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Artikel zum Thema: Privatanteil

COVID-19 Start-up-Hilfs­fonds: Der Staat ver­dop­pelt Invest­ments in inno­va­ti­ve Unternehmen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2020 

Der COVID-19 Start-up Hilfs­fonds soll einen aktiven Beitrag zur Ver­bes­se­rung und Sta­bi­li­sie­rung der Finan­zie­rungs­si­tua­ti­on von Start-ups leisten, die durch die aktuelle COVID-19 Krise beein­träch­tigt sind. Der Hilfs­fonds unter­stützt inlän­di­sche, inno­va­ti­ve Klein- und Kleinst­un­ter­neh­men, die in den letzten 5 Jahren (bis zum 15. März 2020) gegrün­det wurden, mit frischem Eigen­ka­pi­tal aus­ge­stat­tet wurden bzw. noch werden und deren Finan­zie­rungs­si­tua­ti­on sich durch die aktuelle COVID-19-Pandemie massiv ver­schärft hat. Die Abwick­lung des Antrages und die Aus­zah­lung erfolgt über die AWS (Austria Wirt­schafts­ser­vice). Nach­fol­gend ein Über­blick von den Anfor­de­run­gen bis hin zur kon­kre­ten Antragstellung.

Was genau ist der COVID-19-Start-up Hilfsfonds?

Der COVID-19-Start-up-Hilfs­fonds gewährt inno­va­ti­ven Start-ups einen Zuschuss auf private Invest­ments, die seit Ausbruch der COVID-Krise getätigt werden. Erhält ein Start-up-Unter­neh­men frisches Eigen­ka­pi­tal oder eigen­ka­pi­tal­ähn­li­che Einlagen von unab­hän­gi­gen, privaten Inves­to­ren von min­des­tens 10.000 €, so werden diese Mittel durch einen Zuschuss ver­dop­pelt. Die För­de­rung muss im Erfolgs­fall zurück­ge­zahlt werden.

Grund­sätz­lich muss das Eigen­ka­pi­tal seit dem 15. März 2020 ein­ge­bracht worden sein oder ein­ge­bracht werden; bis zu 25% können auch davor (seit dem 15. Sep­tem­ber 2019) zuge­flos­sen sein. Die Richt­li­nie verlangt überdies, dass die Inves­ti­ti­on in das Eigen­ka­pi­tal von unab­hän­gi­gen Kapi­tal­ge­bern geleis­tet wird. Dazu zählen nicht: Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer, deren nahe Ange­hö­ri­ge und Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts.

Der Zuschuss ist mit maximal 400.000 € gede­ckelt. Für Unter­neh­men, die entweder in den letzten zwei Jahren eine För­de­rung im Rahmen der vor­de­fi­nier­ten AWS & FFG Pro­gram­me erhalten haben oder deren F&E‑Aufwand in einem der drei letzten Geschäfts­jah­re zumin­dest 10% des Betriebs­auf­wands betrug, ver­dop­pelt sich diese Ober­gren­ze auf 800.000 €.

Ver­wen­dung der Fördermittel

Die För­der­mit­tel können für folgende Bereiche ein­ge­setzt werden:

  • Finan­zie­rung von Betriebs­aus­ga­ben, die kri­sen­be­dingt nicht durch Umsätze gedeckt werden können.
  • Über­brü­ckung von Finan­zie­rungs­eng­päs­sen, die kri­sen­be­dingt durch Wegfall von Fremd- und Eigen­ka­pi­tal­fi­nan­zie­run­gen entstehen.

Die För­de­rungs­mit­tel können für die Finan­zie­rung lau­fen­der Kosten (z.B. Per­so­nal­kos­ten ein­schließ­lich Lohn­ne­ben­kos­ten, Sach­kos­ten, F&E‑Aufwand) und Inves­ti­tio­nen ver­wen­det werden. Die För­de­rungs­mit­tel sind inner­halb eines Zeit­raums von bis zu 12 Monaten zu verwenden.

