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Artikel zum Thema: Niederlassungsfreiheit

UFS erwei­tert Fir­men­wert­ab­schrei­bung in der Gruppe auf EU-Ausland

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2013 

Die öster­rei­chi­sche Grup­pen­be­steue­rung ermög­licht nicht nur die steu­er­li­che Ver­rech­nung von Gewinnen mit aus­län­di­schen Ver­lus­ten inner­halb der Gruppe, sondern auch eine Fir­men­wert­ab­schrei­bung bei der Anschaf­fung bzw. Aufnahme von Betei­li­gun­gen in die Unter­neh­mens­grup­pe. Mit der Ein­füh­rung der Fir­men­wert­ab­schrei­bung in der Gruppe sollte eine Gleich­stel­lung zwischen dem Asset-Deal und dem Share-Deal erreicht werden. Der wesent­li­che Unter­schied zwischen diesen beiden Fir­men­wert­ab­schrei­bun­gen über jeweils 15 Jahre besteht in der Ermitt­lung des Abschrei­bungs­be­trags, welcher inner­halb der Gruppe (Share-Deal) mit 50% der steu­er­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung begrenzt ist. Beiden Arten des Unter­neh­mens­er­wer­bes ist grund­sätz­lich gemein, dass die Fir­men­wert­ab­schrei­bung oftmals bloß zu einem tem­po­rä­ren Steu­er­vor­teil (Stundung) führt, da aufgrund des dann gesenk­ten Betei­li­gungs­an­sat­zes es in Folge zu einem höheren Ver­äu­ße­rungs­ge­winn kommt („eine Art Nach­ver­steue­rung“). Ein nega­ti­ver Fir­men­wert ist auch über 15 Jahre verteilt gewinn­er­hö­hend aufzulösen.

Inner­halb der Unter­neh­mens­grup­pe unter­liegt die zwingend vor­zu­neh­men­de Fir­men­wert­ab­schrei­bung diversen Beson­der­hei­ten. Neben dem Betei­li­gungs­er­werb an einer betriebs­füh­ren­den Kapi­tal­ge­sell­schaft sieht das Gesetz vor, dass es sich um eine in Öster­reich unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Gesell­schaft handeln muss. Überdies darf die Betei­li­gung nicht von einem anderen Grup­pen­mit­glied oder ver­bun­de­nen Unter­neh­men erworben worden sein. Der UFS ist unlängst (GZ RV/0073‑L/11 vom 16.4.13) zu der Ent­schei­dung gekommen, dass die Beschrän­kung auf inlän­di­sche Unter­neh­men – Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men aus EU-Mit­glied­staa­ten sind folglich davon aus­ge­schlos­sen — einen Verstoß gegen die Nie­der­las­sungs­frei­heit dar­stellt. Konkret wurde seitens des Finanz­amts die Fir­men­wert­ab­schrei­bung auf eine in die Unter­neh­mens­grup­pe auf­ge­nom­me­ne Betei­li­gung an einer slo­wa­ki­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft verwehrt. Begrün­det wurde dies mit dem Geset­zes­wort­laut wie auch mit dem Hinweis, dass sich in- und aus­län­di­sche Grup­pen­mit­glie­der nicht in ver­gleich­ba­ren Situa­tio­nen befänden.

Durch die Ein­schrän­kung der Fir­men­wert­ab­schrei­bung auf inlän­di­sche Grup­pen­mit­glie­der soll ver­hin­dert werden, dass ansons­ten bei aus­län­di­schen, in Öster­reich beschränkt steu­er­pflich­ti­gen Betei­li­gun­gen, im Ide­al­fall zuerst eine Fir­men­wert­ab­schrei­bung steu­er­lich geltend gemacht wird und dann auch noch ein steu­er­frei­er Ver­äu­ße­rungs­ge­winn erzielt wird. Da bei Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Grup­pen­be­steue­rung im Regel­fall auch jene für die „inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung“ (Betei­li­gungs­er­trags­be­frei­ung gem. § 10 Abs. 2 KStG) erreicht sind, würde diese zwei­fa­che Begüns­ti­gung ledig­lich dann nicht ein­tre­ten, wenn im Zeit­punkt des Erwerbes die Option zuguns­ten der Steu­er­wirk­sam­keit dieser Betei­li­gung ausgeübt worden ist. Mit Verweis auf diverse EuGH-Recht­spre­chung sowie auf ver­mehr­te Lite­ra­tur­mei­nung lässt der UFS in einem ersten Schritt das im öster­rei­chi­schen Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz ver­an­ker­te Abzugs­ver­bot von Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit nicht steu­er­pflich­ti­gen (steu­erneu­tra­len) Ver­mö­gens­meh­run­gen und Ein­nah­men ins Leere laufen. Ent­schei­dend ist vielmehr auf uni­ons­recht­li­cher Ebene die Gefähr­dung der Kohärenz des Steu­er­sys­tems als mög­li­cher Recht­fer­ti­gungs­grund für einen Aus­schluss aus­län­di­scher Gesell­schaf­ten von der Fir­men­wert­ab­schrei­bung. Dieser für die Gefähr­dung der Kohärenz enge Zusam­men­hang zwischen Fir­men­wert­ab­schrei­bung in der Gruppe und steu­er­frei­er Ver­äu­ße­rungs­ge­winn­be­steue­rung bei aus­län­di­schen Betei­li­gun­gen ist dem UFS folgend aber gerade nicht gegeben, da bloß die Mög­lich­keit eines späteren steu­er­frei­en Ver­äu­ße­rungs­ge­winns besteht.

Die Aus­deh­nung der Fir­men­wert­ab­schrei­bung in der Gruppe auf Betei­li­gun­gen aus den EU-Mit­glied­staa­ten durch den UFS – unab­hän­gig davon, ob die Option zuguns­ten der Steu­er­wirk­sam­keit der Betei­li­gung ausgeübt wurde — ist aus Sicht des Steu­er­pflich­ti­gen zu begrüßen! Es darf aller­dings nicht ver­ges­sen werden, dass ein all­fäl­li­ger nega­ti­ver Fir­men­wert bei Ausübung der Option gewinn­er­hö­hend auf­zu­lö­sen ist. Da das Finanz­amt Amts­be­schwer­de beim VwGH ein­ge­bracht hat, bleibt das letzte Wort in dieser Ent­schei­dung jedoch noch abzu­war­ten. Wir werden Sie über die weitere Ent­wick­lung auf dem Lau­fen­den halten. 

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