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Artikel zum Thema: Rauchverbot

Nicht­rau­cher­schutz in der Gastronomie

Ab 1. Jänner 2009 trat die neue Nicht­rau­cher­re­ge­lung für die Gas­tro­no­mie in Kraft.

Rauch­ver­bot

Gemäß § 13a Tabak­ge­setz gilt Rauch­ver­bot in den der Ver­ab­rei­chung von Speisen oder Geträn­ken an Gäste die­nen­den Räumen in fol­gen­den Betrieben:

  • Betriebe des Gast­ge­wer­bes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO (Ver­ab­rei­chung von Speisen jeder Art und Aus­schank von Getränken),
  • Betriebe des Gast­ge­wer­bes mit einer Berech­ti­gung zur Beher­ber­gung von Gästen inkl. Schutz­hüt­ten sowie Betrie­ben, die nicht mehr als zehn Frem­den­bet­ten bereit­stel­len, und die Früh­stück und kleine Imbisse ver­ab­rei­chen (§ 111 Abs 1 Z1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 GewO),
  • Betriebe gemäß § 2 Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 GewO (Buschen­schank sowie Betriebe mit maximal acht Ver­ab­rei­chungs­plät­zen für die Ver­ab­rei­chung von Speisen in ein­fa­cher Art und den Aus­schank von nicht­al­ko­ho­li­schen Geträn­ken und von Bier).

Aus­nah­men

Davon werden folgende Aus­nah­men gemacht:

  • Betriebe, die über mehr als einen Gastraum verfügen, können Räume bezeich­nen, in denen das Rauchen gestat­tet ist. Vor­aus­set­zung ist, dass der Tabak­rauch nicht in die rauch­frei­en Räum­lich­kei­ten dringt und dass min­des­tens die Hälfte der Ver­ab­rei­chungs­plät­ze in rauch­frei­en Räumen gelegen sind.
  • Das Rauch­ver­bot gilt nicht für Betriebe, die nur über einen Gastraum verfügen, der entweder kleiner als 50 m² ist oder der zwischen 50 und 80 m² groß ist, aber dessen Abtren­nung aufgrund bau‑, feuer- oder denk­mal­schutz­recht­li­cher Vor­schrif­ten nicht zulässig ist.

Die beiden genann­ten Aus­nah­men gelten jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kol­lek­tiv­ver­trag gilt, der fol­gen­den Schutz für die Mit­ar­bei­ter vorsieht:

  • kein Verlust des Abfer­ti­gungs­an­spru­ches bei Selbst­kün­di­gung aufgrund der Tabakrauchbelastung;
  • Mög­lich­keit zum Besuch von dia­gnos­ti­schen Maß­nah­men sowie Unter­su­chun­gen im Zusam­men­hang mit Passivrauchen;
  • gesund­heits­för­dern­de Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit dem Pas­siv­rau­chen im Ein­ver­neh­men zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeitnehmer;
  • die Beschäf­ti­gung von Jugend­li­chen hat – sofern solche zur Ver­fü­gung stehen – über­wie­gend in rauch­frei­en Räumen zu erfolgen.

Werdende Mütter dürfen jeden­falls nicht in Räumen, in denen sie Tabak­rauch aus­ge­setzt sind, arbeiten.

Kenn­zeich­nungs­pflicht

Die betrof­fe­nen Betriebe haben deutlich zu kenn­zeich­nen, ob in den Gast­räu­me Rauch­ver­bot herrscht oder nicht bzw. für den Fall, dass kein Rauch­ver­bot gilt, ob das Rauchen vom Inhaber gestat­tet wird. 

Oblie­gen­hei­ten des Betriebsinhabers

Der Betriebs­in­ha­ber hat dafür zu sorgen, dass in Räumen, in denen das Rauchen nicht gestat­tet ist, nicht geraucht wird, dass die Bestim­mun­gen hin­sicht­lich Jugend­li­cher und wer­den­der Mütter ein­ge­hal­ten werden und dass der Kenn­zeich­nungs­pflicht ent­spro­chen wird. 

Strafen

Ver­let­zun­gen der Pflich­ten des Betriebs­in­ha­bers sind mit einer Geld­stra­fe von bis zu 2.000 €, im Wie­der­ho­lungs­fall bis zu 10.000 € zu bestrafen.

Personen, die gegen bestehen­de Rauch­ver­bo­te ver­sto­ßen, sind mit einer Geld­stra­fe von bis zu 100 €, im Wie­der­ho­lungs­fall bis zu 1.000 € zu bestrafen.

Über­gangs­frist

§ 18 Abs 6 iVm Abs 7 Tabak­ge­setz sieht ein Inkraft­tre­ten der neuen Bestim­mun­gen erst ab 1. Juli 2010 vor, wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, der min­des­tens 50 m² groß ist und die bau­li­chen Maß­nah­men zur Schaf­fung eines geson­der­ten Raumes unver­züg­lich nach Kund­ma­chung des neuen Gesetzes in die Wege geleitet worden sind. 

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia