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Artikel zum Thema: Konkurs

Die neue Insol­venz­ord­nung für Unternehmen

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juli 2010 

Mit 1.7.2010 tritt die neue Insol­venz­ord­nung in Kraft. Ziel ist es, Anreize zu schaffen, um eine Unter­neh­mens­sa­nie­rung leichter zu ermöglichen. 

Das bisher zwei­glied­ri­ge Ver­fah­ren (Konkurs- u. Aus­gleichs­ver­fah­ren) wird nun durch ein ein­heit­li­ches Insol­venz­ver­fah­ren ersetzt. Die Insol­venz­ord­nung sieht zwei Ver­fah­rens­ar­ten vor: Kon­kurs­ver­fah­ren und — bei recht­zei­ti­ger Vorlage eines Sanie­rungs­plans – Sanie­rungs­ver­fah­ren, das allen­falls mit Eigen­ver­wal­tung durch den Schuld­ner durch­ge­führt werden kann. Durch die Bezeich­nung Sanie­rungs­ver­fah­ren soll die positive Aus­rich­tung des Ver­fah­rens — auch für die Ver­trags­part­ner des Schuld­ners — stärker betont werden. 

  • Sanie­rungs­ver­fah­ren mit Eigen­ver­wal­tung (bis­he­ri­ge Ausgleichsordnung)
  • Wie bisher im Aus­gleich steht auch hier der Unter­neh­mer unter Aufsicht eines Insol­venz­ver­wal­ters. Die bis­he­ri­ge Vor­aus­set­zung, nämlich die Bedie­nung der Gläu­bi­ger mit 40% der Ansprü­che wurde nun auf 30% (Schuld­ner­quo­te) her­ab­ge­setzt. Dem Gericht sind hierbei aus­sa­ge­kräf­ti­ge Doku­men­te wie ein Sanie­rungs­plan, Finanz­plan, Ver­mö­gens­ver­zeich­nis und eine Sta­tus­auf­nah­me vor­zu­le­gen, welche vom Ver­wal­ter auch inhalt­lich geprüft werden. Der Sanie­rungs­plan muss inner­halb von 90 Tagen von den Gläu­bi­gern akzep­tiert werden, sonst wird die Selbst­ver­wal­tung entzogen.
  • Sanie­rungs­ver­fah­ren ohne Eigen­ver­wal­tung (vormals Zwangsausgleich)
  • Die bis­he­ri­ge Schuld­ner­quo­te von 20% bleibt auch wei­ter­hin erhalten. Auch hier ist ein Sanie­rungs­plan vor­zu­le­gen, welcher von der Mehrheit der Gläu­bi­ger (bezogen auf die Gesamt­sum­me der For­de­run­gen) akzep­tiert werden muss. Bisher war eine ¾‑Mehrheit not­wen­dig. Nach Erfül­lung des Sanie­rungs­plans ist eine Löschung des Insol­venz­ein­tra­ges aus der Insol­venz­da­tei und dem Fir­men­buch möglich.
  • Konkursverfahren
  • Das bis­he­ri­ge System des Kon­kur­ses bleibt auch wei­ter­hin bestehen. Der Antrag erfolgt zumeist durch die Gläu­bi­ger. Gelingt keine Sanie­rung des Unter­neh­mens, findet eine Ver­wer­tung statt. 

Schei­tert ein oben genann­tes Sanie­rungs­ver­fah­ren, so kommt es auto­ma­tisch zu einem Wechsel in das Konkursverfahren.

Weitere Neue­run­gen:

Haftung für Kostenvorschüsse

Um Abwei­sun­gen von Kon­kurs­an­trä­gen mangels Masse zu ver­rin­gern, sind nun neben den organ­schaft­li­chen Ver­tre­tern einer juris­ti­schen Person (z.B.: Geschäfts­füh­rer einer GmbH) auch Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter für den Erlag eines Kos­ten­vor­schus­ses in Höhe von 4.000 € zur Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens her­an­zu­zie­hen. Gläu­bi­ger, die einen Kos­ten­vor­schuss erlegt haben, können diesen bei den Geschäfts­füh­rern und Gesell­schaf­tern von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten eintreiben.

Aussonderungsansprüche

Ein Aus­son­de­rungs­gläu­bi­ger kann eine in der Kon­kurs­mas­se befind­li­che Sache bean­spru­chen, weil sie dem Schuld­ner nicht (zur Gänze) gehört (z.B.: Eigen­tums­vor­be­halt). Aus­son­de­rungs­an­sprü­che, welche die Fort­füh­rung des schuld­ne­ri­schen Unter­neh­mens gefähr­den, können nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab Kon­kurs­er­öff­nung gefor­dert werden (früher: 90 Tage).

Laufende Verträge

Ist der Schuld­ner zu einer nicht in Geld bestehen­den Leistung ver­pflich­tet, mit deren Erfül­lung er in Verzug ist, muss der Insol­venz­ver­wal­ter binnen fünf Tagen eine Erklä­rung abgeben, ob er Ver­trags­er­fül­lung möchte oder Rück­tritt vom Vertrag. Wird inner­halb dieser Frist keine Erklä­rung abge­ge­ben, wird ein Rück­tritt vom Vertrag angenommen.

Bestand­ver­trä­ge, Räu­mungs­exe­ku­ti­on, Zwangsverwaltung

Es gibt kein beson­de­res Kün­di­gungs­recht des Bestand­ge­bers eines insol­ven­ten Schuld­ners mehr. Eine Räu­mungs­exe­ku­ti­on kann durch einen Auf­schie­bungs­an­trag des Insol­venz­ver­wal­ters abge­wen­det werden. Eine Zwangs­ver­wal­tung erlischt nun mit Eröff­nung des Insolvenzverfahrens.

Anfech­tung von Rechtsgeschäften

Für die Insol­venz­gläu­bi­ger nach­tei­li­ge Rechts­ge­schäf­te können unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ange­foch­ten werden. Ins­be­son­de­re für in der Krise gewährte Sanie­rungs­kre­di­te wird das Anfech­tungs­ri­si­ko aller­dings gering gehalten.

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