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Artikel zum Thema: Kapitalertragsteuer

Boni­täts­prü­fung bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2019 

Unter genauer Beob­ach­tung bei etlichen Betriebs­prü­fun­gen von GmbHs steht das Gesell­schaf­ter­ver­rech­nungs­kon­to. Über­lässt nämlich die GmbH dem Gesell­schaf­ter Geld und stellt ihm somit einen Kredit zur Ver­fü­gung, ergibt sich oft die Frage der Fremd­üb­lich­keit. Wird diese verneint, kann die Finanz eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung unter­stel­len und schreibt Kapi­tal­ertrag­steu­er vor. Gemäß Kör­per­schaft­steu­er­richt­li­ni­en über­prüft die Finanz­be­hör­de die Fremd­üb­lich­keit nach fol­gen­den Kriterien:

  • Aus­gangs­punkt sind die ver­trag­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen der Geld­mit­tel­über­las­sung; sind diese nicht ent­spre­chend doku­men­tiert, ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine kurz­fris­ti­ge Geld­mit­tel­über­las­sung vorliegt (ver­gleich­bar einem Kon­to­kor­rent­ver­hält­nis). In so einem Fall muss die Ver­zin­sung der For­de­rung ent­spre­chend hoch sein und die Bonität des Gesell­schaf­ters aus­rei­chen, um wie bei einer Kon­to­kor­rent­schuld die Ver­bind­lich­keit kurz­fris­tig (inner­halb eines Jahres) tilgen zu können.
  • Zur Beur­tei­lung der Bonität des Gesell­schaf­ters sind vor allem die Höhe und die Sta­bi­li­tät des Ein­kom­mens des Gesell­schaf­ters maß­geb­lich. Außerdem sind Erspar­nis­se und sonstige Schulden als Kri­te­ri­um für die Boni­täts­prü­fung heranzuziehen.
  • Sicher­hei­ten des Gläu­bi­gers sollen die Gesell­schaft gegen das Aus­fall­ri­si­ko aus der Geld­mit­tel­über­las­sung absi­chern, weil die Bonität des Gesell­schaf­ters gerade bei einer län­ger­fris­ti­gen Über­las­sung aufgrund künf­ti­ger Ent­wick­lun­gen nicht vor­her­seh­bar ist. Die Sicher­hei­ten müssen dabei derart aus­ge­stal­tet sein, dass die Gesell­schaft in der Lage ist, ihre For­de­rung — unge­hin­dert von anderen Gläu­bi­gern — durch ent­spre­chen­den Zugriff bzw. Ver­wer­tung zu befriedigen.

Ergibt diese Prüfung, dass die am Ver­rech­nungs­kon­to erfasste For­de­rung als Darlehen an den Gesell­schaf­ter anzu­er­ken­nen ist, kann eine ver­deck­te Aus­schüt­tung gege­be­nen­falls (nur) im Ausmaß der Dif­fe­renz zwischen der tat­säch­lich erfolg­ten Ver­zin­sung und einer fremd­üb­li­chen Ver­zin­sung vorliegen.

In einem dem VwGH vor­lie­gen­den Fall (GZ Ra 2018/13/0007 vom 23.1.2019) ging es nun darum, ob bei einer Boni­täts­prü­fung des Gesell­schaf­ters auch die Betei­li­gung an der GmbH, der gegen­über die Ver­bind­lich­keit am Ver­rech­nungs­kon­to besteht, berück­sich­tigt werden darf. Dies hat der VwGH in seiner Ent­schei­dung nun erstmals prin­zi­pi­ell bejaht. Im vor­lie­gen­den Fall wurde ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten zur Dar­stel­lung des Werts der GmbH vor­ge­legt. Kon­se­quen­ter­wei­se sollte jedoch die For­de­rung der GmbH gegen den Gesell­schaf­ter bei der Bewer­tung der Gesell­schaft für Zwecke der Boni­täts­über­le­gun­gen nicht als Vermögen berück­sich­tigt werden.

In einem älteren Urteil hatte der VwGH (GZ 2011/15/0028 vom 26.6.2014) judi­ziert, dass bei der GmbH-Bewer­tung im Zuge der Boni­täts­prü­fung auch ein Fir­men­wert, sofern er aufgrund per­sön­li­cher Eigen­schaf­ten des Fir­men­in­ha­bers entsteht, außer Ansatz zu bleiben hat, da ein fremder Dritter für diesen Fir­men­wert kein Entgelt bezahlen würde. Bei Boni­täts­be­wer­tun­gen des Gesell­schaf­ters ist also jeden­falls auf den kon­kre­ten Ein­zel­fall abzustellen.

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