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Artikel zum Thema: Registrierkassenpflicht

Steu­er­li­che Behand­lung von Maturabällen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2016 

Die Ball­sai­son rückt wieder näher und es ist oft Tra­di­ti­on, dass die Matu­ra­klas­sen einen Schul­ball orga­ni­sie­ren und mit den Ein­nah­men daraus einen Teil der Kosten der Matu­ra­rei­se bestrei­ten. Dieses Jahr ist es die erste Ball­sai­son nach Ein­füh­rung der Regis­trier­kas­sen- und Bele­ger­tei­lungs­pflicht. In diesem Zusam­men­hang hat das BMF unlängst eine Infor­ma­ti­on zur steu­er­li­chen Behand­lung von Matu­ra­bäl­len her­aus­ge­ge­ben. Darin wird auf unter­schied­li­che steu­er­li­che Kon­se­quen­zen in Abhän­gig­keit von der Orga­ni­sa­ti­ons­form eingegangen.

Die Gründung eines eigenen Vereins für die Durch­füh­rung des Balles ist aus steu­er­li­cher Sicht nicht optimal, da mit der För­de­rung der Matu­ran­ten oder der Matu­ra­rei­se kein gemein­nüt­zi­ger Zweck verfolgt wird und damit keine steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen in Anspruch genommen werden können. Wird der Ball bei­spiels­wei­se vom Eltern­ver­ein durch­ge­führt (ein Eltern­ver­ein wird in der Regel ein gemein­nüt­zi­ger Verein sein), so ist darauf zu achten, dass die Orga­ni­sa­ti­on von Bällen in den Statuten des Vereins vor­ge­se­hen ist (ande­ren­falls droht der Verlust der Gemein­nüt­zig­keit). Ein all­fäl­li­ger Gewinn muss für gemein­nüt­zi­ge Zwecke ver­wen­det werden, wobei die Finan­zie­rung einer Matu­ra­rei­se für alle Matu­ran­ten keinen gemein­nüt­zi­gen Zweck dar­stellt. Eine Unter­stüt­zung bedürf­ti­ger Schüler ist aber wie bei anderen Schul­ver­an­stal­tun­gen möglich. Handelt es sich bei dem Ball aus steu­er­li­cher Sicht um ein großes Ver­eins­fest, so liegt grund­sätz­lich eine begüns­ti­gungs­schäd­li­che Betä­ti­gung vor. Sofern der Umsatz aus dem Ball und all­fäl­li­ger anderer begüns­ti­gungs­schäd­li­cher Akti­vi­tä­ten ins­ge­samt 40.000 € im Jahr nicht über­steigt, bleibt die Gemein­nüt­zig­keit für den Verein erhalten (bei höheren Umsätzen kann eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung beim Finanz­amt bean­tragt werden). Der Matu­ra­ball stellt dann eine grund­sätz­lich umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Tätig­keit dar und über den Frei­be­trag von 10.000 € hin­aus­ge­hen­de Gewinne sind kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig. Bei Bar­um­sät­zen über 7.500 € (und einem Jah­res­um­satz von über 15.000 €) bestehen daher auch Regis­trier­kas­sen- und Bele­ger­tei­lungs­pflicht.

Alter­na­tiv dazu gibt es auch die Mög­lich­keit, die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung eines Schul­bal­les einem Per­so­nen­ko­mi­tee zu über­tra­gen. Für Zwecke der Ertrag­steu­er liegt nur eine ein­ma­li­ge Tätig­keit ohne Wie­der­ho­lungs­ab­sicht vor, sodass keine Ein­kunfts­quel­le gegeben ist und keine Besteue­rung eintritt. Mangels Nach­hal­tig­keit liegt auch keine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor und besteht daher auch keine Umsatz­steu­er­pflicht. Dies hat wiederum auch den Vorteil, dass keine Regis­trier­kas­sen- und Bele­ger­tei­lungs­pflicht besteht. Die Abwick­lung über ein Per­so­nen­ko­mi­tee ist daher steu­er­lich eine inter­es­san­te Mög­lich­keit zur Orga­ni­sa­ti­on eines Matu­ra­balls. Aller­dings sollten vorab Fragen einer per­sön­li­chen Haftung geprüft und soweit möglich auch ver­si­chert werden.

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