Folgende Kosten können nicht geför­dert werden:

  • Kosten für aus­fuhr­be­zo­ge­ne Tätig­kei­ten, ins­be­son­de­re solche, die unmit­tel­bar mit den aus­ge­führ­ten Mengen, dem Aufbau oder Betrieb eines Ver­triebs­net­zes oder anderen lau­fen­den Ausgaben in Ver­bin­dung mit der Aus­fuhr­tä­tig­keit zusammenhängen;
  • Kosten, die vor Ein­lan­gen des För­de­rungs­an­su­chens ent­stan­den sind;
  • nicht-betrieb­li­che Kosten (z.B. Privatanteile);
  • Rück­zah­lung des Zuschusses.

Wie zu Beginn bereits erwähnt, muss die För­de­rung im Erfolgs­fall zurück­be­zahlt werden. Die Ver­pflich­tung zur Rück­zah­lung des Zuschus­ses entsteht mit dem Jah­res­ab­schluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erst­ma­lig ein Gewinn anfällt und kann letzt­ma­lig mit dem Jah­res­ab­schluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr anfallen, das nach dem zehnten Jah­res­tag der För­de­rungs­ver­ein­ba­rung endet.

Der Rück­zah­lungs­be­trag ist jeweils sechs Monate nach Bilanz­stich­tag zur Zahlung fällig. Der Rück­zah­lungs­be­trag pro Jahr (Geschäfts­jahr) beträgt zumin­dest 50% des jähr­li­chen Gewinns; höhere Rück­zah­lun­gen des Unter­neh­mens sind zulässig. Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung ist ins­ge­samt mit maximal der Höhe des erhal­te­nen Zuschus­ses begrenzt. Eine voll­stän­di­ge Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung entsteht bei gänz­li­cher oder mehr­heit­li­cher Unter­neh­mens­ver­äu­ße­rung. Bei schwer­wie­gen­den Ver­trags­ver­stö­ßen muss die För­de­rung mit Zinsen zurück­ge­zahlt werden.

Antrag­stel­lung

För­der­an­trä­ge sind aus­schließ­lich über den För­der­ma­na­ger des AWS ein­zu­brin­gen und sind bis 15. Dezember 2020 möglich. Der Antrag selbst ist sehr kurz gehalten. Mit der Antrag­stel­lung bestä­tigt das Start-up, dass die För­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen und dass die Bedin­gun­gen der Richt­li­nie und die im Antrag ent­hal­te­nen sons­ti­gen Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten werden, dazu gehört ins­be­son­de­re auch die richt­li­ni­en­ge­mä­ße Ver­wen­dung der För­de­rungs­mit­tel sowie die Bestä­ti­gung des Kleinunternehmerstatus.

Die Erfül­lung des Inno­va­ti­ons­kri­te­ri­ums (im Sinne der Richt­li­nie), der Bedin­gun­gen für das frische Eigen­ka­pi­tal (Betei­li­gungs­ver­trag) und die Betrof­fen­heit durch die COVID-19-Pandemie sind von einem Steu­er­be­ra­ter bzw. Wirt­schafts­prü­fer zu bestä­ti­gen. Sofern das Start-up vor kurzem frisches Eigen­ka­pi­tal erhalten hat oder wenn eine Kapi­tal­erhö­hung geplant ist, sollte beson­ders genau darauf geachtet werden, ob diese För­de­rung möglich ist.

Weitere Unter­la­gen wie etwa Ein­zah­lungs­nach­wei­se, Pla­nungs­rech­nun­gen etc. werden zu diesem Zeit­punkt nicht verlangt. Die AWS prüft in diesem ersten Schritt nur die formalen Vor­aus­set­zun­gen. Im Falle einer posi­ti­ven Ent­schei­dung erfolgt die Aus­zah­lung inner­halb weniger Tage. Eine inhalt­li­che Über­prü­fung erfolgt im Nach­hin­ein. Das Start-up hat auch die richt­li­ni­en­kon­for­me Ver­wen­dung der För­der­mit­tel dar­zu­le­gen. Der AWS ist ein zah­len­mä­ßi­ger Ver­wen­dungs­nach­weis (Sach­be­richt) einmalig nach Ablauf der Ver­wen­dungs­frist von 12 Monaten zu übermitteln.

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells