News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Unternehmensgesetzbuch

Bilan­zie­rung von Ersatzansprüchen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2020 

Unter­neh­men sind in der Praxis oftmals damit kon­fron­tiert, dass Ver­pflich­tun­gen bestehen, für die dem Unter­neh­men Ersatz­an­sprü­che zustehen. Dies kann bei­spiels­wei­se bei Versicherungs‑, Gewähr­leis­tungs- oder sons­ti­gen Regress­an­sprü­chen der Fall sein. Im Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB) bestehen für die Bilan­zie­rung von Ersatz­an­sprü­chen keine aus­drück­li­chen Bestim­mun­gen. Die korrekte Bilan­zie­rung ist daher aus den all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen des UGB abzu­lei­ten, wobei zwischen Ersatz­an­sprü­chen, die recht­lich und wirt­schaft­lich bereits ent­stan­den sind, und Ersatz­an­sprü­chen, die noch nicht akti­vier­bar sind, zu unter­schei­den ist.

Sofern der Ersatz­an­spruch noch nicht akti­vier­bar ist, ist dieser bei der Ermitt­lung der Rück­stel­lungs­hö­he grund­sätz­lich wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Eine Berück­sich­ti­gung ist jedoch dann aus­ge­schlos­sen, wenn Unsi­cher­hei­ten betref­fend den Bestand bzw. die Höhe des Anspruchs bestehen. Der Ersatz­an­spruch kann somit in diesem Fall nur dann wert­min­dernd bei der Rück­stel­lung berück­sich­tigt werden, wenn der Anspruch nahezu zwei­fels­frei besteht und wenn ein Verlust so gut wie aus­ge­schlos­sen ist. Ersatz­an­sprü­che, die recht­lich und wirt­schaft­lich bereits ent­stan­den sind, sind als sepa­ra­ter Aktiv­pos­ten anzu­set­zen. Solche Ansprü­che sind daher bei der Bewer­tung der Rück­stel­lung aufgrund des Sal­die­rungs­ver­bots nicht zu berück­sich­ti­gen. Der Aktiv­pos­ten und die Rück­stel­lung sind vielmehr getrennt von­ein­an­der anzu­set­zen. Bei der Bewer­tung des Aktiv­pos­tens sind die all­ge­mei­nen Bewer­tungs­be­stim­mun­gen des UGB zu beachten. Hierbei ist unter anderem auf die Bonität des Rück­griff­schuld­ners Bedacht zu nehmen. Sollten die Ersatz­an­sprü­che bei der Bilan­zie­rung nicht berück­sich­tigt werden können, da die oben dar­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt sind, ist zu beachten, dass diese als Vorteile aus außer­bi­lan­zi­el­len Geschäf­ten im Anhang anzu­ge­ben sind, sofern sie wesent­lich sind.

Für das Unter­neh­men, das den Ersatz­an­spruch gewährt hat, bestehen im UGB klare Bestim­mun­gen zur Bilan­zie­rung bzw. zu Angaben im Anhang. Sofern das Unter­neh­men zur Erfül­lung des Ersatz­an­spruchs ver­pflich­tet ist und sofern Höhe und Fäl­lig­keit der Ver­pflich­tung fest­ste­hen, ist eine Ver­bind­lich­keit zu pas­si­vie­ren. Sollten Höhe oder Zeit­punkt des Ein­tritts der Ver­pflich­tung unbe­stimmt sein, ist mit einer Inan­spruch­nah­me aus dem gewähr­ten Ersatz­an­spruch aber ernst­haft zu rechnen, hat das Unter­neh­men eine Rück­stel­lung zu bilan­zie­ren. Sollten die Kri­te­ri­en für die Bilan­zie­rung einer Ver­bind­lich­keit oder einer Rück­stel­lung nicht erfüllt sein, hat bei Vor­lie­gen von Bürg­schaf­ten, Garan­tien oder sons­ti­gen ver­trag­li­chen Haf­tungs­ver­hält­nis­sen eine Erfas­sung als Even­tu­al­ver­bind­lich­keit zu erfolgen. Sofern auch die Vor­aus­set­zun­gen für die Erfas­sung einer Even­tu­al­ver­bind­lich­keit nicht vor­lie­gen, ist die über­nom­me­ne Ver­pflich­tung im Anhang als sonstige finan­zi­el­le Ver­pflich­tung oder sub­si­di­är als Risiko aus einem außer­bi­lan­zi­el­len Geschäft anzu­ge­ben, sofern sie wesent­lich ist.

Bild: © davros — Fotolia