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Artikel zum Thema: Steuerabkommen

Änderung der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er bei liech­ten­stei­ni­schen Stif­tun­gen ab 2014

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2013 

Bei Wid­mun­gen an intrans­pa­ren­te liech­ten­stei­ni­sche Pri­vat­stif­tun­gen schlug die Finanz bisher ziemlich hart zu und besteu­er­te das gewid­me­te Vermögen mit 25%, da mit Liech­ten­stein bisher keine umfas­sen­de Amts- und Voll­stre­ckungs­hil­fe bestand. Dies hat sich nun geändert, da Anfang Sep­tem­ber das liech­ten­stei­ni­sche Par­la­ment grünes Licht für das Steu­er­ab­kom­men zwischen Liech­ten­stein und Öster­reich gegeben hat. Das neue Abkommen gilt ab 1.1.2014 und ver­min­dert die Ein­gangs­steu­er­sät­ze für Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen an liech­ten­stei­ni­sche intrans­pa­ren­te Stif­tun­gen auf einen Steu­er­satz zwischen 5% und 10%.

Unter einer intrans­pa­ren­ten Stiftung versteht man eine Stiftung, der aus steu­er­li­cher Sicht Vermögen und Ein­künf­te zuge­rech­net werden können. Im Gegen­satz hierzu wird bei einer trans­pa­ren­ten Stiftung aus öster­rei­chi­scher Sicht das Vermögen steu­er­lich wei­ter­hin direkt dem Stifter zuge­rech­net. Eine Stif­tungs­ein­gangs­steu­er wird bei Wid­mun­gen an trans­pa­ren­te Stif­tun­gen nicht erhoben, aller­dings werden auch die liech­ten­stei­ni­schen steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen der Stiftung aus öster­rei­chi­scher Sicht nicht aner­kannt. Bisher war die Unter­schei­dung zwischen trans­pa­ren­ten und intrans­pa­ren­ten Stif­tun­gen in der Praxis schwie­rig, da es keine gesetz­li­chen Rege­lun­gen gab, die eine Ent­schei­dungs­fin­dung ver­ein­facht hätten. In dem neuen Steu­er­ab­kom­men sind nun erstmals Kri­te­ri­en ange­führt, nach denen eine in Liech­ten­stein ver­wal­te­te Stiftung als intrans­pa­rent gilt. Diese Intrans­pa­renz ist erfüllt, wenn

  • weder der Stifter noch ein Begüns­tig­ter oder eine diesen nahe­ste­hen­de Person Mitglied im Stif­tungs­rat oder in einem Gremium sind, dem Wei­sungs­be­fug­nis­se gegen­über dem Stif­tungs­rat zustehen,
  • kein Abbe­ru­fungs­recht des Stif­tungs­ra­tes durch den Stifter, einen Begüns­tig­ten oder durch eine diesen nahe­ste­hen­de Person ohne wich­ti­gen Grund besteht und
  • kein aus­drück­li­cher oder kon­klu­den­ter Man­dats­ver­trag besteht.

Der 5%ige Ein­gangs­steu­er­satz bei Wid­mun­gen an intrans­pa­ren­te liech­ten­stei­ni­sche Stif­tun­gen kommt gemäß dem neuen Abkommen zur Anwen­dung, wenn zusätz­lich folgende Punkte erfüllt sind:

  • Die Stiftung muss gegen­über dem öster­rei­chi­schen Finanz­amt offen­ge­legt sein, wobei sich die Offen­le­gungs­vor­schrif­ten nach öster­rei­chi­schem Stif­tungs­ein­gangs­steu­er­ge­setz richten und somit sämt­li­che Doku­men­te in der gel­ten­den Fassung, welche die innere Orga­ni­sa­ti­on, die Ver­mö­gens­ver­wal­tung oder die Ver­mö­gens­ver­wen­dung betref­fen, bis spä­tes­tens zum Zeit­punkt der Fäl­lig­keit der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er dem zustän­di­gen Finanz­amt offen­zu­le­gen sind.
  • In Liech­ten­stein dürfen nicht die Son­der­steu­er­be­stim­mun­gen für Pri­vat­ver­mö­gens­struk­tu­ren zur Anwen­dung kommen. Nach liech­ten­stei­ni­schem Recht gelten als Pri­vat­ver­mö­gens­struk­tur alle Stif­tun­gen, die aus­schließ­lich Kapi­tal­an­la­gen sowie Betei­li­gun­gen an juris­ti­schen Personen haben, die keinen beherr­schen­den Einfluss ermöglichen.

Sofern die Offen­le­gung der Liech­ten­stein­stif­tung gegen­über der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung nicht erfolgt, kommt es zu einem soge­nann­ten „Anony­mi­täts­zu­schlag“ von 2,5% und somit zu einer Ein­gangs­be­steue­rung von 7,5%. Wird die Offen­le­gungs­pflicht nicht erfüllt und wird die Stiftung in Liech­ten­stein als Pri­vat­ver­mö­gens­struk­tur dekla­riert, kommt es zu einem Ein­gangs­steu­er­satz von 10%.

Die liech­ten­stei­ni­sche Stiftung gewinnt durch die Neue­run­gen ab 2014 an Attrak­ti­vi­tät. Jedoch ist eine Schlech­ter­stel­lung gegen­über der öster­rei­chi­schen offen­ge­leg­ten Pri­vat­stif­tung mit einem Ein­gangs­steu­er­satz von 2,5% wei­ter­hin gegeben. Ob diese Dis­kri­mi­nie­rung einer höchst­ge­richt­li­chen Prüfung stand­hält, wird sich noch her­aus­stel­len müssen.

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