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Artikel zum Thema: Konkurs

Die Prokura

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juli 2009 

Die Prokura ist eine Form der Stell­ver­tre­tung, die zur Ver­ein­fa­chung des unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäfts­ver­kehrs kon­zi­piert wurde. Der Umfang der Prokura ist vom Gesetz bestimmt. Die ein­schlä­gi­gen Rege­lun­gen finden sich in den §§ 48 ff des Unter­neh­mens­ge­setz­bu­ches (UGB).

Ertei­lung der Prokura

Nur ein ins Fir­men­buch ein­ge­tra­ge­ner Unter­neh­mer kann Prokura erteilen. Bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OG und KG) ist die Zustim­mung aller geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter not­wen­dig. Bei der GmbH müssen die Gesell­schaf­ter der Ertei­lung der Prokura zustim­men, bei der AG ist die Zustim­mung des Auf­sichts­ra­tes erfor­der­lich. Die Ertei­lung ist ins Fir­men­buch einzutragen.

Einzel- und Gesamtprokura

Im Falle einer Ein­zel­pro­ku­ra ist der Pro­ku­rist allein ver­tre­tungs­be­fugt. Bei der Gesamt­pro­ku­ra wird die Prokura hingegen mehreren Personen erteilt, sie sind nur gemein­sam ver­tre­tungs­be­fugt. Von einer gemisch­ten Gesamt­pro­ku­ra spricht man, wenn ein Pro­ku­rist nur gemein­sam mit einem organ­schaft­li­chen Ver­tre­ter (zB.: einem Geschäfts­füh­rer einer GmbH) oder einem sons­ti­gen Dritten ver­tre­tungs­be­fugt ist.

Umfang der Prokura

Der Umfang der Prokura ist gesetz­lich fest­ge­legt. Gemäß § 49 UGB ermäch­tigt die Prokura zu allen Arten von gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Geschäf­ten und Rechts­hand­lun­gen, die der Betrieb irgend­ei­nes Unter­neh­mens mit sich bringt. Vom Umfang der Prokura sind nicht nur gewöhn­li­che, sondern auch außer­ge­wöhn­li­che Geschäf­te umfasst. Zur Ver­äu­ße­rung und Belas­tung von Grund­stü­cken ist der Pro­ku­rist grund­sätz­lich nicht ermäch­tigt, sondern nur, wenn ihm dafür eine beson­de­re Voll­macht erteilt wurde (Immo­bi­liar­klau­sel). Auch Anmel­dun­gen zum Fir­men­buch kann der Pro­ku­rist nicht vor­neh­men, es sei denn, er verfügt über eine der­ar­ti­ge beson­de­re Voll­macht. Wird eine Zweig­nie­der­las­sung mit eigener Firma betrie­ben, so kann für diese Nie­der­las­sung ein Fili­al­pro­ku­rist bestellt werden.

Unbe­schränk­bar­keit der Prokura

Da es sich bei der Prokura um eine For­mal­voll­macht handelt, kann ihr Umfang nach außen, d.h. gegen­über Dritten, nicht beschränkt werden. Beschrän­kun­gen im Innen­ver­hält­nis sind möglich. In diesem Fall kann der Pro­ku­rist mehr als er darf. Verletzt der Pro­ku­rist diese internen Beschrän­kun­gen, so hat dies zwar keine Aus­wir­kun­gen auf das Rechts­ge­schäft mit dem außen­ste­hen­den Dritten, es werden jedoch Scha­den­er­satz­pflich­ten im Innen­ver­hält­nis ausgelöst.

Zeich­nung des Prokuristen

Der Pro­ku­rist hat der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeu­ten­den Zusatz bei­zu­fü­gen (zB.: „per procura“ oder „ppa“).

Been­di­gung der Prokura

Der Unter­neh­mer kann die Ertei­lung der Prokura jeder­zeit wider­ru­fen. Die Prokura endet auch im Falle des Kon­kur­ses des Pro­ku­ris­ten oder des Unter­neh­mers bzw. des Unter­neh­mens. Durch den Tod des Ver­tre­te­nen endet die Prokura nicht. Die Been­di­gung der Prokura ist zum Fir­men­buch anzumelden.

Bild: © Tino Neitz — Fotolia