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Artikel zum Thema: Krankenanstalt

Umsatz­steu­er­freie Son­der­klas­se­ge­büh­ren eines Arztes

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2019 

Ärzte erzielen mit ihrer Tätig­keit Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit, welche in der Umsatz­steu­er unecht befreit sind, weshalb auch ein Vor­steu­er­ab­zug nicht möglich ist. Diese Befrei­ung gilt jedoch nur für Umsätze, die in direktem Zusam­men­hang mit einer Heil­be­hand­lung stehen. Die Umsatz­steu­er­be­frei­ung gilt nicht nur für selb­stän­di­ge Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von in Kran­ken­an­stal­ten ange­stell­ten Ärzten in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatz­steu­er­lich einen in einer Kran­ken­an­stalt ange­stell­ten Arzt einem Unter­neh­mer gleich, wenn er im Rahmen des Dienst­ver­hält­nis­ses ärzt­li­che Tätig­kei­ten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Son­der­klas­se­gel­der, auch wenn sie von den Kran­ken­an­stal­ten ein­ge­ho­ben werden, für den behan­deln­den Arzt und den Pati­en­ten umsatz­steu­er­frei, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine (Privat)Krankenanstalt erzielt hingegen Ein­künf­te aus einem Gewer­be­be­trieb und die Umsätze unter­lie­gen dem begüns­tig­ten (Umsatz)Steuersatz von 10% — ein Vor­steu­er­ab­zug ist möglich.

Vor den VwGH kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem ein Pri­vat­kran­ken­haus Leis­tun­gen an Pri­vat­pa­ti­en­ten erbrach­te, die im Rahmen einer Reha­bi­li­ta­ti­on bzw. eines sta­tio­nä­ren Auf­ent­hal­tes aus­ge­führt wurden. Diese Leis­tun­gen wurden der Zusatz­ver­si­che­rung der Pati­en­ten in Rechnung gestellt, wobei einer­seits ein 10%iger Umsatz­steu­er­satz wei­ter­ver­rech­net und ander­seits ein Teil dieser Leis­tun­gen umsatz­steu­er­frei gestellt wurde. Begrün­det wurde dies damit, dass ein “Arzt­an­teil” in der Gesamt­leis­tung ent­hal­ten wäre, der umsatz­steu­er­frei sei. Im Gegenzug wurde von der Kran­ken­an­stalt an den Arzt ein Pau­scha­le für diese ärzt­li­chen Leis­tun­gen bezahlt, wobei die an die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men als steu­er­freie Ärz­te­ho­no­ra­re ver­rech­ne­ten Beträge nicht mit denen an die Ärzte über­rech­ne­ten Honorare über­ein­stimm­ten. Strittig war nun, ob die den gegen­ständ­li­chen Son­der­klas­se­ge­büh­ren­zah­lun­gen zu Grunde lie­gen­den ärzt­li­chen Leis­tun­gen der Kran­ken­an­stalt oder dem behan­deln­den Arzt zuzu­rech­nen sind.

Der VwGH blieb im Wesent­li­chen bei seiner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Er führte aus, dass bei einem direkten Leis­tungs­aus­tausch zwischen Arzt und Patient und sofern die Kranken­an­stalt in fremdem Namen und auf Rechnung des Arztes Leistungen wei­ter­ver­rech­net, eine umsatzsteu­er­be­frei­te Tätig­keit aus ärzt­li­cher Tätig­keit vor­lie­gen kann. Wird hingegen vom Kran­ken­haus­trä­ger ein Arzt­an­teil ver­rech­net, der dann als solcher gar nicht an den Arzt wei­ter­ge­lei­tet wird, sondern nur mit einem jähr­li­chen Pau­scha­le abge­gol­ten wird, kann nicht von einem im Namen des Arztes ein­ge­ho­be­nen geson­der­ten Entgelt gespro­chen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient hier ledig­lich als Zusatz­in­for­ma­ti­on und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tat­säch­lich im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgt ist. Im Ergebnis ist also eine Auf­tei­lung der Abrech­nung in einen umsatz­steu­er­frei­en und einen steu­er­pflich­ti­gen Teil laut VwGH zulässig. Entgegen der Meinung der Vor­in­stan­zen ist nicht der gesamte “Arzt­an­teil” der Umsatz­steu­er zu unterwerfen.

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