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Artikel zum Thema: Niederlassungsfreiheit

Aktu­el­les zum öster­rei­chi­schen Privatstiftungsgesetz

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2004 

Durch die Steu­er­re­form ab 2005 steigt die Attrak­ti­vi­tät der öster­rei­chi­schen Pri­vat­stif­tung (PSG) infolge der Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes von 34 % auf 25 % und der Grup­pen­be­steue­rung. Hin­sicht­lich des Durch­griffs­rech­tes auf das Stif­tungs­ver­mö­gen für Unter­halts- und Pflicht­teils­be­rech­tig­te, sowie Gläu­bi­ger des Stifters wird auf die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung hingewiesen. 

Steu­er­li­che Aspekte 

:: Erb­schafts- und Schenkungssteuer

Für die Widmung des Stif­tungs­ver­mö­gens sind 5 % an den Fiskus abzu­füh­ren. Da die Stiftung auf eine lange Periode angelegt ist und als juris­ti­sche Person nicht stirbt, entfällt für diese Zeit die sonst in der Regel öfter und höher anfal­len­de Erbschaftssteuer.

:: Laufende Besteuerung

  • Der Gewinn der Stiftung unter­liegt der Kör­per­schaft­steu­er ab 2005 mit 25 % (bisher 34 %).
  • Zinsen aus Bank­ein­la­gen, fest­ver­zins­li­chen Wert­pa­pie­ren, Invest­ment­fonds und Betei­li­gungs­ver­äu­ße­run­gen unter­lie­gen der 12,5%igen Zwischenbesteuerung. 
  • Zuwen­dun­gen an die Begüns­tig­ten unter­lie­gen der 25%igen Kapi­tal­ertrags­steu­er, auf welche die 12,5%ige Zwi­schen­steu­er anre­chen­bar ist. 

Anmer­kung:

Werden Sub­stanz­ein­la­gen (z.B. Lie­gen­schaf­ten) an Begüns­tig­te zuge­wen­det, so unter­liegt diese Zuwen­dung eben­falls der 25%igen KEST bzw. dem halben Ein­kom­men-Steu­er­satz. Sub­stanz­ein­la­gen sollen daher tun­lichst ver­mie­den werden. Statt­des­sen sollte nur das Frucht­ge­nuss­recht ein­ge­bracht werden. 

:: Attrak­ti­vi­täts­stei­ge­rung durch die Steu­er­re­form 2005

Durch die erwähnte Absen­kung des Kör­per­schaft­steu­er­sat­zes ab 2005 sinkt die Gesamt­be­steue­rung bei Aus­schüt­tung von bisher 50,5 % auf 43,75 %. Die neue Grup­pen­be­steue­rung ermög­licht es, Verluste aus­län­di­scher Töchter mit Gewinnen gegen­zu­rech­nen, sodass die inlän­di­sche Steu­er­be­las­tung mini­miert werden kann. Für Aus­län­der gewinnt daher die öster­rei­chi­sche Pri­vat­stif­tung erhöhte Attrak­ti­vi­tät. Deut­schen Bürgern bereitet aller­dings die soge­nann­te “Flucht­steu­er” Probleme. Der deutsche Fiskus erkennt nämlich die öster­rei­chi­sche Stiftung 10 Jahre lang nicht an. Da diese Besteue­rung aber offen­sicht­lich der Nie­der­las­sungs­frei­heit laut EU-Recht wider­spricht, ist mit einer ehe­bal­di­gen Auf­he­bung durch den EuGH zu rechnen. 

Durch­griffs­rech­te auf das Stiftungsvermögen 

Der Gesetz­ge­ber hat im PSG zu diversen Gestal­tungs­pro­ble­men nicht oder nur vage Rege­lun­gen getrof­fen, sodass der Gestal­tungs­frei­heit breiter Raum ver­bleibt. Damit kommt bei Strei­tig­kei­ten der Rechts­spre­chung erhöhte Bedeu­tung zu, wie aus fol­gen­den Bei­spie­len zur Frage des Durch­griffs­rech­tes hervorgeht. 

::Unter­halts­pflicht des Stifters

Auf Grund des OGH-Urteils 2 Ob 295/00 x, vom 23. November 2000 kann salopp fest­ge­stellt werden: “Stiften gehen gilt nicht”!

Das Urteil leitet aus § 94 ABGB den soge­nann­ten Anspan­nungs­grund­satz ab, wonach dem Unter­halts­ver­pflich­te­ten jenes Ein­kom­men zuzu­rech­nen ist, das aus dem Vermögen, dessen er sich zuguns­ten der Stiftung begeben hat, erziel­bar wäre und bei der Unter­halts­be­re­chung daher zu berück­sich­ti­gen ist. 

:: Pflicht­teils­an­spruch und Anspruch auf Hei­rats­gut (Aus­stat­tung) gegen den Stifter
Zur Frage des Pflicht­teils­an­spru­ches ist bisher noch keine OGH-Ent­schei­dung ergangen. Es ist anzu­neh­men, dass in dieser Sache die Leit­li­ni­en laut Ent­schei­dung OGH 23.08.2001, 6 Ob 180/01 s (Hei­rats­gut) eben­falls maß­ge­bend sind. Dort wird nämlich auf die Zwei-Jah­res­frist des § 785 Abs. 2 ABGB ver­wie­sen. Diese beginnt aller­dings nur dann zu laufen, wenn sich der Stifter nicht das Wider­spruchs­recht zur Stif­tungs­er­klä­rung vor­be­hal­ten hat. Nach Ablauf der Zwei-Jah­res­frist ab Ver­mö­gens­zu­wen­dung an die Stiftung wäre eine analoge Anwen­dung des § 785 ABGB nur dann denkbar, wenn ein Rechts­form­miss­brauch vorliegt. Zur Ver­mei­dung von kol­li­die­ren­den Inter­es­sens­kon­flik­ten zwischen dem Stif­tungs­recht und dem Erbrecht ist eine ver­trag­li­che Regelung über das Pflicht­teils­recht zu emp­feh­len. Hiefür bietet sich ein Pflicht­teils­ver­zicht an, mit ent­spre­chen­der Gegen­leis­tung des Stifters an den Pflichtteilsberechtigten. 

:: Exe­ku­ti­ons­si­cher­heit für Stiftungserklärungen?

Welche Mög­lich­keit der Stifter hat, den Durch­griff von Pri­vat­gläu­bi­gern des Stifters auf das Stif­tungs­ver­mö­gen zu ver­hin­dern, sei auf die Ent­schei­dung des OLG Linz 6 R 206/01 h ver­wie­sen. Ver­zich­tet der Stifter auf das Recht zur Änderung der Stif­tungs­er­klä­rung bzw. bindet er das Ände­rungs­recht an die Zustim­mung des Stif­tungs­vor­stan­des, hat der Pri­vat­gläu­bi­ger des Stifters keine Exe­ku­ti­ons­mög­lich­keit auf das Stif­tungs­ver­mö­gen. Hin­zu­zu­fü­gen ist aller­dings, dass bei einer der­ar­ti­gen “exe­ku­ti­ons­si­che­ren” Gestal­tung nicht die Über­tra­gung des (nahezu) gesamten Ver­mö­gens des Stifters an die Pri­vat­stif­tung erfolgen darf, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB aus­ge­löst werden könnte. 

Änderung der Stif­tungs­richt­li­ni­en vom 10. März 2004

Abschlie­ßend sei auf die Ände­run­gen der Stif­tungs­richt­li­ni­en durch das BMF auf Grund des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes und des Immo­bi­li­en-Invest­ment­fonds­ge­set­zes hin­ge­wie­sen. Die Ände­run­gen betref­fen im wesent­li­chen den Verweis auf die neue inter­na­tio­na­le Regel der Schach­tel­be­tei­li­gung und die Nut­zungs­über­las­sung. Ferner wird die eingangs erwähnte Zwi­schen­be­steue­rung näher erläu­tert. Abschlies­send sei auf Rz 318 StiftR hin­ge­wie­sen, wonach unent­gelt­li­che Zuwen­dun­gen von aus­län­di­schen Stif­tun­gen nicht der Schen­kungs­steu­er unter­lie­gen. Damit öffnen sich Tore für die steu­er­freie Trans­fe­rie­rung aus­län­di­schen Ver­mö­gens nach Österreich.

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