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Artikel zum Thema: Unterhaltspflicht

Pfle­ge­heim­kos­ten des Vaters als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung beim Sohn?

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2020 

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gilt, dass die Belas­tung außer­ge­wöhn­lich sein muss, zwang­läu­fig erwächst und dass die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beein­träch­tigt wird. Von Zwangs­läu­fig­keit ist aus­zu­ge­hen, wenn man sich der Belas­tung aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. Keine Zwangs­läu­fig­keit ist bei­spiels­wei­se bei der Abgabe einer unbe­ding­ten Erbs­er­klä­rung oder der Ein­wil­li­gung in eine ein­ver­nehm­li­che Schei­dung anzu­neh­men. Die in Frage ste­hen­den Kosten dürfen überdies nicht bereits Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben darstellen.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2018/15/0024 vom 20.11.2019) damit aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die Pfle­ge­heim­kos­ten für den Vater bei dem Sohn als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich berück­sich­tigt werden können. Wie auch in ähnlich gela­ger­ten Fällen wurde die Zwangs­läu­fig­keit mit der Unter­halts­ver­pflich­tung eines Kindes gegen­über seinen Eltern argu­men­tiert. Bevor die Pfle­ge­heim­kos­ten bei dem Sohn steu­er­lich aner­kannt werden können, ist jedoch für die Deckung der Kosten vor­wie­gend das Ein­kom­men wie auch das Vermögen der betrof­fe­nen Person selbst zu ver­wen­den. In dem kon­kre­ten Fall ist auch bedeut­sam, dass der zweite Sohn Jahre zuvor eine Lie­gen­schaft vom Vater geschenkt bekommen hatte. Fraglich ist daher, ob nicht auch der zweite Sohn seiner Unter­halts­pflicht gegen­über seinem Vater nach­kom­men müsse — dies hätte zur Folge, dass der Sohn, welcher tat­säch­lich Pfle­ge­heim­kos­ten für den Vater über­nom­men hat, nur einen gerin­ge­ren Teil davon steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzen kann, weil der darüber hin­aus­ge­hen­de Betrag als frei­wil­lig bezahlt anzu­se­hen ist und folglich steu­er­lich unbe­acht­lich ist.

Im Ein­zel­fall müssen also viele Aspekte bei der Frage, ob eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vorliegt, beachtet werden. Zual­ler­erst ist die Selbst­er­hal­tungs­fä­hig­keit der unter­halts­be­rech­tig­ten Eltern zu berück­sich­ti­gen — hier hätte der Vater jährlich gesetz­li­che Zinsen von dem mit der Lie­gen­schaft beschenk­ten Sohn fordern können, sofern er sich selbst in einer finan­zi­el­len Notlage befunden hat und dies nicht auch für den Sohn gegolten hat. Für den danach ver­blei­ben­den Betrag an Pfle­ge­heim­kos­ten (“Bedarfs­lü­cke”) gilt, dass mehrere Nach­kom­men (gleichen Grades) den Unter­halt anteilig nach Kräften schulden. Der VwGH betonte dabei, dass für die Beur­tei­lung der (finan­zi­el­len) Leis­tungs­kraft eine Mehr­jah­res­be­trach­tung durch­zu­füh­ren ist und nicht bloß das Ein­kom­men eines ein­zel­nen Jahres her­an­ge­zo­gen werden kann.

Im kon­kre­ten Fall wurde also eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung beim Sohn vorerst verneint und das BFG mit der genaue­ren Ermitt­lung der finan­zi­el­len Leis­tungs­kraft (des zweiten Sohnes) beauftragt.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia