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Artikel zum Thema: Register

Mel­de­pflicht grenz­über­schrei­ten­der Steuermodelle

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2018 

Bereits im Rahmen des OECD-BEPS Projekts hat sich die Staa­ten­ge­mein­schaft auf eine Offen­le­gungs­pflicht poten­ti­ell aggres­si­ver Steu­er­pla­nungs­mo­del­le geeinigt. Die Euro­päi­sche Union ist einen Schritt weiter gegangen und hat eine Offen­le­gungs­pflicht für grenz­über­schrei­ten­de Steu­er­ge­stal­tungs­mo­del­le ein­ge­führt. Tech­nisch erfolgte dies durch die mit 25. Juni 2018 in Kraft getre­te­ne Änderung der EU-Amts­hil­fe-Richt­li­nie. Obwohl die Umset­zung in das öster­rei­chi­sche Recht bis Ende 2019 zu erfolgen hat, kann es not­wen­dig sein, bereits im Jahr 2018 rele­van­te Sach­ver­hal­te zumin­dest ent­spre­chend zu doku­men­tie­ren.

Vor­ge­se­hen ist im End­ef­fekt ein über ein zen­tra­les Register erfol­gen­der Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwischen den Mit­glied­staa­ten betref­fend bestimm­ter grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­mo­del­le. Wesent­li­che Vor­aus­set­zung ist, dass an dem Sach­ver­halt entweder mehr als ein Mit­glied­staat oder ein Mit­glied­staat und ein Dritt­staat betei­ligt sind. Der Kreis der als mel­de­pflich­tig ein­ge­stuf­ten Arten von Trans­ak­tio­nen ist weit gehalten und — zumin­dest aktuell — noch teil­wei­se vage for­mu­liert. Diese soge­nann­ten “Hall­marks” sind in die fünf fol­gen­den Kate­go­rien auf­ge­teilt. Bereits die Erfül­lung eines Kri­te­ri­ums kann eine Meldung not­wen­dig machen.

  • Kate­go­rie A: All­ge­mei­ne Kenn­zei­chen (d.h. Modelle mit Ver­trau­lich­keits­klau­seln, Erfolgs­ho­no­ra­ren oder stan­dar­di­sier­te Modelle),
  • Kate­go­rie B: Spe­zi­fi­sche Kennzeichen,
  • Kate­go­rie C: Spe­zi­fi­sche Kenn­zei­chen i.Z.m. grenz­über­schrei­ten­den Transaktionen,
  • Kate­go­rie D: Spe­zi­fi­sche Kenn­zei­chen i.Z.m. der Umgehung des Auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches und der Ver­schleie­rung des wirt­schaft­li­chen Eigentümers,
  • Kate­go­rie E: Spe­zi­fi­sche Kenn­zei­chen i.Z.m. Verrechnungspreisgestaltungen.

Zumin­dest im Rahmen der ersten drei Kate­go­rien kommt es grund­sätz­lich nur dann zu einer Mel­de­pflicht, wenn der “Main benefit Test” erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, sofern die Erlan­gung eines Steu­er­vor­teils als Haupt­vor­teil oder als einer der Haupt­vor­tei­le der Gestal­tung ange­se­hen werden kann.

Bekannt und in der Ver­gan­gen­heit durchaus üblich bei inter­na­tio­nal agie­ren­den Unter­neh­men sind Akti­vi­tä­ten und Ziele wie etwa der Man­tel­kauf i.S. eines Erwerbs zum Zwecke der Ver­lust­nut­zung oder die Umwand­lung von Ein­künf­ten in nied­rig­be­steu­er­te Arten von Ein­künf­ten (beides Kate­go­rie B). Ver­gleich­ba­res gilt für Gestal­tun­gen im Rahmen der Kate­go­rie C — diese umfassen z.B. abzugs­fä­hi­ge Zah­lun­gen an niedrig- oder nicht­be­steu­er­te Emp­fän­ger, die mehr­fa­che Abschrei­bung des­sel­ben Ver­mö­gens­wer­tes oder die Bean­tra­gung der Befrei­ung von Dop­pel­be­steue­rung in mehreren Staaten. Beinahe all­täg­li­che Gestal­tun­gen sind im Bereich Ver­rech­nungs­prei­se von der Mel­de­pflicht umfasst; dies betrifft z.B. die Nutzung uni­la­te­ra­ler Safe-Harbor Regeln (etwa die Aner­ken­nung eines bestimm­ten Zins­sat­zes bei kon­zern­in­ter­nen Darlehen als fremd­üb­lich) oder die Über­tra­gung von schwer zu bewer­ten­den imma­te­ri­el­len Werten im Konzern.

