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Artikel zum Thema: Mitarbeitervorsorgekasse

Steu­er­li­che Begüns­ti­gung von frei­wil­li­gen Abfer­ti­gun­gen nunmehr gedeckelt

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2014 

Abfer­ti­gun­gen können grund­sätz­lich in das System der gesetz­li­chen Abfer­ti­gung „alt“ und in das System der (gesetz­li­chen) Abfer­ti­gung „neu“, welches einer Anwart­schaft gegen­über einer betrieb­li­chen Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se ent­spricht, ein­ge­teilt werden. Als frei­wil­li­ge Abfer­ti­gun­gen bezeich­net man über gesetz­li­che bzw. kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Abfer­ti­gun­gen hin­aus­ge­hen­de Zah­lun­gen. Im Abfer­ti­gungs­sys­tem „alt“ ist es vor allem durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 zu einer Ein­schrän­kung bei der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von frei­wil­li­gen Abfer­ti­gun­gen gekommen.

Die bis­he­ri­ge Begüns­ti­gung bestand darin, dass frei­wil­li­ge Abfer­ti­gun­gen inner­halb bestimm­ter Grenzen und bei Erfül­lung gewisser Vor­aus­set­zun­gen nur mit 6% begüns­tigt besteu­ert werden konnten, wenn die Abfer­ti­gung tat­säch­lich mit der Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses in ursäch­li­chem Zusam­men­hang steht. Für die Inan­spruch­nah­me der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung ist wichtig, dass die Zahlung als frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung bezeich­net wird und auch tat­säch­lich Frei­wil­lig­keit dahinter steckt – es darf sich dabei also nicht um eine Zahlung handeln, mit der arbeits­recht­li­che Ansprü­che des (ehe­ma­li­gen) Mit­ar­bei­ters, wie z.B. Urlaub, abge­gol­ten werden. Nicht not­wen­dig ist hingegen, dass die frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung schrift­lich im Dienst­ver­trag ver­ein­bart wurde.

Vor dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 wurde das Ausmaß der begüns­tig­ten Besteue­rung durch die soge­nann­te „Viertel-Regelung“ in Ver­bin­dung mit der „Zwölftel-Regelung“ bestimmt. Die Viertel-Regelung besagt dabei, dass eine frei­wil­li­ge Abfer­ti­gung in jenem Ausmaß mit 6% besteu­ert werden konnte, in dem ein Viertel der lau­fen­den Bezüge der letzten 12 Monate nicht über­stie­gen wurde. Zusätz­lich konnten der Zwölftel-Regelung ent­spre­chend in Abhän­gig­keit von der Anzahl der Dienst­jah­re und der nach­ge­wie­se­nen Vor­dienst­zei­ten 2/12 bis 12/12 der lau­fen­den Bezüge der letzten 12 Monate ebenso mit nur 6% besteu­ert werden. Bei drei Dienst­jah­ren betrug das (zusätz­li­che) Ausmaß 2/12, bei 10 Jahren bereits 4/12 und schließ­lich bei 25 Dienst­jah­ren die vollen 12/12.

Für Aus­zah­lun­gen frei­wil­li­ger Abfer­ti­gun­gen bestehen seit 1. März 2014 Ein­schrän­kun­gen der begüns­tig­ten Besteue­rung, sowohl bei der Viertel-Regelung als auch bei der Zwölftel-Regelung. Die 6% Besteue­rung bei der Viertel-Regelung ist mit dem Neun­fa­chen der Höchst­bei­trags­grund­la­ge aus der Sozi­al­ver­si­che­rung begrenzt – für das Jahr 2014 sind das 40.770 € (9 mal 4.530 €). Bei der Zwölftel-Regelung ist jedes Zwölftel mit dem Drei­fa­chen der Höchst­bei­trags­grund­la­ge gede­ckelt, wodurch sich daraus für 2014 ein begüns­tig­ter Maxi­mal­be­trag von 163.080 € ergibt (12 mal 3 mal 4.530 €). Der über den Gesamt­be­trag von 203.850 € hin­aus­ge­hen­de Teil einer frei­wil­li­gen Abfer­ti­gung (alt) wird, wie es auch schon vor dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 grund­sätz­lich der Fall war, nicht mit dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 6% besteu­ert, sondern dem lau­fen­den Tarif unter­wor­fen. Auf Seiten des Dienst­ge­bers ist es auch zu einer Ver­schlech­te­rung gekommen, da frei­wil­li­ge Abfer­ti­gun­gen in jenem Ausmaß nicht mehr als Betriebs­aus­ga­be steu­er­lich geltend gemacht werden können, in welchem sie beim Emp­fän­ger nicht mit 6% zu ver­steu­ern sind.

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