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Artikel zum Thema: Ordination

Aus­bil­dungs­kos­ten eines in der Ordi­na­ti­on des Vaters ange­stell­ten Sohnes

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2012 

Verträge zwischen nahen Ange­hö­ri­gen stehen seit jeher schon im Brenn­punkt vieler Betriebs­prü­fun­gen. Durch Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen kann durch „Steu­er­split­ting“ leicht Steuer gespart werden, indem Ein­kom­men von Bes­ser­ver­die­nern zu schlech­ter ver­die­nen­den nahen Ange­hö­ri­gen ver­scho­ben wird und somit durch die unter­schied­li­che Steu­er­pro­gres­si­on in Gesamt­be­trach­tung ein Steu­er­vor­teil entsteht.

Um diesem Gestal­tungs­spiel­raum ent­ge­gen­zu­wir­ken wurden ins­be­son­de­re vom VwGH gene­rel­le Grund­sät­ze ent­wi­ckelt, welche die Vor­aus­set­zun­gen für solche Verträge regeln. Demnach sind Ver­ein­ba­run­gen zwischen nahen Ange­hö­ri­gen im Steu­er­recht nur anzu­er­ken­nen, wenn sie

  • nach außen aus­rei­chend zum Ausdruck kommen (Publi­zi­tät),
  • einen ein­deu­ti­gen, klaren und jeden Zweifel aus­schlie­ßen­den Inhalt haben und
  • auch zwischen Fami­li­en­frem­den unter den­sel­ben Bedin­gun­gen abge­schlos­sen worden wären.

Der VwGH hatte Anfang diesen Sommers (24.5.2012, GZ 2009/15/0130) über einen Fall zu ent­schei­den, in dem ein Arzt seinen Sohn gering­fü­gig ange­stellt hatte und für diesen die Aus­bil­dungs­kos­ten für eine drei­jäh­ri­ge Phy­sio­the­ra­pie­aus­bil­dung übernahm und als Betriebs­aus­ga­be in seiner Ordi­na­ti­on geltend machte. Die Aus­bil­dungs­ver­ein­ba­rung zwischen Vater und Sohn sah eine Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Sohnes vor, falls dieser inner­halb von fünf Jahren nach der Aus­bil­dung die Anstel­lung in der Ordi­na­ti­on seines Vaters kündigen sollte. Die Finanz aner­kann­te zwar das Dienst­ver­hält­nis an sich, ver­wei­ger­te aber wegen man­geln­der Fremd­üb­lich­keit den Abzug der Aus­bil­dungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­be des Vaters.

Der VwGH bestä­tig­te nochmals die oben ange­führ­ten Vor­aus­set­zun­gen, wobei im vor­lie­gen­den Fall beson­ders zu prüfen war, ob eine der­ar­ti­ge Kos­ten­über­nah­me auch zwischen Fami­li­en­frem­den ver­ein­bart worden wäre. Der VwGH sah den Vertrag letzt­lich als nicht fremd­üb­lich an, da einer­seits ein in Aus­bil­dungs­ver­ein­ba­run­gen übliches Kon­kur­renz­ver­bot fehlte und zudem die Kos­ten­über­nah­me von ca. 45.000 € für eine nur teil­zeit­be­schäf­tig­te Hilfs­kraft mit einer Monats­ent­loh­nung von 400 € wegen man­geln­der Amor­ti­sa­ti­on unter Fremden nicht abge­schlos­sen worden wäre. Dieses Miss­ver­hält­nis hätte mög­li­cher­wei­se dadurch kom­pen­siert werden können, dass sich der Sohn schon im Vor­hin­ein zu einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung nach der Aus­bil­dung ver­pflich­tet hätte. Dies war aber in der vor­lie­gen­den Aus­bil­dungs­ver­ein­ba­rung nicht vor­ge­se­hen. Der VwGH unter­sag­te also die Aus­bil­dungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­be für den Vater, da in wirt­schaft­li­cher Betrach­tungs­wei­se die privaten Über­le­gun­gen des Vaters über­wo­gen.

Bild: © ki33 — Fotolia