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Artikel zum Thema: Krankenanstalt

Ver­bands­ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz (VbVG)

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

März 2006 

Mit 1.1.2006 trat das seit Jahren dis­ku­tier­te Unter­neh­mens­straf­recht unter der Bezeich­nung “Ver­bands­ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz” — VbVG in Kraft. Bisher hat sich das Straf­recht auf natür­li­che Personen beschränkt, mit dem VbVG wird der Adres­sa­ten­kreis auf juris­ti­sche Personen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten aus­ge­wei­tet. Unter­neh­men können demnach für jeden Delikt­ty­pus des Straf­rechts bzw. seiner Neben­ge­set­ze ver­ant­wort­lich sein. Anzu­wen­den ist das Gesetz erst auf Straf­ta­ten, die nach dem In-Kraft-Treten begangen wurden.

Das Gesetz regelt, unter welchen Vor­aus­set­zun­gen Verbände für Straf­ta­ten ver­ant­wort­lich sind und wie sie sank­tio­niert werden, sowie das Ver­fah­ren, nach dem die Ver­ant­wort­lich­keit fest­ge­stellt und Sank­tio­nen auf­er­legt werden.

Verbände

Verbände sind juris­ti­sche Personen sowie Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten, Ein­ge­tra­ge­ne Erwerbs­ge­sell­schaf­ten und Euro­päi­sche wirt­schaft­li­che Interessenvereinigungen.

Straf­recht­li­che Verantwortlichkeit

Ein Verband ist für eine Straftat ver­ant­wort­lich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Tat Pflich­ten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Eine Ver­ant­wort­lich­keit ist u.a. für folgende Tat­be­stän­de und Delikts­grup­pen vor­ge­se­hen: Ver­mö­gens­de­lik­te (zB Dieb­stahl, Betrug, Untreue, Sub­ven­ti­ons­miss­brauch, Abspra­chen im Ver­ga­be­ver­fah­ren), Korruptions‑, Umwelt‑, Urkunden- und Geld­fäl­schungs­de­lik­te sowie auch Tat­be­stän­de im Neben­straf­recht (Finanz­strafg., Aus­fuhr­er­stat­tungsg., Fremdeng., Urhe­ber­rechtsg., Daten­schutzg., Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb, Lebens­mit­telg.).
Die Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­ban­des erstreckt sich sowohl auf schuld­haf­te, rechts­wid­ri­ge Taten seiner Ent­schei­dungs­trä­ger (Geschäfts­füh­rer, Pro­ku­ris­ten, Vor­stands­mit­glie­der, Auf­sichts­rats­mit­glie­der bzw. jene Personen, die einen maß­geb­li­chen Einfluss auf die Geschäfts­füh­rung des Ver­ban­des ausüben) als auch auf Straf­ta­ten von Mit­ar­bei­tern. Letztere Ver­ant­wort­lich­keit kommt ins­be­son­de­re dann in Betracht, wenn der Verband wesent­li­che tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche oder per­so­nel­le Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung solcher Taten unter­las­sen hat. Nach dem Gesetz ist ein Rück­griff auf Mit­ar­bei­ter oder Ent­schei­dungs­trä­ger aus­ge­schlos­sen, sodass die Strafe den Verband selbst trifft.
Von der Ver­bands­ver­ant­wort­lich­keit sind beson­ders jene Branchen betrof­fen, die risi­ko­träch­ti­ge Tätig­kei­ten abwi­ckeln wie zB Unter­neh­men des Personen- und Güter­be­för­de­rungs­ver­kehrs, der Bau- und Tech­nik­bran­che oder aber auch Kran­ken­an­stal­ten oder Unter­neh­men, die Finanz­dienst­leis­tun­gen im wei­tes­ten Sinn anbieten.

Sank­tio­nen

Als Strafe wird die Ver­bands­geld­bu­ße ein­ge­führt, die in Tages­sät­zen zu berech­nen ist. Der Tages­satz ist nach der Ertrags­la­ge des Ver­ban­des unter Berück­sich­ti­gung seiner wirt­schaft­li­cher Leis­tungs­fä­hig­keit zu bemessen und ent­spricht dem 360. Teil des Jah­res­er­tra­ges, ist jedoch min­des­tens mit € 50 und höchs­tens mit € 10.000 fest­zu­set­zen. (Dient der Verband gemein­nüt­zi­gen, huma­ni­tä­ren oder kirch­li­chen Zwecken liegt dieser zwischen € 2 und max. € 500). Der Straf­rah­men reicht von 40 bis 180 Tages­sät­ze. Die Ver­bands­geld­bu­ße ist steu­er­lich nicht absetz­bar. Im Ver­bands­ver­fah­ren gelten darüber hinaus Bestim­mun­gen zur Berück­sich­ti­gung von Erschwe­rungs- und Mil­de­rungs­grün­den, zur beding­ten oder teil­be­ding­ten Nach­sicht der Ver­bands­geld­bu­ße, zur Diver­si­on oder dem bloßen Erteilen von Wei­sun­gen (zB den aus der Tat ent­stan­de­nen Schaden wieder gutzumachen). 

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