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Artikel zum Thema: Niederlassungsfreiheit

Die Beschäf­ti­gung dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger Ausländer

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

April 2008 

Die Beschäf­ti­gung von Aus­län­dern wird durch das AuslBG geregelt. Dieses kennt die im Fol­gen­den dar­ge­stell­ten Mög­lich­kei­ten der Beschäf­ti­gung von Ausländern:

Der per­sön­li­che Gel­tungs­be­reich des AuslBG

Als Aus­län­der gem AuslBG gelten alle Personen, die nicht öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger sind. Davon aus­ge­nom­men sind EWR-Bürger (und deren Ehe­gat­ten und Kinder, wenn sie zur Nie­der­las­sung in Öster­reich berech­tigt sind). Sie genießen grund­sätz­lich das Frei­zü­gig­keits­recht und unter­lie­gen nicht dem AuslBG. Für EWR-Bürger der neuen Mit­glied­staa­ten kommen — noch — Bestim­mun­gen des AuslBG zur Anwen­dung. Auf dies­be­züg­li­che Über­gangs­be­stim­mun­gen sowie auf das Asso­zia­ti­ons­ab­kom­mens mit der Türkei wird in diesem Artikel nicht eingegangen.

Der sach­li­che Anwen­dungs­be­reich des AuslBG

Vom AuslBG sind Arbeits­ver­hält­nis­se oder arbeit­neh­mer­ähn­li­che Ver­hält­nis­se sowie Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­se, betriebs­ent­sen­de­te Aus­län­der und über­las­se­ne Arbeits­kräf­te erfasst. Selb­stän­dig Tätige unter­lie­gen den gewerbe- und frem­den­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen, nicht jedoch den Bestim­mun­gen des AuslBG. Auch freie Dienst­neh­mer unter­lie­gen grund­sätz­lich nicht dem AuslBG, es kann jedoch eine „arbeit­neh­mer­ähn­li­che“ Beschäf­ti­gung vorliegen.

Die Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung

Eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung darf nur erteilt werden, wenn der Aus­län­der über ein Auf­ent­halts­recht verfügt, das die Ausübung einer Beschäf­ti­gung nicht aus­schließt, einen Asyl­an­trag ein­ge­bracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechts­kräf­tig abge­spro­chen wurde und das Ver­fah­ren auch nicht ein­ge­stellt wurde, er aufgrund einer Ver­ord­nung gemäß § 76 NAG zum Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet berech­tigt ist oder Sicht­ver­merks- und Nie­der­las­sungs­frei­heit genießt.

Die Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung wird nur dann erteilt, wenn keine Inländer und bestimm­te, am Arbeits­markt ver­füg­ba­re Aus­län­der ver­mit­telt werden können (Ersatz­kräf­te­ver­fah­ren). Die Prüfung der Arbeits­markt­la­ge entfällt, wenn dem Arbeit­ge­ber eine Siche­rungs­be­schei­ni­gung für den bean­trag­ten Aus­län­der aus­ge­stellt wurde.
Die Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung wird befris­tet auf ein Jahr erteilt und gilt für einen bestimm­ten Arbeits­platz.
Der Aus­län­der muss zu den­sel­ben sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten und zum gleichen Entgelt beschäf­tigt werden wie ein Inländer. Andern­falls kann die Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung wider­ru­fen werden.

Die Arbeits­er­laub­nis

Auf Antrag ist einem Aus­län­der eine Arbeits­er­laub­nis aus­zu­stel­len, wenn er in den letzten 14 Monaten ins­ge­samt min­des­tens ein Jahr in Öster­reich nach dem AuslBG beschäf­tigt war und er recht­mä­ßig nie­der­ge­las­sen ist. Dasselbe gilt für dessen Ehe­gat­ten oder min­der­jäh­ri­ge Kinder, die bereits ein Jahr recht­mä­ßig in Öster­reich nie­der­ge­las­sen sind. Die Arbeits­er­laub­nis berech­tigt zur Aufnahme einer unselb­stän­di­gen Beschäf­ti­gung in einem bestimm­ten Bun­des­land und wird für maximal zwei Jahre ausgestellt. 

Der Befrei­ungs­schein

Ein Befrei­ungs­schein wird unter anderem dann aus­ge­stellt, wenn der Aus­län­der während der letzten acht Jahre min­des­tens fünf Jahre in Öster­reich nach dem AuslBG beschäf­tigt war und recht­mä­ßig nie­der­ge­las­sen ist. Der Befrei­ungs­schein wird befris­tet auf fünf Jahre aus­ge­stellt und kann ver­län­gert werden.

Unbe­schränk­ter Zugang zum Arbeitsmarkt

Aus­län­der, die über einen Nie­der­las­sungs­nach­weis nach § 24 Frem­den­ge­setz, einen Auf­ent­halts­ti­tel „Dau­er­auf­ent­halt — EG“ oder über eine „Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung — unbe­schränkt“ verfügen, sind berech­tigt, im gesamten Bun­des­ge­biet einer Beschäf­ti­gung nachzugehen.

