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Artikel zum Thema: Servitutsvereinbarung

Rück­stel­lun­gen für Rekul­ti­vie­rungs­maß­nah­men — steu­er­li­che Voraussetzungen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

April 2012 

Anlass­fall für eine Ent­schei­dung über die steu­er­li­che Zuläs­sig­keit einer Rück­stel­lung für Rekul­ti­vie­rungs­maß­nah­men (Rück­bau­ver­pflich­tun­gen) durch den UFS war ein Seil­bahn­un­ter­neh­men. Wenn­gleich die steu­er­li­che Rück­stel­lungs­bil­dung stets ein­zel­fall­be­zo­gen zu beur­tei­len ist, sind die grund­sätz­li­chen Leit­li­ni­en der Ent­schei­dung (UFS vom 16.11.2011, GZ RV/0851‑S/09) nicht nur gut auf ähnlich gela­ger­te Fälle wie z.B. bei Eisen­bahn- und Berg­bau­un­ter­neh­men oder Kraft­werks­be­trei­bern über­trag­bar, sondern können auch für Rück­bau­ver­pflich­tun­gen im Rahmen von Miet­ver­hält­nis­sen all­ge­mein von Relevanz sein. Inter­es­sant ist der Fall auch deshalb, weil sowohl pri­vat­recht­li­che als auch öffent­lich-recht­li­che Rück­bau­ver­pflich­tun­gen zu beur­tei­len waren.

Ein Seil­bahn­un­ter­neh­men betreibt auf Basis einer Ser­vi­tuts­ver­ein­ba­rung eine Seilbahn auf fremden Grund. Diese zeitlich nicht begrenz­te Ser­vi­tuts­ver­ein­ba­rung sieht dabei vor, dass nach Ein­stel­lung der Anlagen diese vom Seil­bahn­un­ter­neh­men zu ent­fer­nen sind. Eine mögliche öffent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tung ergibt sich dadurch, dass der Betrieb von Seil­bah­nen kon­zes­si­ons­pflich­tig ist und nach Ablauf der (ver­län­ger­ba­ren) Kon­zes­si­on vom Lan­des­haupt­mann Rück­bau­maß­nah­men ange­ord­net werden können. Aufgrund dieser Ver­pflich­tun­gen hat das Unter­neh­men eine Rück­stel­lung gebildet und die geschätz­ten Abbruch­kos­ten auf den Zeitraum bis zum erwar­te­ten Ende der Nut­zungs­dau­er der Anlage ange­spart. Seitens der Finanz­ver­wal­tung wurde diese Rück­stel­lung jedoch steu­er­lich nicht aner­kannt, da zum Zeit­punkt der Rück­stel­lungs­bil­dung keine Anzei­chen für die Ein­stel­lung des Betriebs vor­ge­le­gen sind. Da die betrof­fe­ne Ses­sel­lift­an­la­ge im Ski­ge­biet als Ver­bin­dungs­lift (Ski­schau­kel) eine wichtige Funktion hat, war nach Ansicht des UFS nicht von einer wahr­schein­li­chen Ein­stel­lung aus­zu­ge­hen. Die bloße Mög­lich­keit des Ein­tritts einer Ver­pflich­tung zum Rückbau erfüllt nicht die für die Bildung einer Rück­stel­lung not­wen­di­ge Kon­kre­ti­sie­rung. Auch die pri­vat­recht­li­che Ver­pflich­tung aus dem Ser­vi­tuts­ver­trag wurde mangels einer Lauf­zeit­be­gren­zung nicht als aus­rei­chend gesehen.

Nach diesen Kri­te­ri­en dürfte eine steu­er­lich aner­kann­te Rück­stel­lungs­bil­dung somit erst bei Bekannt­ga­be der Absicht, den Betrieb ein­zu­stel­len oder bei Vor­lie­gen von Umstän­den, die einen weiteren Betrieb über einen bestimm­ten Zeit­punkt hinaus unmög­lich machen, zulässig sein. In jedem Fall wird eine Rück­stel­lungs­bil­dung spä­tes­tens bei Vor­lie­gen von Rück­bau­be­schei­den möglich sein.

Bild: © B. Wylezich — Fotolia