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Artikel zum Thema: Spekulationsgewinn

Lohn­er­hö­hung ohne Lohnnebenkosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2007 

Eine reguläre Lohn­er­hö­hung kostet dem Arbeit­ge­ber ca. 130% der Brut­to­er­hö­hung, wobei dem Arbeit­neh­mer oft weniger als 50% der Brut­to­er­hö­hung netto zufließt. Es ist daher ver­ständ­lich, dass aus diesem für beide Teile „schlech­ten Geschäft“ Auswege gesucht werden, auf die im Fol­gen­den hin­ge­wie­sen wird.

:: Gesetz­li­che Grundlagen

Die in § 3 EStG ange­führ­ten Steu­er­be­frei­un­gen kor­re­spon­die­ren im Wesent­li­chen mit § 49 ASVG, in dem die nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Entgelte ange­führt sind. In § 26 EStG sind die Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers genannt, die nicht unter die Ein­künf­te aus nicht selb­stän­di­ger Tätig­keit fallen und in § 68 EStG sind Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für bestimm­te Zulagen ange­führt. Die vom DB/DZ befrei­ten Bezüge sind in § 41 Abs. 4 FLAG und jene von der Kom­mu­nal­steu­er in § 5 Abs. 2 KommStG zu finden. Leider besteht keine Gleich­schal­tung der Befrei­ungs­tat­be­stän­de in den genann­ten Gesetzen, sodass von Fall zu Fall eine Prüfung erfor­der­lich ist. Erleich­tert wird diese aller­dings durch Über­sichts­ta­bel­len für abga­ben­freie bzw. ‑pflich­ti­ge Entgelte, welche jährlich in der Fach­li­te­ra­tur ver­öf­fent­licht werden.

:: Befrei­ungs­tat­be­stän­de im Überblick

- Zukunfts­si­che­rung für alle oder bestimm­te Gruppen von Arbeitnehmern

  • Zuwen­dun­gen bis € 300,- p.a. für Ver­si­che­rungs- und Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen (Krank­heit, Inva­li­di­tät, Alter oder Tod). 
  • Unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Abgabe von Betei­li­gun­gen am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers bis € 1.460,- p.a., sofern sie min­des­ten 5 Jahre gehalten werden. Der Nachweis hiefür ist jeweils bis 31. März jeden Jahres zum Lohn­kon­to zu nehmen.
  • Unent­gelt­li­cher oder ver­bil­lig­ter Erwerb einer nicht über­trag­ba­ren Option zum Erwerb einer Betei­li­gung am Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers ist steu­er­frei, solange der Wert der­sel­ben im Zeitraum der Opti­ons­ge­wäh­rung € 36.400,- nicht über­steigt. Erst bei Ausübung der Option ist der Unter­schieds­be­trag zwischen dem Wert der Betei­li­gung bei der Ein­räu­mung und Ausübung steu­er­pflich­tig. Der Aus­übungs­zeit­raum ist frei ver­ein­bar, darf aber 10 Jahre nicht über­stei­gen. Die Steu­er­be­frei­ung beträgt 10% für jedes abge­lau­fe­ne Jahr nach dem Zeit­punkt der Opti­ons­ein­räu­mung höchs­tens aber 50%. Bei der Ver­äu­ße­rung einer Option auf Anteile von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ist - bei über­trag­ba­rer Option — steu­er­lich fol­gen­des zu unter­schei­den: Erfolgt die Ver­äu­ße­rung inner­halb eines Jahres nach der Ein­räu­mung liegt gem. § 30 Abs. 1 Z 2 EStG ein steu­er­pflich­ti­ger Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn vor. Besteht eine Option auf den Erwerb von min­des­tens 1% des Gesamt­ka­pi­tals und wird sie nach Ablauf eines Jahres ver­äu­ßert, handelt es sich aber nicht um eine Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung nach § 31 EStG, da die Option nur ein Kauf­recht und keine Betei­li­gung dar­stellt. Es liegt demnach eine steu­er­freie Ver­äu­ße­rung im Pri­vat­ver­mö­gen vor. Bei den zu letzt genann­ten Fällen — einer frei über­trag­ba­ren Option — besteht aller­dings bereits im Zeit­punkt der Opti­ons­ein­räu­mung ein steu­er­pflich­ti­ger Zufluss, womit der bei der Ausübung resul­tie­ren­de Gewinn dann steu­er­frei ist.
    Nach Ausübung der Option liegt bei Ver­äu­ße­rung der Betei­li­gung inner­halb eines Jahres ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn vor, nach Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist — bei einer Betei­li­gung von min­des­tens 1 % — aber sehr wohl eine Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung nach 31 EStG (Rz 90m LStR).

