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Artikel zum Thema: Schriftlichkeit

UFS verneint Gebüh­ren­pflicht bei rein elek­tro­ni­schen Rechtsgeschäften

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2010 

Das Gebüh­ren­ge­setz schreibt unter anderem Gebühren vor, wenn Urkunden über Rechts­ge­schäf­te wie z.B. Bestands‑, Dar­le­hens- und Kre­dit­ver­trä­ge oder über Ver­glei­che, Zes­sio­nen oder Wechsel errich­tet werden. Im Detail sind für die Ent­ste­hung der Gebüh­ren­pflicht mehrere Vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen – das ent­spre­chen­de Rechts­ge­schäft muss im Gebüh­ren­ge­setz erwähnt werden, das Rechts­ge­schäft muss schrift­lich vor­lie­gen (Urkunde), das Rechts­ge­schäft muss unter­zeich­net worden sein und es muss Beweis­kraft gegeben sein. Wirt­schaft­li­ches bzw. juris­ti­sches Ziel ist, dass ein zivil­recht­lich gültig zustande gekom­me­nes Rechts­ge­schäft durch eine Urkunde bewiesen ist. Das Kri­te­ri­um der Schrift­lich­keit führt dazu, dass bei der Erzeu­gung der Schrift keine tech­ni­schen Grenzen bestehen und somit Hand­schrift und Druck­schrift etc. glei­cher­ma­ßen erlaubt sind. Wird der Inhalt des Rechts­ge­schäfts hingegen auf Magnet­band, Tonband oder durch Video­auf­nah­me fest­ge­hal­ten, so ist natür­lich Schrift­lich­keit nicht gegeben. Ersatz­be­ur­kun­dungs­tat­be­stän­de ergeben sich bei Gesell­schaf­ter­dar­le­hen durch die Aufnahme in die Bücher.

In dem der UFS-Ent­schei­dung (GZ RV/0253‑L/09) vom 9.10.09 zugrun­de­lie­gen­den Fall haben zwei Rechts­an­wäl­te einen Miet­ver­trag per E‑Mail abge­schlos­sen und jeweils mittels sicherer digi­ta­ler Signatur unter­zeich­net – es gibt aller­dings keinen Ausdruck der E‑Mails. Der ver­mie­ten­de Ver­trags­part­ner hat danach eine E‑Mail-Eingabe an das zustän­di­ge Finanz­amt gerich­tet und eine nicht unter­fer­tig­te Anmel­dung über die Selbst­be­rech­nung der Gebühren ange­hängt, welche eine Gebühr im Zusam­men­hang mit der Errich­tung des Miet­ver­trags (Bestand­ver­trags) von 0 EUR auswies. Da das Finanz­amt den Bescheid ange­foch­ten hat und ver­bun­den mit dem Vertrag eine Gebühr von 1% der Bemes­sungs­grund­la­ge sowie Gebühren für zwei Abschrif­ten des Vertrags fest­setz­te, kam es zu einer Berufung beim UFS.

Der UFS hat in seiner Ent­schei­dung befunden, dass ein E‑Mail, das mit einer sicheren elek­tro­ni­schen Signatur, welche den Stan­dards des Signa­tur­ge­set­zes ent­spricht, unter­fer­tigt wurde, kein Papier dar­stellt. Folglich liegt, sofern es nicht zu einem Ausdruck der E‑Mail kommt, keine Urkunde im Sinne des Gebüh­ren­rechts vor und mangels Urkunde keine Gebüh­ren­schuld. Da keine Urkunde ent­spre­chend dem Gebüh­ren­ge­setz exis­tiert, läuft auch die Ver­ge­büh­rung der Kopien (Gleich­schrif­ten) ins Leere. Überdies hat der UFS aus­ge­führt, dass für Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit eine Kon­kre­ti­sie­rung des Urkun­den­be­griffs im Gebüh­ren­ge­setz bzgl. jener Urkunden, die zu einer Gebüh­ren­pflicht führen sollen, dringend not­wen­dig sei. Die weitere Ent­wick­lung im Zusam­men­hang mit einer prak­ti­ka­blen Form der Gebüh­ren­ver­mei­dung bleibt jeden­falls abzuwarten. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia