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Artikel zum Thema: Umsatzausfall

Update — Aus­falls­bo­nus für März wird erhöht

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2021 

In der KI 02/21 haben wir bereits über den Aus­falls­bo­nus berich­tet. Der Aus­falls­bo­nus soll zusätz­li­che Liqui­di­tät für Unter­neh­men bringen und ist nicht nur auf jene Unter­neh­men beschränkt, welche unmit­tel­bar von der Schlie­ßung während des Lock­downs betrof­fen sind. Der Aus­falls­bo­nus beträgt grund­sätz­lich 30 % des Umsatz­aus­falls in einem der Kalen­der­mo­na­te von November 2020 bis Juni 2021 und besteht zur Hälfte aus dem tat­säch­li­chen Bonus und zur Hälfte aus einem (optio­na­len) Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss II. Da Bonus und Vor­schuss jeweils mit 30.000 € pro Kalen­der­mo­nat gede­ckelt sind, kann der gesamte Aus­falls­bo­nus höchs­tens 60.000 € pro Kalen­der­mo­nat ausmachen.

Für März 2021 wurde nunmehr der Bonus-Anteil des Aus­falls­bo­nus von nor­ma­ler­wei­se 15 % des Umsatz­aus­falls auf grund­sätz­lich 30 % des Umsatz­aus­falls erhöht und ist mit 50.000 € gede­ckelt. Der gesamte Aus­falls­bo­nus für März 2021 beträgt daher (sofern der optio­na­le Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss mit­be­an­tragt wird) in Summe 45 % des Umsatz­aus­falls und maximal 80.000 €.

Die steu­er­li­che Behand­lung des Aus­falls­bo­nus ist stark durch die Auf­tei­lung in Bonus und Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss gekenn­zeich­net. Eine Umsatz­steu­er­pflicht liegt aller­dings kei­nes­falls vor, da der Aus­falls­bo­nus mangels Leis­tungs­aus­tausch einen nicht steu­er­ba­ren Zuschuss dar­stellt. Da jener Teil, der auf den Bonus entfällt, Zah­lun­gen zum Ersatz ent­gan­ge­ner Umsätze dar­stellt, ist er ein­kom­men- bzw. kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig. Der Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss muss hingegen zwingend mit einem später bean­tra­gen Fix­kos­ten­zu­schuss gegen­ge­rech­net werden. Sofern kein Fix­kos­ten­zu­schuss bean­tragt wird, muss der Vor­schuss zurück­ge­zahlt werden. Sobald der Vor­schuss in einen tat­säch­li­chen Fix­kos­ten­zu­schuss umge­wan­delt wird, liegt ein steu­er­frei­er Zuschuss vor. Auf­wen­dun­gen bzw. Ausgaben, die mit dem erhal­te­nen Fix­kos­ten­zu­schuss in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang stehen, sind anteilig um den erhal­te­nen Zuschuss zu kürzen (im Detail ist auf die durch den Fix­kos­ten­zu­schuss anteilig ersetz­ten Fix­kos­ten abzustellen).

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