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Artikel zum Thema: Prognoserechnung

Steu­er­ter­mi­ne für Her­ab­set­zungs­an­trä­ge — aus­nahms­wei­se keine Anspruchsverzinsung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2021 

Wie jedes Jahr gilt es grund­sätz­lich, folgende Fristen zum 30. Sep­tem­ber 2021 bzw. ab 1. Oktober 2021 zu beachten:

Bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2021 können (wie im Gesetz vor­ge­se­hen) noch Her­ab­set­zungs­an­trä­ge für die Vor­aus­zah­lun­gen 2021 für Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er beim zustän­di­gen Finanz­amt gestellt werden. Wesent­li­che Bestand­tei­le eines Antrags sind die schlüs­si­ge Begrün­dung der gewünsch­ten Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lung sowie eine Pro­gno­se­rech­nung, in der das vor­aus­sicht­li­che Ein­kom­men nach­ge­wie­sen werden kann. Um eine Nach­zah­lung im Zuge der Ver­an­la­gung 2021 oder Anspruchs­zin­sen zu ver­mei­den, sollte die Pro­gno­se­rech­nung jeden­falls rea­lis­tisch gestal­tet sein.

Stich­wort Anspruchs­zin­sen: mit 1. Oktober 2021 beginnen grund­sätz­lich für die zu diesem Zeit­punkt noch nicht bescheid­mä­ßig ver­an­lag­ten ESt- oder KSt-Ansprü­che des Ver­an­la­gungs­jah­res 2020 Anspruchs­zin­sen zu laufen. Da der Basis­zins­satz nach wie vor ‑0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchs­zins­satz auf 1,38 %. Bekann­ter­ma­ßen ist er mit 2 % über dem Basis­zins­satz fest­ge­setzt. Die Anspruchs­ver­zin­sung gleicht Zins­vor­tei­le bzw. Zins­nach­tei­le aus, welche durch die spätere Bezah­lung der Nach­for­de­rung bzw. durch das spätere Wirk­sam­wer­den der Gut­schrift in Abhän­gig­keit von dem Zeit­punkt der Steu­er­fest­set­zung entstehen.

Für die Ver­an­la­gung 2020 besteht jedoch eine COVID-19-bedingte Son­der­re­ge­lung — für diesen Ver­an­la­gungs­zeit­raum werden generell keine Anspruchs­zin­sen fest­ge­setzt. Es ist daher aus­nahms­wei­se nicht erfor­der­lich, bei erwar­te­ten Nach­zah­lun­gen bis Ende Sep­tem­ber 2021 eine Anzah­lung zu leisten, um der Pro­ble­ma­tik der Nach­for­de­rungs­zin­sen zu entgehen. Generell — und somit vor­aus­sicht­lich für die Ver­an­la­gung 2021 — gilt, dass keine Belas­tung eintritt, solange die Nach­for­de­rungs­zin­sen 50 € nicht über­stei­gen. Im Übrigen können Anspruchs­zin­sen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten fest­ge­setzt werden — Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehr­jäh­ri­ges Beschwer­de­ver­fah­ren verloren geht.

All­ge­mein gilt schließ­lich, dass anfal­len­de Anspruchs­zin­sen steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig sind. Anspruchs­zin­sen können auch Gut­schrift­s­zin­sen sein, welche nicht steu­er­pflich­tig sind. Außerdem ist zu beachten, dass durch (zu) hohe Vor­aus­zah­lun­gen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rück­stän­de auf dem Abga­ben­kon­to von der Ver­zin­sung aus­ge­nom­men sind.

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