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Artikel zum Thema: Spekulationssteuer

Erfas­sung der Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung – KESt-Erstat­tung – Änderung der EStR 2000 betref­fend Kapi­tal­ein­künf­te – Invest­ment­fonds und Aktienanleihen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2001 

Erfas­sung der Kapi­tal­erträ­ge in der Steu­er­erklä­rung
Nicht end­be­steu­er­te Kapi­tal­erträ­ge sind unter der Kenn­zif­fer 367 bzw. 361 in die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­zu­tra­gen. Darunter fallen ins­be­son­de­re Gewinn­an­tei­le aus einer echten stillen Gesell­schaft, aus­län­di­sche Kapi­tal­erträ­ge etc.

End­be­steue­rungs­fä­hi­ge Kapi­tal­erträ­ge können unter den Kenn­zif­fern 366 bzw. 369 in die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen werden. Die ein­be­hal­te­ne Kapi­tal­ertrag­steu­er ist unter Kenn­zif­fer 364 ein­zu­tra­gen. Diese Erfas­sung ist aller­dings nur dann sinnvoll, wenn der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif nicht über 21% liegt, da in diesem Fall die 25%ige Kapi­tal­ertrag­steu­er erstat­tungs­fä­hig ist. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG steigt der pro­gres­si­ve Ein­kom­men­steu­er­ta­rif bei einem jähr­li­chen Ein­kom­men von über S 100.000,– bereits auf 31%, sodass die KESt-Erstat­tung nur bei sehr geringen Ein­künf­ten oder bei Ver­lus­ten zum Tragen kommt. Die Kapi­tal­ertrag­steu­er wird aller­dings nur insoweit erstat­tet, als der vom (Ehe-) Partner bean­spruch­te Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag (S 5.000,– p.a.) und die von den Eltern bezogene Fami­li­en­bei­hil­fe (S 8.400,– p.a.) über­stie­gen werden. Besteht keine Ver­pflich­tung zur Abgabe einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gemäß § 42 EStG kann die KESt-Erstat­tung auch mittels des For­mu­la­res E 3 bean­tragt werden.

Vor Antrag­stel­lung, welche inner­halb von 5 Jahren ab Ende des Ver­an­la­gungs­jah­res möglich ist, sollte aller­dings die Quelle des Kapi­tal­zu­flus­ses, aus dem die Zinsen stammen, über­prüft werden. Stehen z.B. sowohl der Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag als auch der Kin­der­ab­setz­be­trag von ins­ge­samt S 13.400,– zu, dann müsste bei einer Kapi­tal­ver­zin­sung von bei­spiels­wei­se 4% das Kapital S 1.340.000,– betragen (davon 4% sind S 53.600,– davon 25% KESt sind S 13.400,–).

Bei einem gering­fü­gi­gen Ein­kom­men erhebt sich die Frage nach der Herkunft des Kapitals. Sollte dieses z.B. aus einer steu­er­frei­en Schen­kung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 Erb­schafts­steu­er­ge­setz stammen, wird die ersparte Schen­kungs­steu­er auf die Kapi­tal­ertrag­steu­er-Erstat­tung ange­rech­net. In diesem Fall hätte ein Erstat­tungs­an­trag keinen Sinn, da die ersparte Schen­kungs­steu­er z.B. bei Ehe­gat­ten S 72.600,– betragen würde, womit die zu erstat­ten­de Kapi­tal­ertrag­steu­er von S 13.400,– bei weitem über­schrit­ten ist. Um sich vor einem unan­ge­neh­men Fra­gen­vor­halt des Finanz­am­tes zu schützen, ist es daher sinnvoll, in einer Beilage zur Erklä­rung dem Finanz­amt die Herkunft des Kapitals offen­zu­le­gen (z.B. Erspar­nis­se aus guten Zeiten, Erb­schaft, etc.).

Ver­an­la­gungs­frei­gren­zen
All­ge­mei­ne Ver­an­la­gung gemäß § 39 EStG
Für Über­schüs­se aus nicht end­be­steu­er­ten Kapi­tal­erträ­gen besteht eine Frei­gren­ze von nur S 300,– p.a.