Wenn Mel­de­pflicht für ein bestimm­tes grenz­über­schrei­ten­des Steu­er­mo­dell gegeben ist, so müssen — zumeist vom “Inter­me­di­är” — bestimm­te Infor­ma­tio­nen der Steu­er­be­hör­de offen­ge­legt werden. Dies umfasst z.B. eine Beschrei­bung der mel­de­pflich­ti­gen grenz­über­schrei­ten­den Gestal­tung, den Wert des mel­de­pflich­ti­gen Steu­er­ge­stal­tungs­mo­dells, eine Über­sicht zu den von dem kon­kre­ten Steu­er­mo­dell betrof­fe­nen Mit­glied­staa­ten und das Datum der Aus­füh­rung des ersten Umset­zungs­schritts des Modells. Vorsicht ist geboten, da die Meldung an die Steu­er­be­hör­den von den Inter­me­diä­ren inner­halb von 30 Tagen vor­ge­nom­men werden muss. Die Mel­de­frist beginnt nicht nur mit der Durch­füh­rung des Modells zu laufen, sondern bereits auch dann, wenn das aus­ge­ar­bei­te­te Modell zur Ver­fü­gung gestellt worden ist oder der erste Schritt des Modells umge­setzt worden ist.

Zur Meldung ver­pflich­tet sind grund­sätz­lich soge­nann­te “Inter­me­diä­re” bzw. unter Umstän­den auch der Steu­er­pflich­ti­ge selbst. Die ist dann der Fall, wenn der Inter­me­di­är nicht in der EU nie­der­ge­las­sen ist, er beruf­li­chen Ver­schwie­gen­heits­pflich­ten unter­liegt oder es gar keinen Inter­me­di­är gibt, da das Modell vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst ent­wi­ckelt worden ist. Der Begriff des Inter­me­di­ärs ist sehr weit gefasst und betrifft natür­li­che oder juris­ti­sche Personen, die solche grenz­über­schrei­ten­den Modelle kon­zi­pie­ren, ver­mark­ten, orga­ni­sie­ren, zur Umset­zung bereit­stel­len oder deren Umset­zung ver­wal­ten. Grund­sätz­lich gilt die Erbrin­gung steu­er­li­cher oder bera­ten­der Dienst­leis­tun­gen wie sie z.B. Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Rechts­an­wäl­te oder Finanz­be­ra­ter erbrin­gen, als typische Akti­vi­tät von Inter­me­diä­ren. Die finale Umset­zung ins natio­na­le Recht gilt es jedoch abzu­war­ten, da die Mit­glied­staa­ten Inter­me­diä­re von der Mel­de­pflicht befreien können, sofern dies andern­falls gegen eine gesetz­li­che Ver­schwie­gen­heits­pflicht ver­sto­ßen würde.

Die Richt­li­nie muss bis zum 31. Dezember 2019 in das natio­na­le Recht umge­setzt werden, wobei die Vor­schrif­ten grund­sätz­lich ab dem 1. Juli 2020 anzu­wen­den sind. Da die ein­zel­nen Begriffe zum Teil noch sehr vage gehalten sind und auch noch keine kon­kre­ten Straf­be­stim­mun­gen bei Ver­stö­ßen gegen die Mel­de­pflicht exis­tie­ren (die Mit­glied­staa­ten sollen wirksame, ver­hält­nis­mä­ßi­ge und abschre­cken­de Sank­tio­nen erlassen), ist jeden­falls noch Hand­lungs­be­darf seitens des Gesetz­ge­bers gegeben. 

Für Unter­neh­men besteht aller­dings schon jetzt Acht­sam­keit, sofern zwischen 25.6.2018 und 1.7.2020 die ersten Schritte eines mel­de­pflich­ti­gen Steu­er­mo­dells gesetzt wurden. Diese Modelle sind dann bis spä­tes­tens 31.8.2020 zu melden. Folglich erscheint es ratsam, für bereits in 2018 begon­ne­ne Steu­er­mo­del­le eine ent­spre­chen­de Doku­men­ta­ti­on anzu­fer­ti­gen. Wir werden Sie über weitere Neue­run­gen und den Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.