News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Mietrichtwerte

Über­gangs­re­ge­lung bei Sach­be­zugs­wer­ten für Dienst­woh­nun­gen läuft aus

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2012 

Eine vom Arbeit­ge­ber unent­gelt­lich über­las­se­ne Dienst­woh­nung stellt beim Arbeit­neh­mer im Regel­fall einen sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen wie auch steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug dar. Kein Sach­be­zug ist aller­dings anzu­neh­men, wenn die Dienst­woh­nung aus­schließ­lich im Inter­es­se des Arbeit­ge­bers in Anspruch genommen wird und der Arbeit­neh­mer seine bis­he­ri­ge Wohnung bei­be­hält. Hingegen ist der Recht­spre­chung des VwGH folgend ein Sach­be­zug anzu­neh­men, wenn eine Dienst­woh­nung zur Ver­fü­gung gestellt wird, welche nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en als Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen ver­wen­det werden kann – selbst dann, wenn die eigene Wohnung bei­be­hal­ten wird.

Sofern ein Sach­be­zug aus der Nutzung einer Dienst­woh­nung gegeben ist, berech­net sich der Sach­be­zug seit 1. Januar 2009 aus Richt­wer­ten für Miet­zin­se (pro m2) laut Richt­wert­ge­setz. Für schon länger bestehen­de Dienst­woh­nun­gen — sie müssen schon im Dezember 2008 bzw. früher dem Dienst­neh­mer zur Ver­fü­gung gestellt worden sein — galt bis Ende des Jahres 2011 eine Über­gangs­re­ge­lung, welche nun mit Beginn 2012 ausläuft.

Die Über­gangs­re­ge­lung sollte die Aus­wir­kun­gen der Umstel­lung bei der Ermitt­lung der Sach­be­zugs­wer­te für schon länger bestehen­de Dienst­woh­nun­gen abfedern und sah für die Jahre 2009 bis 2011 eine bloß schritt­wei­se Erhöhung vor, welche sich für das Jahr 2011 wie folgt bemessen hat: der Sach­be­zugs­wert für eine solch alte Dienst­woh­nung ist so zu berech­nen, als ob die Dienst­woh­nung erst ab 1. Jänner 2009 über­las­sen wurde (und somit basie­rend auf den neuen Richt­wer­ten). Sofern der Sach­be­zugs­wert für Dezember 2008 nied­ri­ger war (als jener nach dem Richt­wert­ge­setz), wurde der Sach­be­zugs­wert für 2011 um 25% des Dif­fe­renz­be­trags ver­min­dert. In den Jahren zuvor gab es noch Abschlä­ge von 75% (für 2009) bzw. 50% (für 2010). Da die Über­gangs­re­ge­lung mit Jah­res­be­ginn aus­ge­lau­fen ist, ist nunmehr der Richt­wert nach dem Richt­wert­ge­setz in voller Höhe anzusetzen. 

Bild: © Francois Doisnel — Fotolia