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Artikel zum Thema: Lehrer

Kein Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei privaten Tätig­kei­ten auf dem Nach­hau­se­weg von der Arbeit

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Februar 2017 

Der Oberste Gerichts­hof (OGH) hatte sich unlängst (GZ 10 ObS 133/16f vom 11.11.2016) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, wie weit­rei­chend der Schutz aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ist. Im kon­kre­ten Fall machte ein Lehrer einer Poli­zei­schu­le nach dem Unter­richt auf seiner Heim­fahrt von der Arbeit in einem kleinen Wald­stück Halt, um ins Gebüsch zu uri­nie­ren. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge, wodurch er auf diesem Auge eine blei­ben­de Ver­let­zung davon­trug. Der ver­letz­te Lehrer sah die Vor­aus­set­zun­gen eines Dienst­un­falls als gegeben und begehrte Leis­tun­gen aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (Ver­sehr­ten­ren­te). Er begrün­de­te dies auch damit, dass er während seiner Lehr­tä­tig­keit an der Poli­zei­schu­le nicht die Toilette auf­su­chen konnte und somit der Abste­cher in das Wald­stück die erste Mög­lich­keit dar­stell­te, seinem mensch­li­chen Bedürf­nis nachzukommen.

Ört­li­cher, zeit­li­cher und ursäch­li­cher Zusam­men­hang mit dem Dienstverhältnis

Für die Aner­ken­nung als Dienst­un­fall wird vor­aus­ge­setzt, dass sich der Unfall im ört­li­chen, zeit­li­chen und ursäch­li­chen Zusam­men­hang mit dem die Ver­si­che­rung begrün­den­den Dienst­ver­hält­nis ereignet hat. Davon sind Unfälle umfasst, die auf einem mit dem Dienst­ver­hält­nis zusam­men­hän­gen­den Weg zur oder von der Dienst­stät­te pas­sie­ren. Gemäß früherer Recht­spre­chung ist wesent­lich, dass es sich um einen mit dem Dienst zusam­men­hän­gen­den direkten Weg handelt, welcher in der Absicht zurück­ge­legt wird, die ver­si­cher­te Tätig­keit auf­zu­neh­men oder nach ihrer Been­di­gung wieder in den privaten Wohn­be­reich zurück­zu­keh­ren. Hingegen fallen dem per­sön­li­chen Lebens­be­reich zuzu­rech­nen­de Ver­hal­tens­wei­sen grund­sätz­lich nicht unter den gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schutz. Dies betrifft etwa Essen und Trinken, Schlafen, Kör­per­pfle­ge, den Einkauf von Lebens­mit­teln und auch die Ver­rich­tung der Notdurft. Der OGH betonte, dass bei diesen Akti­vi­tä­ten eine Unter­bre­chung des geschütz­ten (Arbeits)Weges vorliegt und für die Dauer der Unter­bre­chung kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht.

Innerer Zusam­men­hang zwischen Unfall und ver­si­cher­ter Tätig­keit als Graubereich?

Eine positive Ausnahme i.S.d. Fort­be­stehens des Ver­si­che­rungs­schut­zes gilt dem OGH folgend aller­dings dann, wenn der Unfall wesent­lich durch die Umstände an der Arbeits­stät­te oder durch die Arbeits­tä­tig­keit ver­ur­sacht wurde (z.B. aufgrund von Arbeit unter erhöhtem Gefah­ren­ri­si­ko). Ebenso wenig geht der Ver­si­che­rungs­schutz verloren, wenn eine dem per­sön­li­chen Lebens­be­reich zuzu­rech­nen­de Tätig­keit räumlich und zeitlich betrach­tet nur zu einer gering­fü­gi­gen Unter­bre­chung der ver­si­cher­ten Tätig­keit führt und noch ein innerer Zusam­men­hang zwischen dem Unfall und der (ver­si­cher­ten) betrieb­li­chen Tätig­keit besteht.

Wenn­gleich es im vor­lie­gen­den Fall zu einer unglück­li­chen Ver­ket­tung von Umstän­den gekommen ist, zeigt die OGH-Ent­schei­dung, dass die Reich­wei­te des gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rungs­schut­zes eng aus­zu­le­gen ist. Das Abwei­chen vom direkten Dienst­weg aus letzt­lich per­sön­li­chen Gründen kann dann zusätz­lich zur kör­per­li­chen Beein­träch­ti­gung mangels (gesetz­li­chen) Ver­si­che­rungs­schut­zes auch noch finan­zi­ell unan­ge­nehm werden.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia