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Artikel zum Thema: Schwangere

Schwan­ger­schaft einer Arbeit­neh­me­rin — was ist zu tun?

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

November 2008 

Der folgende Artikel soll einen Über­blick über sämt­li­che Kon­se­quen­zen der Schwan­ger­schaft einer Arbeit­neh­me­rin für den Arbeit­ge­ber geben.

Schutz­be­stim­mun­gen

Werdende Mütter unter­lie­gen bestimm­ten Schutz­be­stim­mun­gen, die Gefahren für die Mutter und das Kind aufgrund über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung mini­mie­ren sollen. (siehe § 4 ff MSchG) Darüber hinaus besteht für Schwan­ge­re ein Nacht­ar­beits- (20 bis 6 Uhr, Aus­nah­men gibt es nur mit Geneh­mi­gung des Arbeits­in­spek­to­rats) und Sonn-/Fei­er­tags­ar­beits- sowie Überstundenverbot. 

Ab acht Wochen vor der vor­aus­sicht­li­chen Ent­bin­dung besteht ein abso­lu­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot. Dieses kann jedoch auch bereits früher ein­tre­ten, wenn der Gesund­heits­zu­stand der Mutter oder des Kindes dies erfor­dert und dies von einem Arbeits­in­spek­ti­ons- oder Amtsarzt beschei­nigt wird. In diesem Fall hat der AG kein Entgelt mehr zu leisten, sondern die AN erhält auch schon für diesen Zeitraum das volle Wochen­geld von der Gebietskrankenkasse.

Das Beschäf­ti­gungs­ver­bot endet frü­hes­tens acht Wochen nach der Ent­bin­dung. Wird das Kind vor dem errech­ne­ten Termin geboren, ver­län­gert sich die Schutz­frist nach der Ent­bin­dung um den ent­spre­chen­den Zeitraum. Im Falle von Mehr­lings- oder Kai­ser­schnitt­ge­bur­ten ver­län­gert sich die Frist auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Kün­di­gungs-/Ent­las­sungs­schutz

Ab Beginn der Schwan­ger­schaft kann die AN nur noch mit Zustim­mung des Arbeits- und Sozi­al­ge­rich­tes gekün­digt bzw. ent­las­sen werden. Dies auch, wenn sie den AG noch nicht von der Schwan­ger­schaft infor­miert hat. Dies­falls kann sie inner­halb von fünf Arbeits­ta­gen ihre Schwan­ger­schaft gegen die Kün­di­gung ein­wen­den. Der beson­de­re Kün­di­gungs- und Ent­las­sungs­schutz besteht bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes.

Eine ein­ver­nehm­li­che Kün­di­gung kann natür­lich jeder­zeit ver­ein­bart werden, bedarf jedoch der Schriftform.

Karenz­ur­laub

Mütter und Väter, die unselbst­stän­dig erwerbs­tä­tig sind, haben Anspruch auf Karenz (= Frei­stel­lung von der Arbeits­leis­tung gegen Entfall des Arbeits­ent­gelts) bis zum Ablauf des 2. Lebens­jah­res des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemein­sa­men Haushalt leben. Die Min­dest­dau­er der Karenz beträgt drei Monate.

Eltern­teil­zeit

In Betrie­ben mit mehr als 20 Beschäf­tig­ten haben Väter und Mütter, sofern ihr Arbeits­ver­hält­nis unun­ter­bro­chen drei Jahre gedauert hat, einen Anspruch auf Teil­zeit­be­schäf­ti­gung bzw. Änderung der Lage der Arbeits­zeit. Die Rah­men­be­din­gun­gen sind mit dem AG zu ver­ein­ba­ren. Die Teil­zeit­be­schäf­ti­gung kann längs­tens bis zum Ablauf des 7. Lebens­jah­res oder einem späteren Schul­ein­tritt des Kindes in Anspruch genommen werden.

Liegen die beiden genann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht vor, kann eine Teil­zeit­be­schäf­ti­gung samt deren Rah­men­be­din­gun­gen längs­tens bis zum Ablauf des vierten Lebens­jah­res des Kindes mit dem Arbeit­ge­ber oder der Arbeit­ge­be­rin ver­ein­bart werden. Es besteht jedoch kein Rechts­an­spruch.

Mel­de­pflich­ten

Sobald die AN ihren AG von ihrer Schwan­ger­schaft ver­stän­digt hat, muss dieser unver­züg­lich das zustän­di­ge Arbeits­in­spek­to­rat über Name, Alter, Tätig­keit und Arbeits­platz der wer­den­den Mutter sowie den vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min in Kenntnis setzen. 

Zur Bean­tra­gung des während des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes zuste­hen­den Wochen­gel­des beim Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger benötigt die AN eine Arbeits- und Ent­gelt­be­stä­ti­gung, zu deren Aus­stel­lung der AG ver­pflich­tet ist. Diese Bestä­ti­gung ersetzt gleich­zei­tig die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Meldung über die Unter­bre­chung des Ent­gelt­an­spru­ches während der Dauer des Wochengeldbezuges.

In der Zeit des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes besteht keine Ver­pflich­tung, die AN bei der Gebiets­kran­ken­kas­se abzu­mel­den. Nimmt die AN jedoch Karenz­ur­laub in Anspruch, muss der Arbeit­ge­ber sie spä­tes­tens mit dem ersten Tag des Karenz­ur­lau­bes bei der Gebiets­kran­ken­kas­se abmelden. (Das Arbeits­ver­hält­nis bleibt dabei aber aufrecht!)

Finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen für den Arbeitgeber

Mit Eintritt des abso­lu­ten Beschäf­ti­gungs­ver­bots entfällt für den AG die Ver­pflich­tung zur Zahlung von lau­fen­dem Entgelt und Son­der­zah­lun­gen sowie lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben. Nur die MV-Beiträge sind während des Wochen­geld­be­zu­ges weiter zu bezahlen (nicht jedoch während des Karenz­ur­lau­bes). Die Son­der­zah­lun­gen sind anteilig, ohne die Zeit des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes zu berech­nen, für die Berech­nung des Urlaubs­an­spru­ches und der Abfer­ti­gung ist jedoch das Ende das Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes maßgeblich.