Die Siche­rungs­be­schei­ni­gung

Die Siche­rungs­be­schei­ni­gung stellt die Zusi­che­rung an den Arbeit­ge­ber dar, dass ein ange­wor­be­ner Aus­län­der eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung erlangt. Die Siche­rungs­be­schei­ni­gung gilt befris­tet für 26 Wochen.

Die Zulas­sung als Schlüsselkraft

Als Schlüs­sel­kräf­te gelten gemäß § 2 Abs 5 AuslBG Aus­län­der, die u.a. über eine beson­de­re, am inlän­di­schen Arbeits­markt nach­ge­frag­te Aus­bil­dung oder über spe­zi­el­le Kennt­nis­se verfügen sowie eine monat­li­che Brut­to­ent­loh­nung von min­des­tens 60 % der Höchst­bei­trags­grund­la­ge von derzeit EUR 55.020 pro Jahr erhalten. Der Antrag auf Zulas­sung als Schlüs­sel­kraft ist beim Lan­des­haupt­mann bzw. der Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de zu stellen und wird vom AMS geprüft. Die Zulas­sung wird längs­tens für die Dauer von 18 Monaten erteilt. Danach ist eine „Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung — Schlüs­sel­kraft“ möglich.

Die Ent­sen­de­be­wil­li­gung

Soll ein Aus­län­der von einem aus­län­di­schen Arbeit­ge­ber, der keinen Betriebs­sitz im Inland hat, in Öster­reich beschäf­tigt werden, ist grund­sätz­lich eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung not­wen­dig. Dauern die geplan­ten Arbeiten hingegen nicht länger als sechs Monate und dauert die tat­säch­li­che Beschäf­ti­gung nicht länger als vier Monate, so kann eine Ent­sen­de­be­wil­li­gung bean­tragt werden. Diese wird nicht erteilt für Betriebe der Wirt­schafts­klas­sen Hoch- und Tiefbau, Bau­in­stal­la­ti­on, sons­ti­ges Bau­ge­wer­be und Ver­mie­tung von Bau­ma­schi­nen und Bau­ge­rä­ten mit Bedie­nungs­per­so­nal. Für diese ist daher jeden­falls eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung nötig.

Die Anzei­ge­be­stä­ti­gung

Aus­län­der, die als Volon­tä­re/­Fe­ri­al-/Be­rufs­prak­ti­kan­ten beschäf­tigt werden, bedürfen keiner Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung. Die Beschäf­ti­gung ist vom Inhaber des Betrie­bes spä­tes­tens zwei Wochen vor Beginn der zustän­di­gen regio­na­len Geschäfts­stel­le des AMS und der zustän­di­gen Abga­ben­be­hör­de anzu­zei­gen. Das AMS hat binnen zwei Wochen eine Anzei­ge­be­stä­ti­gung auszustellen.

Ver­fah­ren

Anträge auf Aus­stel­lung einer Siche­rungs­be­schei­ni­gung, Ertei­lung einer Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung oder Ent­sen­de­be­wil­li­gung sind vom Arbeit­ge­ber vor Einreise des Aus­län­ders bzw. vor Aufnahme der Beschäf­ti­gung beim AMS ein­zu­brin­gen. Der Antrag auf Aus­stel­lung einer Arbeits­er­laub­nis oder eines Befrei­ungs­schei­nes ist vom Aus­län­der beim AMS ein­zu­brin­gen. Über Anträge auf Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gun­gen und Siche­rungs­be­schei­ni­gun­gen hat das AMS binnen sechs Wochen zu ent­schei­den. Gegen Beschei­de der regio­na­len Geschäfts­stel­len des AMS ist eine Berufung möglich, die jedoch keine auf­schie­ben­de Wirkung hat.

Aus­kunfts- und Meldepflichten

Auf Ver­lan­gen hat der Arbeit­ge­ber dem AMS, den Trägern der Kran­ken­ver­si­che­rung und den Abga­ben­be­hör­den Anzahl und Namen der im Betrieb beschäf­tig­ten Aus­län­der bekannt zu geben. Bei Beschäf­ti­gung eines im Rahmen eines Kon­tin­gents bewil­lig­ten Aus­län­ders ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, der zustän­di­gen regio­na­len Geschäfts­stel­le des AMS jeweils inner­halb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäf­ti­gung zu melden.
Verfügt der beschäf­tig­te Aus­län­der über eine Beschäf­ti­gungs­be­wil­li­gung und Arbeits­er­laub­nis, entfällt seit 01.01.2008 die Mel­de­ver­pflich­tung an das AMS, da diese Infor­ma­tio­nen vom Haupt­ver­band der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger an das AMS über­mit­telt werden.

Straf­be­stim­mun­gen

Die Beschäf­ti­gung von Aus­län­dern ohne ent­spre­chen­de Bewil­li­gung ist ver­wal­tungs­recht­lich strafbar (Geld­stra­fen). Die Beschäf­ti­gung von Aus­län­dern kann unter­sagt werden, weiters kann die Behörde ein Ver­fah­ren zur Ent­zie­hung der Gewer­be­be­rech­ti­gung einleiten.

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