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Artikel zum Thema: Patientenkartei

Ent­gelt­li­che Über­tra­gung der Pati­en­ten­kar­tei als sonstige Leistung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Oktober 2016 

Wir haben Sie bereits vor zwei Jahren über die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung einer ent­gelt­li­chen Über­las­sung einer Pati­en­ten­kar­tei infor­miert (siehe KI 06/14). Bereits damals hat das BFG geur­teilt, dass die Über­tra­gung einer Pati­en­ten­kar­tei eine sonstige Leistung und keine Lie­fe­rung dar­stellt. In einem Fall, den das BFG unlängst (GZ RV/5100368/2016 vom 31.3.2016) zu beur­tei­len hatte, stand erneut die Frage im Raum, ob die ent­gelt­li­che Über­las­sung einer Pati­en­ten­kar­tei eines Lun­gen­fach­arz­tes eine Lie­fe­rung oder eine sonstige Leistung dar­stellt. Nach Ansicht des Beschwer­de­füh­rers handle es sich bei der Über­tra­gung der Pati­en­ten­kar­tei um eine Lie­fe­rung, die nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG von der Umsatz­steu­er befreit sei, da der Arzt keinen Vor­steu­er­ab­zug vor­neh­men konnte und den Gegen­stand aus­schließ­lich für seine Tätig­keit als Arzt ver­wen­det hat.

Das Finanz­amt und schließ­lich auch das BFG hielten dazu fest, dass es sich bei der Über­tra­gung einer Pati­en­ten­kar­tei um eine sonstige Leistung handle. Abwei­chend zu den Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en (Rechts­mei­nung des BMF) ist also in diesem Fall nicht von einer Lie­fe­rung sondern in euro­pa­rechts­kon­for­mer Inter­pre­ta­ti­on von einer sons­ti­gen Leistung aus­zu­ge­hen. Da nach Ansicht des BFG eine sonstige Leistung vorliegt, ist auch die oben erwähnte Umsatz­steu­er­be­frei­ung nicht anwend­bar. Das BFG hält also in einem weiteren Fall fest, dass die Über­tra­gung einer Pati­en­ten­kar­tei, die einem Kundenstock/Firmenwert grund­sätz­lich ähnelt, umsatz­steu­er­lich eine sonstige Leistung dar­stellt und keine Lie­fe­rung. Die frühere Recht­spre­chung des VwGH (GZ 91/15/0067 vom 20.1.1992) in diesem Bereich ist damit überholt. Da diese Rechts­fra­ge bereits durch ein Urteil des EuGH geklärt wurde, war auch keine Revision beim VwGH zuzulassen.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia