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Artikel zum Thema: Unternehmensgesetzbuch

Mögliche Neu­re­ge­lun­gen zur Bewer­tung von Pensions‑, Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen nach UGB

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2014 

Am 1. Oktober 2013 wurde der Entwurf eines Fach­gut­ach­tens zum Thema „Rück­stel­lun­gen für Pensions‑, Abfertigungs‑, Jubi­lä­ums­geld- und ähnliche Ver­pflich­tun­gen nach den Vor­schrif­ten des Unter­neh­mens­ge­setz­bu­ches“ ver­öf­fent­licht. Der Entwurf des Fach­gut­ach­tens behan­delt neben Bewer­tungs­the­men ins­be­son­de­re auch Aus­weis­fra­gen. Die Neu­re­ge­lun­gen stehen zurzeit noch in Dis­kus­si­on, können jedoch künftig gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf die UGB-Bilan­zie­rung von Per­so­nal­ver­pflich­tun­gen haben.

Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind gemäß § 211 Abs. 2 UGB nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen zu berech­nen. Der Grund­satz der Vorsicht ist zu beachten. Im Zeit­punkt der Been­di­gung der Leis­tungs­er­brin­gung durch den Berech­tig­ten hat die Rück­stel­lung dem Barwert der künf­ti­gen Zah­lun­gen zu ent­spre­chen. Die Ansamm­lung der Rück­stel­lung erfolgt zu Lasten des Ergeb­nis­ses des Zeit­raums der Leis­tungs­er­brin­gung. Der Entwurf des Fach­gut­ach­tens sieht zwei mögliche Ansamm­lungs­ver­fah­ren, nämlich sowohl das Teil­wert­ver­fah­ren als auch die aus IAS 19 bekannte „Pro­jec­ted Unit Credit“ Methode (Bar­wert­ver­fah­ren), vor. Das Gegen­warts­ver­fah­ren, das im Steu­er­recht vor­ge­se­hen ist, soll nicht zulässig sein, da es nicht dem Grund­satz der Vorsicht entspricht.

Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen sind gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 UGB eben­falls nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Grund­sät­zen zu bewerten, wobei jedoch im Gesetz als Ver­ein­fa­chung vor­ge­se­hen ist, dass auch ein bestimm­ter Pro­zent­satz der fiktiven Ansprü­che zum jewei­li­gen Stichtag ange­setzt werden darf, sofern dagegen im Ein­zel­fall keine erheb­li­chen Bedenken bestehen. Im Entwurf des Fach­gut­ach­tens wird aus­ge­führt, dass diese ver­ein­fach­te Methode nur dann ange­wen­det werden darf, wenn regel­mä­ßi­ge Kon­troll­rech­nun­gen die Zuläs­sig­keit dieses Ansatzes bestä­ti­gen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Pro­zent­satz bei Anwen­dung der ver­ein­fach­ten Methode aufgrund des Aus­lau­fens der gesetz­li­chen Abfer­ti­gung regel­mä­ßig anzu­pas­sen sein wird.

Bei der ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Berech­nung der Pensions- und Abfer­ti­gungs­rück­stel­lung spielt die Höhe des Dis­kon­tie­rungs­zins­sat­zes eine große Rolle und wird deshalb in der Praxis heftig dis­ku­tiert. Laut Entwurf des Fach­gut­ach­tens besteht künftig ein Wahl­recht zwischen zwei Ermitt­lungs­me­tho­den. Zum einen kann der aus IAS 19 bekannte aktuelle lauf­zeit­kon­gru­en­te Zinssatz, zu dem sich ein Unter­neh­men mit hoch­klas­si­ger Bonität zum Stichtag lang­fris­ti­ges Fremd­ka­pi­tal beschaf­fen kann, als Brutto-Rech­nungs­zins­satz her­an­ge­zo­gen werden. Zum anderen ist es — ange­lehnt an die derzeit in Deutsch­land geltende Regelung – zulässig, einen Durch­schnitts­zins­satz zu ver­wen­den, der sich aus dem jeweils aktu­el­len Zinssatz der ver­gan­ge­nen Jahre ergibt. Bei beiden Methoden sind bei der Bewer­tung der Per­so­nal­ver­pflich­tun­gen die vor­aus­sicht­li­chen künf­ti­gen Ver­än­de­run­gen der Gehalts- bzw. Pen­si­ons­zah­lun­gen sowie objek­ti­vier­ba­re Kar­rie­re­trends von Anfang an zu berück­sich­ti­gen. Quasi als dritte Mög­lich­keit sieht der Entwurf des Fach­gut­ach­tens ver­ein­fa­chend die Anwen­dung eines Netto-Rech­nungs­zins­sat­zes unter Berück­sich­ti­gung künf­ti­ger Geld­wert­än­de­run­gen vor. Die Not­wen­dig­keit der Berück­sich­ti­gung des vor­aus­sicht­li­chen Gehalts- und Kar­rie­re­ver­laufs wird durch diese Ver­ein­fa­chung jedoch nicht berührt. Die rech­nungs­mä­ßi­gen Zinsen dürfen laut dem vor­lie­gen­den Entwurf im Finanz­ergeb­nis aus­ge­wie­sen werden. Sofern dieses Wahl­recht in Anspruch genommen wird, können auch Ände­run­gen der Rück­stel­lun­gen aufgrund von Ände­run­gen des Zins­sat­zes im Finanz­ergeb­nis erfasst werden.

Ursprüng­lich war vor­ge­se­hen, dass das Fach­gut­ach­ten erstmals für Geschäfts­jah­re gilt, die am oder nach dem 1.1.2014 beginnen. Der Entwurf des Fach­gut­ach­tens wurde mitt­ler­wei­le vom Austrian Finan­cial Repor­ting and Auditing Com­mit­tee (AFRAC) zur Fer­tig­stel­lung auf­ge­grif­fen. Inhalt­lich bleibt daher die finale Fassung der AFRAC-Stel­lung­nah­me abzu­war­ten. Ein Inkraft­tre­ten der AFRAC-Stel­lung­nah­me noch für Regel-Geschäfts­jah­re 2014 ist nicht zu erwarten.

Bild: © B. Wylezich — Fotolia