News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Nebenwohnsitz

Nächst­ge­le­ge­ner Wohnsitz für Pend­ler­pau­scha­le entscheidend

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2012 

Die Kosten eines Arbeit­neh­mers für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeits­platz werden grund­sätz­lich durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag (291 € pro Jahr) getragen. Durch den Ver­kehrs­ab­setz­be­trag sollen die Kosten für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel bzw. die mit der Auto­be­nut­zung ent­ste­hen­den abge­deckt werden. Zusätz­lich kann es – in Abhän­gig­keit von der Ent­fer­nung und von dem Umstand, ob die Benut­zung eines Mas­sen­ver­kehrs­mit­tels zumutbar ist (Unzu­mut­bar­keit liegt auch bei Unmög­lich­keit vor) – zur Gewäh­rung des großen bzw. kleinen Pend­ler­pau­scha­les kommen. Der UFS hatte sich unlängst (GZ RV/3639‑W/10 vom 17.2.2012) mit der Situa­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, dass aufgrund des Fami­li­en­wohn­sit­zes in Ungarn und der Arbeits­stät­te in Öster­reich vom Steu­er­pflich­ti­gen die Gel­tend­ma­chung des großen Pend­ler­pau­scha­les (im Ausmaß einer Ent­fer­nung von über 60 km) begehrt wurde.

Der UFS versagte jedoch die Gewäh­rung des (großen) Pend­ler­pau­scha­les, da der Arbeit­neh­mer neben dem Fami­li­en­wohn­sitz noch einen Neben­wohn­sitz an der Adresse des Arbeit­ge­bers inne­hat­te und dieser Wohnsitz für die Beur­tei­lung bzgl. Pend­ler­pau­scha­le her­an­zu­zie­hen ist. Als Wohnsitz gilt neben einer Wohnung oder Gar­con­nie­re z.B. auch eine Schlaf­stel­le, wenn sie nicht in einem Raum gelegen ist, der mit anderen Arbeit­neh­mern geteilt wird. Im vor­lie­gen­den Fall war auch aus­schlag­ge­bend, dass der Arbeit­neh­mer den Neben­wohn­sitz tat­säch­lich genutzt hatte und durch­schnitt­lich nur einmal pro Woche zum Fami­li­en­wohn­sitz nach Ungarn heim­ge­fah­ren ist.

Bild: © PascalR — Fotolia