) die Ein­kom­men­steu­er abge­gol­ten. Eine Berück­sich­ti­gung in der Ver­an­la­gung ist dennoch möglich und sinnvoll, wenn sich bei der Tarif­be­steue­rung ins­ge­samt keine oder eine gerin­ge­re Ein­kom­men­steu­er ergibt. Ver­ein­fa­chend können dabei die Ein­künf­te pauschal mit 33% des Aus­zah­lungs­be­tra­ges (ohne Umsatz­steu­er) ange­setzt werden, ande­ren­falls ist die Höhe der Ein­künf­te in der Regel anhand eines Gut­ach­tens nachzuweisen.

Oftmals sind die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts (Gebiets­kör­per­schaf­ten, kirch­li­che Ein­rich­tun­gen usw.). Sofern diese von der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht befreit sind, unter­lie­gen die Ein­künf­te aus Anlass der Ein­räu­mung von Lei­tungs­rech­ten wie bisher keiner Steu­er­be­las­tung.

Bild: © Francois Doisnel — Fotolia