Ver­an­la­gungs­frei­gren­zen
Sind im Ein­kom­men lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te ent­hal­ten und beträgt die Summe der Neben­ein­künf­te (dazu gehören auch nicht end­be­steu­er­te Kapi­tal­erträ­ge) zwischen S 10.000,– und S 20.000,–, dann steht die Dif­fe­renz zwischen den Neben­ein­künf­ten und S 20.000,– als Ver­an­la­gungs­frei­be­trag zu.

Neben­ein­künf­te p.a.
Frei­be­trag
Steu­er­pflich­ti­ges
Nebeneinkommen
ATS
ATS
ATS
5.000
5.000
0
16.000
4.000
12.000
20.000
0
20.000

Zusätz­lich steht die o.a. Frei­gren­ze von S 300,– für nicht end­be­steu­er­te Kapi­tal­erträ­ge zu.

Besteue­rung von Invest­ment­fonds ab 2001
Durch die Neu­re­ge­lung der Fonds­be­steue­rung ist ein kaum mehr über­schau­ba­res Ver­wal­tungs­mons­ter ent­stan­den, gegen welches erheb­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken bestehen. Weiters hat die euro­päi­sche Kom­mis­si­on bereits am 24. Oktober 2000 Öster­reich auf­ge­for­dert, die steu­er­li­che Ungleich­be­hand­lung von Invest­ment­fonds anderer Mit­glieds­staa­ten abzu­stel­len. Mit Erlass des BMF v. 12. Juni 2001 wurden die EStR 2000 betref­fend die Besteue­rung von Kapi­tal­an­la­gen der neuen Rechts­la­ge umfang­reich ange­passt.

Zusätz­lich zur lau­fen­den Ertrags­be­steue­rung kommt es ab 1. Jänner 2001 zu einer Sub­stanz­be­steue­rung (eine Art Spe­ku­la­ti­ons­steu­er­äqui­va­lent), wobei Unter­schie­de in der Besteue­rung von inlän­di­schen und aus­län­di­schen Fonds bestehen. (Hinweis auf Klienten-Info März 2001) Bei aus­län­di­schen Fonds ist zu unter­schei­den, ob es sich um „Weiße Fonds” (im Inland steu­er­lich ver­tre­ten, zum öffent­li­chen Vertrieb zuge­las­sen und auch tat­säch­lich ange­bo­ten), um „Graue Fonds” oder „Schwarze Fonds” handelt. Bei letz­te­ren treffen ein oder mehrere Kri­te­ri­en der „Weißen Fonds” nicht zu. Bei den „Weißen Fonds” unter­lie­gen die lau­fen­den bzw. aus­schüt­tungs­glei­chen Erträge der Nor­mal­be­steue­rung. Die Sub­stanz­ge­win­ne der „Weißen Fonds” sind den inlän­di­schen Sub­stanz­ge­win­nen gleich gestellt, mit dem Unter­schied, dass bei inlän­di­schen Fonds der KESt-Abzug auto­ma­tisch erfolgt, während bei aus­län­di­schen Fonds die Ver­steue­rung durch Ver­an­la­gung (Aufnahme in die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung) erfolgt.

Sub­stanz­be­steue­rung – Sicher­heits­ab­zug
Die ab 1. Jänner 2001 als Spe­ku­la­ti­ons­steu­er­äqui­va­lent ein­ge­führ­te 5%ige Steuer auf rea­li­sier­te Kurs­ge­win­ne wird bei aus­län­di­schen Fonds noch durch den soge­nann­ten Sicher­heits­ab­zug in der Höhe von 2,5% vom Rechen­wert des Fonds ergänzt. Der Abzug ist aller­dings auf die end­gül­ti­ge Ein­kom­men­steu­er anre­chen­bar und kann durch Offen­le­gung der Sub­stanz­ge­win­ne ver­mie­den werden. In den Rz 7720a bis c der EStR 2000 wird hiezu näheres aus­ge­führt. Für die Offen­le­gung bestehen grund­sätz­lich keine beson­de­ren Form­vor­schrif­ten. Das BMF hat die Finanz­äm­ter infor­miert, dass die von der Wirt­schafts­kam­mer entwickelte „Offen­le­gungs­er­klä­rung-Sicher­heits­ab­zug” als Kon­troll­mit­tei­lung zu behan­deln ist.

Negative aus­schüt­tungs­glei­che Erträge
Zur Ver­mei­dung von Ver­lust­mo­del­len hat das BMF in den Rz 6240b und c sowie 6280a der EStR 2000 mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 neue Hürden gelegt:
  • Auf­wen­dun­gen, die beim Erwerb von Anteilen anfallen, sind als Anschaf­fungs­kos­ten zu aktivieren.
  • Auf­wen­dun­gen, die bei der Ver­äu­ße­rung von Anteilen anfallen, mindern den Veräußerungserlös.
  • Laufende Auf­wen­dun­gen sind ordent­li­chen Erträgen (Zinsen, Divi­den­den) gegen­über­zu­stel­len. Der die Erträge über­stei­gen­de Teil der Auf­wen­dun­gen ist mit Sub­stanz­ge­win­nen, die nicht aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren stammen, zu ver­rech­nen. Ein dann noch ver­blei­ben­der Aufwand ist auf Kapital zu buchen.
  • Höchst kom­pli­ziert ist die Regelung in der Rz 6280a bzgl. der Begren­zung der als Aufwand abzu­zie­hen­den Aus­schüt­tun­gen zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung bei aus­län­di­schen Fonds
Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren hin­sicht­lich End­be­steue­rung aus­län­di­scher Invest­ment­fonds
Der VfGH hat am 21. Juni 2001, B701/00–9 das Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren hin­sicht­lich der ein­schrän­ken­den Zitie­rung der Z1–4 in § 97 EStG ein­ge­lei­tet. Nach Ansicht des VfGH müßte nämlich die End­be­steue­rung auch für aus­län­di­sche Invest­ment­fonds gelten, wenn sich die bezug­aus­zah­len­de Stelle im Inland befindet.

Besteue­rung von Akti­en­an­lei­hen (Cash-or-Share-Anleihe)
Begriffs­be­stim­mung
Bei Akti­en­an­lei­hen behält sich der Emittent das Recht vor, statt der Tilgung der Anleihe zum Nominale eine bestimm­te Anzahl von Aktien zu liefern. Er wird dann die Aktien liefern, wenn diese unter dem ursprüng­lich ein­ge­setz­ten Kapital liegen. Als Äqui­va­lent für dieses Risiko ist die Anleihe mit einer garan­tier­ten höheren Ver­zin­sung aus­ge­stat­tet. Für die ertrags­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on ist von Bedeu­tung, ob die Anlei­he­be­din­gun­gen eine Sicher­heits­bar­rie­re für den Rück­fluss eines Min­dest­be­tra­ges des ein­ge­setz­ten Kapitals ent­hal­ten.

Steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on
Von der Aus­ge­stal­tung der Sicher­heits­li­nie hängt es ab, ob ein For­de­rungs­wert­pa­pier im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG vorliegt oder nicht. Sind min­des­tens 20% des ursprüng­lich ein­ge­setz­ten Kapitals garan­tiert, handelt es sich gemäß Rz 6195ff EStR 2000 um ein For­de­rungs­wert­pa­pier.
Demnach ist für die Ein­künf­te­zu­ord­nung zu unter­schei­den:
-Akti­en­an­lei­he als For­de­rungs­wert­pa­pier
Es handelt sich um Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen gemäß 27 Abs. 1 Zi 4 EStG. Die Besteue­rung erfolgt im Wege des Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zu­ges mit der Wirkung der End­be­steue­rung.
-Akti­en­an­lei­he als Risi­ko­pa­pier
Es handelt sich um Ein­künf­te aus Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft gemäß § 30 EStG, wenn weniger als 20% des ursprüng­lich ein­ge­setz­ten Kapitals garan­tiert sind. Die Zinsen aus der Akti­en­an­lei­he sind KESt-pflich­tig, können aber mit Ver­lus­ten aus der Ein­lö­sung durch Hingabe von Aktien ver­rech­net werden. Wurden für die Zinsen bereits KESt ein­be­hal­ten, so kann diese i.S.d. § 95 (6) EStG rück­erstat­tet werden, soweit die Zinsen für die Ver­lust­de­ckung ver­wen­det werden. Die Spe­ku­la­ti­ons­frist beginnt im Zeit­punkt der Erklä­rung des Emit­ten­ten, die Tilgung durch Aktien vor­zu­neh­men, frü­hes­tens bei Til­gungs­fäl­lig­keit (Erlass BMF 9. August 2001).

Bild: © Anna Blau — BMF