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Artikel zum Thema: Sicherheitseinrichtung

Doch noch Erleich­te­run­gen bei der Registrierkassenpflicht


Juli 2016 

Der VfGH konnte in der durchaus umstrit­te­nen Regis­trier­kas­sen­pflicht keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit erkennen (siehe auch KI 04/16). Nun ist es erfreu­li­cher­wei­se durch den
Minis­ter­rat doch noch zu Erleich­te­run­gen gekommen, welche beson­ders gemein­nüt­zi­ge Vereine, Ver­eins­fes­te und die soge­nann­te Kalte-Hände Regelung betref­fen. Bekann­ter­ma­ßen tritt die Regis­trier­kas­sen­pflicht grund­sätz­lich ein, wenn die jähr­li­chen Umsätze mehr als 15.000 € betragen und (davon) jähr­li­che Bar­um­sät­ze von mehr als 7.500 € erzielt wurden. Dabei ist zu berück­sich­ti­gen, dass auch Bankomat- und Kre­dit­kar­ten­zah­lun­gen als Bar­um­sät­ze gelten.

Erleich­te­run­gen für Vereine

Feste von gemein­nüt­zi­gen Vereinen bzw. Kör­per­schaf­ten öffent­li­chen Rechts sollen bei einem Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr nicht der Regis­trier­kas­sen­pflicht unter-liegen – bisher war nur eine Befrei­ung für Feste von bis zu 48 Stunden im Jahr vor­ge­se­hen. Diese Regelung soll auch für poli­ti­sche Parteien gelten, sofern es sich um ein orts­üb­li­ches Fest handelt (maxi­ma­ler Jah­res­um­satz von 15.000 € und Ver­wen­dung der Über­schüs­se für gemein­nüt­zi­ge und par­tei­po­li­ti­sche Zwecke). Eine Erleich­te­rung ist auch für den Kan­ti­nen­be­trieb von gemein­nüt­zi­gen Vereinen (z.B. von Fuß­ball­ver­ei­nen) vor­ge­se­hen. Sofern die Kantine an maximal 52 Tagen pro Jahr geöffnet hat und einen Umsatz von maximal 30.000 € erzielt, entfällt die Regis­trier­kas­sen­pflicht.

Erleich­te­run­gen für Unter­neh­men und land­wirt­schaft­li­che Betriebe

Nunmehr soll es für Alm‑, Berg‑, Schi- und Schutz­hüt­ten eine Ausnahme von der Regis­trier­kas­sen­pflicht geben, sofern die Umsätze 30.000 € nicht über­schrei­ten. Die 30.000 € Grenze ist auch bei der „Kalte-Hände Regelung“ maß-gebend, wobei nur mehr jener Jah­res­um­satz relevant sein soll, der auf die außer­halb der festen Räum­lich­kei­ten aus­ge­üb­ten Tätig­kei­ten entfällt (bisher wurde auf den Gesamt­jah­res­um­satz abge­stellt). Werden die 30.000 € unter­schrit­ten, so sind diese Umsätze von der Regis­trier­kas­sen­pflicht aus­ge­nom­men und es kann die einfache Losungs­er­mitt­lung zur Anwen­dung kommen. Eine Erleich­te­rung im Sinne eines Zeit­ge­winns ist auch bei der ver­pflich­ten­den tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung von Regis­trier­kas­sen geplant. Hier wurde die Frist für die Umstel­lung von 1.1.2017 auf 1.4.2017 ver­scho­ben. Gar keine Regis­trier­kas­sen­pflicht soll es für Kre­dit­in­sti­tu­te geben, weil diese ohnehin einer strengen staat­li­chen Aufsicht unter­lie­gen, die eine korrekte Erfas­sung der Abga­ben­be­mes­sungs­grund­la­gen bereits sicherstellt.

Trotz dieser Erleich­te­run­gen ist zu erwarten, dass es bei den von der Regis­trier­kas­sen­pflicht betrof­fe­nen Unter­neh­men bald zu Über­prü­fun­gen hin­sicht­lich der kor­rek­ten Umset­zung der Regis­trier­kas­sen­pflicht kommen wird. Laut Infor­ma­tio­nen der Finanz­ver­wal­tung ist nämlich geplant, mit den Prü­fun­gen der Regis­trier­kas­sen­pflicht ab Juli 2016 zu beginnen. Zunächst im Rahmen normaler Betriebs­prü­fun­gen und vor­aus­sicht­lich ab Herbst auch mit Unter­stüt­zung der Finanz­po­li­zei.

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