- Geld­wer­te Vorteile

  • Aus der Benut­zung von Ein­rich­tun­gen des Arbeit­ge­bers, wie z.B. von Erho­lungs­hei­men, Kin­der­gar­ten, Sport­an­la­gen etc.
  • Aus der Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen (Betriebs­fei­er, Betriebs­aus­flug, Kul­tur­ver­an­stal­tung etc.) bis € 386,- p.a. je Dienstnehmer.
  • Übliche Sach­zu­wen­dun­gen zu bestimm­ten Anlässen (Weih­nachts- oder Geburts­tags­ge­schenk) bis € 186,- p.a. je Dienstnehmer.
  • Frei­wil­li­ge soziale Zuwen­dun­gen an den Betriebs­rats­fonds und zur Besei­ti­gung von Katastrophenfällen.
  • Unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Ver­kös­ti­gung am Arbeits­platz oder Essens­gut­schei­ne für Mahl­zei­ten in nahe­ge­le­ge­nen Gast­stät­ten, in der Höhe von € 4,40 pro Arbeits­tag oder € 1,10 pro Arbeits­tag für den Kauf von Lebensmitteln.
  • Unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Abgabe von Getränken.
  • Zinsen­er­spar­nis­se bei unver­zins­li­chen Arbeit­ge­ber-Darlehen oder echten Gehalts­vor­schüs­sen bis € 7.300,-. Darüber hinaus sind Zinsen in der Höhe von 3,5% steuerpflichtig.
  • Aus­lands­tä­tig­kei­ten (Bau­aus­füh­run­gen, Montagen etc.), die unun­ter­bro­chen über einen Monat dauern. 
  • Haus­trunk im Braue­rei­ge­wer­be sowie Frei­tabak in tabak­ver­ar­bei­ten­den Betrie­ben, in solchen Mengen, die einen Verkauf ausschließen.
  • Orts­üb­li­che Trink­gel­der von dritter Seite, sofern deren Annahme nicht gesetz­lich oder kol­lek­tiv­ver­trag­lich unter­sagt ist.

- Aus­la­gen­er­sät­ze

  • Unent­gelt­li­che Über­las­sung oder Rei­ni­gung von typi­scher Berufskleidung.
  • Aus- und Fortbildungskosten
  • Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei Dienst­rei­sen (Tages‑, Näch­ti­gungs- und Km-Gelder), Tren­nungs­gel­der (Auslosungen/ Störgelder). 
  • Beför­de­rung im Werk­ver­kehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
  • Familien- und Wochenendheimfahrten
  • Umzugs­kos­ten­ver­gü­tun­gen anläss­lich einer Dienst­ver­set­zung sowie der Mietzins, bis zum nächsten Kün­di­gungs­ter­min der bis­he­ri­gen Wohnung.

- Sonstige Befreiungen

  • Steu­er­be­güns­ti­gun­gen sieht § 68 EStG für bestimm­te Zulagen wie Schmutz‑, Erschwernis‑, Gefahren‑, Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit sowie Zuschlä­gen für Über­stun­den vor.
  • Bestimm­te Bei­trags­leis­tun­gen für Dienst­neh­mer an Pensions- und Unter­stüt­zungs­kas­sen sowie Stif­tun­gen (Arbeits­för­de­rung und Belegschaftsbeteiligung)
  • Zuwen­dun­gen von Pri­vat­stif­tun­gen im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1c EStG bis € 1.460,- p.a. je Dienst­neh­mer, wenn diese an alle oder bestimm­te Gruppen von Dienst­neh­mern zuflie­ßen. Bis zu dieser Höhe handelt es sich um mit KESt end­be­steu­er­te Kapi­tal­ein­künf­te. Ange­fal­le­ne SV-Beiträge gelten in diesem Fall aber nicht als Wer­bungs­kos­ten (Rz. 766a LStR).
  • Vom DB/DZ sind im Wesent­li­chen die oben lt. § 3 EStG steu­er­frei­en Zuwen­dun­gen und Aus­la­gen­er­sät­ze lt. § 26 EStG befreit sowie Bezüge von Arbeit­neh­mern, die das 60. Lebens­jahr voll­endet haben. Über­steigt die monat­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge nicht den Betrag von € 1.460,- bleiben € 1.095,- beitragsfrei.
  • Von der Kom­mu­nal­steu­er sind — wie beim DB/DZ — die ein­kom­men­steu­er­frei­en Zuwen­dun­gen befreit und es gelten die dort ange­führ­ten Freigrenzen.
  • Abschlie­ßend sei auf § 49 Abs. 3 ASVG ver­wie­sen, in dem in 26 Posi­tio­nen jene Ver­gü­tun­gen an Dienst­neh­mer ange­führt sind, die nicht zu den sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Ent­gel­ten zählen und sich — mit einigen Abwei­chun­gen — im Wesent­li­chen aber mit den lohn­steu­er­frei­en Bezügen decken. 

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